Rechtsprechung zu Bewertungsportalen : Weniger streng als der EuGH zu Google

von Dr. Marc Störing

06.10.2014

Im Internet kann jeder jeden jederzeit bewerten. Schüler dürfen ihre Lehrer beurteilen und erst recht Patienten ihre Ärzte. Das BGH-Urteil, nach dem ein Mediziner keinen Anspruch auf Löschung seines Profils auf einem Bewertungsportal hat, ist eine Entscheidung für die Kommunikationsfreiheit, findet Marc Störing: Bewertungsportale seien gesetzlich gewollt.

Der Fall war einer, wie sie im Portaldschungel heute fast täglich vorkommen: Der Anbieter eines Bewertungsportals erlaubt Internetnutzern, Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abzurufen. Online einsehbar werden unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen. Mit Blick auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hatte der Arzt vom Portalbetreiber verlangt, alle ihn betreffenden Daten zu löschen und das Profil vollständig von der Plattform zu entfernen.

Der BGH wies in letzter Instanz wie schon beide Vorinstanzen die Klage des Mediziners ab (Urt. v. 23.09.14; Az. VI ZR 358/13). Der Arzt müsse die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten und die Darstellung der Bewertungen hinnehmen. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht gegenüber dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit.

Die Begründung der Richter ist bemerkenswert differenziert: § 4 Abs. 1 BDSG Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verbiete zwar grundsätzlich - mit Erlaubnisvorbehalt - den Umgang mit personenbezogenen Daten. Auch werde ein Arzt als Betroffener durch die Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Beurteilungen könnten sowohl die Arztwahl potenzieller neuer Personen negativ beeinflussen als auch den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Mediziners beeinträchtigen. Schließlich wäre auch ein Missbrauch denkbar, etwa durch die Veröffentlichung von diffamierenden unwahren Tatsachenbehauptungen.

Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf diese Information

Trotzdem könne sich der verklagte Portalbetreiber auf den Ausnahmetatbestand von § 29 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG berufen, denn hier überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über entsprechende berufliche Leistungen. Dieses Verhältnis von Informationsfreiheit und Persönlichkeitsrecht hatte der VI. Zivilsenat bereits in seiner "spickmich"-Entscheidung vom 23. Juli 2009 (Az. VI ZR 196/08) herausgearbeitet.

Es handele sich bei den Daten nicht um private oder gar intime Informationen oder sonst vertrauliche Angaben. Vielmehr böten Bewertungsportale lediglich Informationen aus der sogenannten Sozialsphäre: Die Informationen entsprächen dem, was die betroffenen Personen ohnehin im Kontakt mit anderen Menschen preisgeben.

Auch im Hinblick auf die Bewertung schreibt der BGH also die Regeln der "spickmich"-Entscheidung fort. Dabei sehen die Karlsruher Richter keinen Anlass für eine andere Beurteilung, obwohl es seinerzeit noch um vorgefertigte Bewertungsraster ging, die sich vorab hinsichtlich ihrer persönlichkeitsrechtlichen Relevanz beurteilen ließen, während beim Ärztebewertungsportal nun über Freitextkommentare zu entscheiden war.  Der klagende Arzt müsse sich "auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen," so das Gericht.

Bewertungsportale sind gesetzgeberisch gewollt

Die Entscheidung des BGH überrascht zwar nicht, ist aber im Lichte der aktuell diskutierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen wohltuend anders akzentuiert. Die Entscheidungen sind zwar in der Sache nicht allzu vergleichbar, aber es stehen die gleichen Interessen im Widerstreit. Anders als der EuGH aber nimmt der BGH nun eine differenzierte Abwägung vor.

Der EuGH stellte den Datenschutz nahezu alternativlos über das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und gefährdet damit nach Meinung vieler Kritiker bedeutende Grundwerte wie die Kommunikations- und Meinungsfreiheit.

Die Bundesrichter stärken dagegen den Datenschutz der Nutzer solcher Bewertungsportale. Der BGH führt aus, § 15 Abs. 6 TMG zeige, dass anonyme Bewertungen nicht per se gefährlich, sondern gesetzgeberisch gewollt seien. Diese Stellungnahme ist auch interessant für die verschiedenen Verfahren der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz gegen Social-Media-Dienste wie facebook, die Klarnamen verlangen.

Den Nutzern solcher Portale erlaubt die Entscheidung, auf ihr Recht auf Anonymität zu vertrauen, ohne dass ihnen rechtliche Konsequenzen drohen. Ebenfalls in diesem Kontext hatte der BGH erst wenige Monate zuvor geurteilt, dass Portalbetreiber nicht berechtigt seien, Nutzerdaten an betroffene Dritte herauszugeben (Urt. v. 01.07.14, Az. VI ZR 345/13). Schutzlos bleiben bewertete Dienstleister oder Unternehmen dennoch nicht: Sie können jederzeit verlangen, dass unwahre Tatsachenbehauptungen, beleidigende oder vergleichbar unzulässige Bewertungen gelöscht werden. Mechanismen, um diese auch zukünftig zu vermeiden, gibt es hingegen nicht.

Der Autor Dr. Marc Störing berät spezialisiert auf Fragen des Datenschutzes im Kölner Büro bei Osborne Clarke.

Zitiervorschlag

Dr. Marc Störing, Rechtsprechung zu Bewertungsportalen : Weniger streng als der EuGH zu Google . In: Legal Tribune Online, 06.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13393/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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