Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Martin Schutt
Kein Nachteilsausgleich für chronisch kranken Referendar
Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Ermüdbarkeit und erhöhter Regenerationsbedarf infolge einer Autoimmunerkrankung begründen keine Leistungseinschränkung, welcher mit einem Nachteilsausgleich für Examensklausuren begegnet werden kann. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden entschieden (Beschl. v. 29.04.2025, Az. 7 L 819/25.WI).
Im Wege einstweiligen Rechtsschutzes hatte ein hessischer Rechtsreferendar für seine Klausuren im zweiten Staatsexamen einen Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung begehrt. Seit frühester Kindheit leidet er an autoimmuner Hepatitis. Die chronische Leberentzündung hat variierende, schubartige Auswirkungen auf seinen Alltag, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und schnelle Ermüdung gehören dazu. Die Krankheit wird dauerhaft behandelt, unter anderem durch den Einsatz von Immunsuppressiva.
Für den Referendar geht es in diesem Verfahren schon um den Zweitversuch. Im ersten Versuch hatte er lediglich zwei von acht Klausuren bestanden. Schon damals hatte er einen Nachteilsausgleich beantragt – ohne Erfolg.
Obwohl das Gesundheitsamt eine Schreibzeitverlängerung in Höhe von 25 Prozent der regulären Prüfungszeit empfahl, blieben Prüfungsamt und VG Wiesbaden aber auch im Zweitversuch hart. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, so die 7. Kammer.
Im Examen geht es um mehr als nur Jura
Für den Nachteilsausgleich gibt es in Hessen keine einfach- oder untergesetzliche Rechtsgrundlage, ein entsprechender Anspruch wird unmittelbar aus dem durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermittelten Anspruch auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit abgeleitet. Einen solchen hat das VG im Eilverfahren allerdings verneint.
Es verweist dazu auf die gefestigte Rechtsprechung. Die setze voraus, "dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings in einem Bereich vorliegt, der nicht Prüfungsgegenstand ist", um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich anzunehmen. Laut VG muss das Prüfungsamt also zunächst ermitteln, welche Fähigkeiten prüfungsrelevant sind, mithin in der konkreten Prüfung "abgefragt" werden. Diesbezüglich dürfe kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Anders sei es nur bei Defiziten, die Fertigkeiten betreffen, die lediglich für den praktischen Nachweis einer geprüften Fähigkeit erforderlich sind.
Nachdem die Kammer diesen Maßstab gesetzt hat, wendet sie ihn auf den Fall des Referendars an. Sie stellt klar: Von den Prüflingen werde im zweiten Staatsexamen mehr verlangt als nur juristisches Fachwissen und die Fähigkeit zur Auswertung eines Sachverhalts. Ausgehend von der Befähigung zum Richteramt als Ausbildungsziel gehe es insbesondere auch um ein hohes Maß an Organisationsfähigkeit und Arbeiten unter Zeitdruck. "Die zeitliche Begrenzung und damit das Erfordernis zügigen Arbeitens stellen sich demnach als wesentliche Prüfungsvorgabe, die Fähigkeit zum zügigen Arbeiten demnach als prüfungsrelevante Fähigkeit dar", so die Kammer. Mit anderen Worten: Im Assessorexamen werde bewusst abgeprüft, wie gut jemand unter Druck juristisch arbeiten kann. Dafür könne es also keinen Nachteilsausgleich geben.
Zwar erkennen sowohl das Prüfungsamt als auch das Gericht die Krankheit des Mannes an. Gleichwohl weicht die Kammer von der Einschätzung der Amtsärztin ab: Die Erkrankung sei ein Dauerleiden, es gebe keine Aussicht auf Heilung. "Die von der Amtsärztin vorgenommene Differenzierung in natürlich gegebene Fähigkeiten des Klägers, an deren Nachweis er durch die Erkrankung gehindert ist, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht", meint die Kammer. Da der Mann hypothetisch auch als Volljurist mit den beschriebenen Symptomen zu kämpfen hätte, könne "ein Leistungsurteil über seine juristischen Fähigkeiten eben nicht von der Krankheit getrennt werden".
Mit seinem Antrag hatte der Referendar im Ergebnis keinen Erfolg.
jb/LTO-Redaktion
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