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Hartnäckiger Referendar zieht bis zum Verwaltungsgerichtshof
Nach den Schriftlichen ist vor der Mündlichen: Als er von seinen Noten im schriftlichen Assessorexamen erfahren hatte, wollte ein Referendar aus Bayern seine Klausuren lesen, um sich auf die mündliche Prüfung im Juni vorzubereiten. Dafür beantragte er im April nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beim Bayerischen Landesjustizprüfungsamt (LJPA), dass ihm digitale Kopien seiner Klausuren samt Korrekturen geschickt werden. Schließlich handele es sich bei den Ausführungen eines Prüflings und den Korrekturbemerkungen um personenbezogene Daten.
Das LJPA lehnte allerdings ab und begründete dies so: Organisatorisch sei es nicht möglich, allen Prüflingen Einsicht vor der mündlichen Prüfung zu gewähren. Das Prinzip der Chancengleichheit sei verletzt, wenn Einzelne trotzdem Einsicht erhielten. Mit anderen Worten: Bevor nur einzelne Prüflinge Einsicht vor der mündlichen Prüfung erhalten, sollte aus Fairnessgründen niemand seine Klausuren vorab zu Gesicht bekommen.
Die Behörde stützt sich dabei auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO und Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), wonach die Grenze der Auskunftsansprüche die Rechte anderer sind.
VG: Einsicht nicht nötig, um für die mündliche Prüfung zu lernen
Das überzeugte den Referendar nicht. Er meint, dass organisatorische Kapazitätsgründe einer Behörde keinen Grund darstellen können, ihm sein Auskunftsrecht zu verwehren. Als der weitere Austausch mit dem LJPA nichts anderes ergab, schaltete er die Gerichte ein. Er stellt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Dabei prüft ein Gericht in der Begründetheit, ob es einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund gibt. Die Gerichtsentscheidungen in diesem Fall liegen LTO vor.
So entschied das Verwaltungsgericht (VG) München in erster Instanz (Beschl. v. 21.05.2026, Az. M 32 E 26.3155), dass kein Anordnungsgrund bestehe und es daher auf die Frage nach dem Anordnungsanspruch nicht ankommt. Ist eine einstweilige Anordnung nötig, um unzumutbare Nachteile abzuwenden, liegt Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund vor. Weil der Referendar sich aber auch ohne die vorherige Akteneinsicht in seine Klausuren auf die mündliche Prüfung vorbereiten könne, sei kein Anordnungsgrund gegeben, so das VG. Außerdem würde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen, wenn die Prüfungsunterlagen "irreversibel in der Welt wären".
BayVGH, die Erste: Wer Einsichtnahme vor Ort verweigert, kann es nicht eilig haben
Gegen diesen Beschluss legte der Referendar Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ein. Er blieb bei seiner Argumentation: Das VG habe die europarechtlichen Wertungen nicht genug berücksichtigt. Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 DSGVO verlangten eine unverzügliche Bearbeitung des Antrags. Die Kopien erst nach der mündlichen Prüfung herauszugeben, verstoße dagegen. Die Einsicht in die Klausurkorrekturen helfe ihm dabei, Fehler nicht zu wiederholen. Außerdem machte der Referendar geltend, dass er die Korrekturen aufgrund der "Vornotenorientiertheit" der mündlichen Prüfung überprüfen wolle. Dieses Begehren sei nach der mündlichen Prüfung erledigt und damit eilbedürftig. Nach der mündlichen Prüfung nütze ihm die Klausureinsicht dabei nichts mehr.
Aber auch der BayVGH gab der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 5 CE 26.1008) nicht statt. Dabei sah es zunächst gut aus: Am 2. Juni hatte der BayVGH noch einen richterlichen Hinweis an die Parteien übermittelt. Darin regte er an, "dass das Landesjustizprüfungsamt Vorkehrungen für den Fall einer stattgebenden Entscheidung trifft". Das LJPA reagierte auf diesen Hinweis mit einem Angebot: Dem Referendar werde persönlich Akteneinsicht vor Ort am 3. oder 5. Juni zwischen 10 Uhr und 14:30 Uhr gewährt. Er solle vorab einen konkreten Termin mit einer Mitarbeiterin vereinbaren.
Der Referendar ließ über seine Anwältin aber dankend ablehnen: So kurzfristig schaffe er es nicht mehr zur Einsichtnahme nach München vor Ort. Außerdem hielt er an seiner Argumentation und damit am Antrag fest: Das Europarecht verlange ausdrücklich, dass sein Antrag sofort bearbeitet werde. Er wolle nun endlich die digitalen Kopien seiner Klausuren haben.
Der VGH folgte dieser Argumentation aber nicht: Weil der Prüfling die ihm (wenn auch kurzfristig) angebotene Akteneinsicht vor Ort verweigerte, bestehe kein Anordnungsgrund. Er habe nicht hinreichend dargelegt, warum ihm die Einsichtnahme vor Ort unzumutbar sei.
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BayVGH, die Zweite: Verletzung grundrechtsgleicher Rechte?
Der Referendar blieb hartnäckig und sah eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Wieder ging es vor den BayVGH, diesmal per Anhörungsrüge.
