Das sächsische OVG hat entschieden, dass ein Bewerber trotz früherer Aktivitäten in rechtsextremen Organisationen vorläufig zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden muss. Ohne strafbares Verhalten kein Ausschluss.
Ein Bewerber aus Sachsen wollte nach dem ersten Staatsexamen eigentlich nur den üblichen Weg gehen – hinein ins Referendariat. Doch statt Aktenvortrag und Stationsplan beschäftigte ihn zunächst ein Streit über seine politische Vergangenheit: Weil er früher in unter anderem als rechtsextrem eingestufte Organisationen eingebunden war, verweigerte ihm das für die Ausbildung zuständige Oberlandesgericht (OLG) Dresden gleich zwei Mal die Aufnahme – wegen mangelnder Verfassungstreue.
Nun entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen: Der Freistaat muss den Bewerber vorläufig in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen (Beschl. v. 06.11.2025, Az. 2 B 267/25). Ausschlaggebend war dabei weniger eine Neubewertung der politischen Vorgeschichte, sondern vor allem die Bindung an eine frühere Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (SächsVerfGH).
Ablehnung wegen "Ungeeignetheit"
Der Bewerber hatte die Erste Juristische Prüfung im April 2024 bestanden und sich im Februar 2025 erstmals für den sächsischen Vorbereitungsdienst beworben. Das OLG Dresden lehnte die Aufnahme mit Bescheid vom 16. April 2025 ab. Begründung: Der Bewerber habe sich über Jahre in Organisationen engagiert, die vom Verfassungsschutz der rechtsextremen Szene zugeordnet werden – insbesondere im Verein "Ein Prozent e. V." und in der "Jungen Alternative Sachsen-Anhalt".
Auch ein zweiter Anlauf im Sommer 2025 blieb erfolglos. Zwar erklärte der Bewerber, er habe sich seit mehr als zwei Jahren aus allen politischen Aktivitäten zurückgezogen und seine Vereinsämter längst niedergelegt. Doch das OLG hielt dagegen: Laut Vereinsregister war er erst im April 2025 offiziell als Vorstandsmitglied ausgeschieden. Eine "Wohlverhaltensphase" von wenigen Monaten genüge daher nicht, um Zweifel an seiner Verfassungstreue auszuräumen.
Rechtsgrundlage für die Ablehnung war § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b Sächsisches Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG). Danach kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verweigert werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet erscheinen lassen. Was genau "ungeeignet" bedeutet, steht im SächsJAG aber nicht – es handelt sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Die Behörde muss in solchen Fällen eine Prognose treffen: Könnte die Aufnahme der Person in den Vorbereitungsdienst wichtige öffentliche Interessen gefährden – etwa das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz? Ja, fand das OLG Dresden.
Auch das Verwaltungsgericht (VG) Dresden folgte dieser Einschätzung. Nach seiner Ansicht reichten schon begründete Zweifel an der Verfassungstreue aus, um einen Bewerber als ungeeignet einzustufen. Wer sich über Jahre in verfassungsfeindlichen Organisationen engagiert habe, könne nicht ohne Weiteres als loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gelten.
OVG: Bindung an den Verfassungsgerichtshof
Hiergegen erhob der Jurist Beschwerde zum Sächsischen OVG – mit Erfolg. Allerdings nicht, weil es die Einschätzung des OLG Dresden grundsätzlich für falsch hielte, sondern weil es rechtlich gar keine andere Wahl hatte. So heißt es ausdrücklich in dem 11-seitigen Beschluss.
Der Senat verwies seinerseits auf den Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs von Oktober 2022. Darin hatte das Landesverfassungsgericht entschieden, dass § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG verfassungskonform so auszulegen sind, dass nur strafbares Verhalten eine Ablehnung rechtfertigt – also nur dann, wenn ein Bewerber die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.
Konkret bezog sich die Entscheidung von Oktober 2022 auf einen Juraabsolventen, der für die rechtsextreme Kleinstpartei "Der III. Weg" aktiv gewesen war und zuvor bereits in Bayern und Thüringen wegen seiner politischen Aktivitäten abgelehnt worden war. Der Bewerber hatte sich anschließend in Sachsen beworben – mit Erfolg. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof entschied 2022 in der Hauptsache, dass ihm der Zugang zum Referendariat nicht allein wegen seiner Mitgliedschaften verwehrt werden dürfe. Nur strafbares Verhalten, nicht aber bloße politische Nähe zu verfassungsfeindlichen Organisationen, könne eine Ablehnung rechtfertigen.
Und genau diese Auslegung hat durch § 14 Abs. 2 S. 2 Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz (SächsVerfGHG) auch Gesetzeskraft. Heißt: Fachgerichte sind an diese Entscheidung gebunden, selbst wenn sie sie für fragwürdig halten. Das OVG stellte daher ausdrücklich fest, dass es trotz eigener Zweifel an der Richtigkeit dieser weiten Auslegung nicht abweichen dürfe.
VerfGH: Referendariat darf keine strengeren Hürden haben als die Anwaltszulassung
Zur Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung von 2022 auf § 7 Nr. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Anforderungen an die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst dürfen nicht höher sein als die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Nach dieser bundesrechtlichen Vorschrift darf die Zulassung nur verweigert werden, wenn jemand die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Politische Nähe oder frühere Mitgliedschaften genügen nicht.
Da dem Bewerber kein strafbares Verhalten vorzuwerfen war, durfte seine Zulassung nicht allein aufgrund früherer politischer Aktivitäten versagt werden. Der Freistaat müsse ihn daher vorläufig in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen und ihm eine Ausbildungsstelle im Bezirk des OLG Dresden zuweisen, so das OVG.
Referendariat als rechtliches Nadelöhr
Das OVG erinnerte daran, dass der juristische Vorbereitungsdienst nicht nur der Einstieg in den Staatsdienst ist, sondern zugleich die notwendige Qualifikationsstufe für nahezu alle juristischen Berufe – vom Richter bis zum Rechtsanwalt.
Wer nicht in den Referendardienst aufgenommen wird, verliert damit de facto den Zugang zu sämtlichen klassischen juristischen Tätigkeiten. Eine Ablehnung greift daher tief in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) ein und darf nur in Ausnahmefällen erfolgen.
Hinzu kommt: Referendare handeln im Rahmen ihrer Ausbildung stets unter Aufsicht. Sie treffen keine eigenen, unabhängigen Entscheidungen wie Richter oder Beamte auf Lebenszeit.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Sächsisches OVG verpflichtet Freistaat: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58576 (abgerufen am: 07.12.2025 )
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