Obwohl das Grundgesetz geändert wurde, kann die Stadt Büdingen die NPD-Fraktion im Kommunalparlament nicht von städtischen Geldern ausschließen, so das BVerwG in seiner nun veröffentlichten Entscheidung.
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Wer die NPD unterstützt, darf keine Waffen tragen. Diese Ansicht scheint sich in der deutschen Rechtsprechung mehr und mehr durchzusetzen. Nun schwenkt auch das VG Gießen auf die Linie der anderen Gerichte ein.
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Die Stadt Büdingen in Hessen änderte ihre Satzung, um die NPD-Fraktion von Zuwendungen auszuschließen. Der VGH attestierte bereits die Verfassungswidrigkeit der Aktion mit dem Verweis auf Art. 3 GG. Am Mittwoch entscheidet das BVerwG.
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Die NPD hat wegen der Weigerung der Stadt Wetzlar zur Vermietung der Stadthalle Fortsetzungsfeststellungsklage eingereicht. Das BVerfG spricht derweil von Überforderung und verlangt künftig strenge Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.
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Für ein Verbot sei die NPD zu unbedeutend, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Bemühungen, die Rechtsextremisten von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen, kommen hingegen voran.
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Niemand hatte die Absicht, sich rechtswidrig zu verhalten: So lässt sich die Stellungnahme des Regierungspräsidenten Gießen gegenüber dem BVerfG zum juristischen Streit um die Stadthalle Wetzlar zusammenfassen. Weitere Konsequenzen: keine.
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Der Ton des BVerfG nach dem Streit um die Stadthalle in Wetzlar war auffällig scharf. Ganz neu ist es allerdings nicht, dass höchstrichterliche Entscheidungen ignoriert werden. Die Frage bleibt, welche Mittel der Rechtsstaat hat.
Die Stadt Wetzlar hat eine Entscheidung des BVerfG nicht umgesetzt: Das höchste deutsche Gericht hatte die Stadt am Wochenende verpflichtet, der NPD ihre Stadthalle zu vermieten. Das Gericht lässt den Vorfall nun prüfen.
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