BGH zum Merkmal des "Zeugen" bei der FalschaussageKeine Strafmilderung für den Anstifter
Wer jemanden zu einer falschen uneidlichen Aussage anstiftet, kommt nicht in den Genuss einer Strafmilderung – zumindest nicht nach § 28 StGB, entschied der BGH. Denn das Tatbestandsmerkmal "Zeuge" sei kein besonderes persönliches Merkmal.
von Charlotte Hoppen