Wenn Paketzusteller die Knöllchen ihrer Lieferfahrer während des Dienstes bezahlen, sind diese Beträge nicht als Arbeitslohn zu deklarieren. Damit unterliegen sie nicht der Lohnsteuer, entschied das FG Düsseldorf.
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In mehreren Bundesländern taucht praktisch zeitgleich rätselhaftes weißes Pulver in der Post auf. Vor allem die Justiz trifft es. Erst kam es zu teuren Polizei- und Feuerwehr-Einsätzen, nun ermitteln die Staatsanwaltschaften.
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Staatsdiener der ehemaligen Bundespost müssen nicht direkt bei einem ihrer Nachfolgeunternehmen eingesetzt werden. Auch deren Tochtergesellschaften können Dienstherrenbefugnisse ausüben. Das stellte das BVerfG nun klar.
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Die Postreform II wirkt nach: Beamte müssen "amtsangemessen" beschäftigt werden. Ob dies auch bedeutet, nicht auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt zu werden, musste das BVerwG klären. Robert Hotstegs ordnet dessen Urteil ein.
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Das Porto u.a. für den "Standardbrief" national war 2003 bis 2005 zu hoch, entschied das BVerwG am Mittwoch. Ob nun die Gerichte auch die jüngste Portoerhöhung kassieren könnten, erklärt Andreas Neumann.
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Nach dem Streikende wollten Post AG und DHL Delivery Düsseldorf ihre Mitarbeiter an Sonntagen arbeiten lassen, damit sie ihre Stunden nachholen können. Das VG Düsseldorf machte dem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung.
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Beamte dürften auch gegen ihren Widerspruch mit Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer eingesetzt werden. Das Bonner ArbG wies am Donnerstag Eilanträge der Gewerkschaft ver.di zurück.
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Streik ist das Thema der vergangenen Wochen - auch in der Justiz. Das AG Bonn entschied am Dienstag, dass die Deutsche Post im aktuellen Tarifkampf weiterhin Beamte einsetzen darf, um streikende Angestellte zu ersetzen.
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