Die mündliche Prüfung war für den 8. Juni angesetzt. Es sei dem Gericht bekannt, dass Referendare so kurz vor der Prüfung jede Minute fürs Lernen aufwenden. Seinen Lernplan wegen eines Sinneswandels des LJPA, das ihm Wochen nach seinem Antrag kurz vor der mündlichen Prüfung noch doch plötzlich Einsichtnahme vorab gewähren wolle, über Bord zu werfen, sei nicht zumutbar. Während des Referendariats bleibe auch wegen des Verbots zu "tauchen" wenig Zeit für die Vorbereitung. Zudem meint der Referendar, das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, wenn es weitere Begründungen zu seinem vorherigen Antrag verlangt.
Der VGH wies aber auch die Rüge zurück: Es handele sich nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Wegen der veränderten Sachlage hätte der Referendar entsprechend § 86 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oblegen, seine Begründung für die Unzumutbarkeit darzulegen.
Damit ist das vorläufige Ende der Geschichte erreicht: Nach LTO-Informationen erhielt der Referendar am 8. Juni fünf Minuten vor seiner mündlichen Prüfung die Prüfungsakten und die Möglichkeit, sie einzusehen. Das nützte ihm natürlich nichts mehr. Am späten Nachmittag kamen dann auch die begehrten Kopien per E-Mail.
Prüfungsrechtler: Kopien von Klausuren ja, Sachverhalt nein
Die Beharrlichkeit des Referendars wirft juristische Grundsatzfragen auf, denn Streit um die Aushändigung (von Kopien) der Examensklausuren gibt es zwischen Prüflingen und Prüfungsämtern immer wieder.
Zunächst muss man zwischen dem Recht auf Akteneinsicht nach nationalem Recht aus § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und dem selbstständigen Auskunftsanspruch nach der DSGVO unterscheiden, erklärt Christian Reckling, Prüfungsrechtler und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei Teipel & Partner Rechtsanwälte.
"Wenn ein selbstständiger Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO geltend gemacht wird, hat die Auskunft in digitaler Form zu erfolgen. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig", so der Rechtsanwalt. Ein Verweis auf die Akteneinsicht vor Ort würde demnach nicht genügen. Reckling weist aber auch darauf hin, dass sich der DSGVO-Anspruch auf personenbezogene Daten bezieht. Der Klausursachverhalt sei daher in den allermeisten Fällen vom Auskunftsanspruch nicht umfasst.
Das dürfte auch auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) liegen. Das hatte 2022 entschieden (Urt. v. 30.11.2022, Az. 6 C 10.21), dass Absolventen des Zweiten Examens einen Anspruch darauf haben, kostenlos Kopien der Klausuren samt Prüfgutachten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies folge aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO.
Überforderung des LJPA kein Verweigerungsgrund
Obwohl es im Fall des bayerischen Referendars um eine Versendung vor der mündlichen Prüfung geht, dürften die europarechtlichen Grundsätze zum gleichen Ergebnis führen. Der Verweis auf Chancengleichheit, mit der das LJPA dem Referendar die Einsichtnahme verweigerte, dürfte damit nicht der Rechtslage entsprechen: Der DSGVO-Anspruch ist eindeutig.
Es obliegt damit dem Prüfungsamt, die Zusendung der Kopien zu organisieren, zumal die Pflicht, dem Europarecht volle Geltung zu verschaffen, auch das Prüfungsamt als bayerische Behörde und damit Behörde des EU-Mitgliedstaats Deutschland trifft. Ob sich Prüfungsämter auf organisatorische Unwägbarkeiten berufen können, erscheint also äußerst fragwürdig.
So sieht es auch Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze von der gleichnamigen Hamburger Kanzlei. Aus Kapazitätsgründen einfach keinem Prüfling die Klausuren zusenden, damit es für alle gleich (un)fair ist? "Diese Argumentation ist rechtlich nicht haltbar und Ausdruck eines oftmals nicht mehr funktionierenden Rechtsstaats", so der aufs Prüfungsrecht spezialisierte Anwalt. Er weist darauf hin, dass Prüflinge jedenfalls in der Theorie sogar einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO haben könnten, wenn das Prüfungsamt die Zusendung der Klausuren vorab verweigert. In der Praxis wage sich aber kaum ein Examenskandidat, so weit zu gehen: "Betroffene scheuen häufig das Kostenrisiko und haben kein Vertrauen darin, dass Richter gegen die Kollegen im Prüfungsamt entscheiden werden", sagt Heinze.
Das VG Gelsenkirchen, das Vorinstanz in dem Verfahren war, welches das BVerwG 2022 entschieden hat, ließ Überlastung als Argument übrigens auch nicht gelten: Es sei damit zu rechnen, dass viele Prüflinge sich mit einer elektronischen Kopie, etwa im PDF-Format, zufriedengeben werden. Der Aufwand für analoge Kopien, wie sie damals gegen Zahlung angefertigt wurden, werde dafür abnehmen. Es ist ein Hinweis darauf, dass Gerichte den Aufwand für digitale Kopien wohl nicht (mehr) als unverhältnismäßig ansehen werden.
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