Das OLG Dresden wollte den Mann schon gar nicht in das Referendariat aufnehmen, eine Entscheidung des Sächsischen OVG verpflichtete es aber dazu. Foto: picture alliance/dpa | Robert Michael
Oberlandesgericht muss unerwünschten Referendar trotzdem ausbilden
Ein Referendar mit rechtsextremer Vergangenheit darf weiter im Dienst bleiben. Dass er überhaupt ins Referendariat kam, liegt an einem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (die Oberlandesgerichte zeichnen für die Referendarausbildung verantwortlich) wollte mithilfe einer Verfassungsbeschwerde dagegen vorgehen.
Der OLG-Präsident meint, die Entscheidung des OVG habe seine Justizgrundrechte verletzt. Bei der Verpflichtung, den damaligen Bewerber trotz seiner rechtsextremen Vergangenheit in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen zu müssen, handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Außerdem hätte der Bewerber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt werden müssen, das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Alle diese Argumente habe das OVG nicht berücksichtigt. Ferner sei ihm der gesetzliche Richter entzogen worden, weil das OVG keine Richtervorlage an das BVerfG stellte.
Das BVerfG hingegen erachtete die Verfassungsbeschwerde des OLG-Präsidenten jetzt als nicht hinreichend substantiiert. Es nahm sie daher nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 14.07.2026, Az. 2 BvR 17/26).
OVG fühlt sich an Verfassungsgerichtshof in Sachsen gebunden
Um zu verstehen, worauf es dem BVerfG ankommt, muss man wissen, was vor der Verfassungsbeschwerde vorgefallen war. Das OLG wollte den jungen Mann zunächst gar nicht erst in das Referendariat aufnehmen, denn er hatte in der Vergangenheit mehrere Jahre im Verein "Ein Prozent e. V." und in der "Jungen Alternative Sachsen-Anhalt" mitgewirkt, die der Verfassungsschutz der rechtsextremen Szene zuordnet.
Das OLG lehnte ihn daher unter Berufung auf § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b Sächsisches Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG) ab. Demnach kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verweigert werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet erscheinen lassen – insbesondere, wenn Tatsachen in seiner Person eine ernsthafte Gefahr für öffentliche Belange begründen. Das sah das OLG wegen der rechtsextremen Vergangenheit als gegeben an.
Vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) konnte der Referendar jedoch Ende 2025 seine vorläufige Zulassung zum Referendariat erwirken (Beschl. v. 06.11.2025, Az. 2 B 267/25). Der Grund: eine Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) aus dem Jahr 2022 zu § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG.
In dieser Entscheidung legte der VerfGH die Normen verfassungskonform aus. Er berücksichtigte die Berufsfreiheit und argumentierte: Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) versagt in § 7 Nr. 6 die Zulassung als Anwalt, wenn eine Person die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Daher dürften die Anforderungen an Referendare nicht strenger sein (Beschl. v. 21.10.2022, Az. Vf. 95-IV-21 [HS]). Es bedürfe also immer einer Strafbarkeit, sodass der Bewerber aufgrund der sächsischen Regelung nicht vom Referendariat ausgeschlossen werden dürfe.
Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen. Das OVG sah sich trotzdem gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG an diese Auslegung des VerfGH gebunden und gab dem Antrag des jungen Mannes statt: Das OLG musste den Bewerber trotz seiner Vergangenheit im Referendariat ausbilden.
Bundesverwaltungsgericht leitet Verfassungstreuepflicht aus Grundgesetz ab
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sieht solche Fälle aber anders. Auch Bewerber für das Referendariat müssten Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen (Urt. v. 10.10.2024, Az. 2 C 15.23). Das gilt auch, wenn das Referendariat nicht als Beamtenverhältnis ausgestaltet ist.
Diese Mindestanforderungen erfülle ein Bewerber nicht, wenn er sich aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung betätige. Dass in Anlehnung an die BRAO schon im Referendariat eine Strafbarkeit für die Ablehnung erforderlich sei, lehnte das BVerwG ab. Denn: Die Verfassungstreuepflicht ergebe sich schon aus dem Grundgesetz selbst.
Keine Überraschungsentscheidung, kein Entzug des gesetzlichen Richters
Dass diese unterschiedlichen Rechtsprechungslinien in diesem Fall bisher nicht aufgelöst wurden, moniert der OLG-Präsident in seiner Verfassungsbeschwerde gegen den OVG-Beschluss. Das BVerfG hielt diese allerdings für unzulässig, weil der OLG-Präsident nicht dargelegt habe, dass er in seinen Justizgrundrechten verletzt ist.
Zum einen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es liege keine Überraschungsentscheidung vor, also keine Rechtsauffassung des Gerichts, mit der der OLG-Präsident nicht zu rechnen brauchte. Das OVG habe ihn nicht darauf hinweisen müssen, dass es die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als verbindlich betrachtete. Er habe schließlich gewusst, dass es diese Rechtsansicht gibt.
Auch die Argumente des OLG-Präsidenten habe das OVG berücksichtigt. Er hatte darauf verwiesen, dass das BVerwG eine andere Linie vertritt und eine Verfassungstreuepflicht aus der Verfassung ableitet. Das OVG sei explizit darauf eingegangen.
Der Präsident habe auch nicht dargelegt, dass ihm entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sein gesetzlicher Richter entzogen worden ist. Dafür hätte er aufzeigen müssen, dass das OVG von der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG überzeugt war und eine Richtervorlage an das BVerfG unterlassen hat. Dass das BVerwG solche Fälle anders beurteile, führe nicht automatisch zu einer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG.
Neue Rechtslage: Präsident hätte zweiten Antrag prüfen können
Das BVerfG bezweifelte zudem, dass der Grundsatz der Subsidiarität eingehalten wurde. Denn nach dem OVG-Beschluss wurde das Gesetz in Sachsen geändert, ohne dass der OLG-Präsident erneut das OVG anrief. Beschwerdeführer müssen ihre Verfassungsbeschwerde aktuell halten, wenn sich die Rechtslage ändert.
Nach der Neufassung von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG sind Bewerber regelmäßig abzulehnen, wenn sie "gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig" sind. Zuvor sah diese Norm explizit eine Strafbarkeit als Voraussetzung vor.
Der OLG-Präsident hätte prüfen können, ob wegen dieser Neufassung ein Änderungsantrag vor dem OVG nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog angezeigt war, so das BVerfG. Das tat er aber nicht.
Ob dadurch die Subsidiaritätsanforderungen verletzt sind, ließ das BVerfG schließlich offen, weil es die Verfassungsbeschwerde ohnehin für nicht substantiiert hielt.
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