Staatsdiener der ehemaligen Bundespost müssen nicht direkt bei einem ihrer Nachfolgeunternehmen eingesetzt werden. Auch deren Tochtergesellschaften können Dienstherrenbefugnisse ausüben. Das stellte das BVerfG nun klar.
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Die Postreform II wirkt nach: Beamte müssen "amtsangemessen" beschäftigt werden. Ob dies auch bedeutet, nicht auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt zu werden, musste das BVerwG klären. Robert Hotstegs ordnet dessen Urteil ein.
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Das Porto u.a. für den "Standardbrief" national war 2003 bis 2005 zu hoch, entschied das BVerwG am Mittwoch. Ob nun die Gerichte auch die jüngste Portoerhöhung kassieren könnten, erklärt Andreas Neumann.
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Nach dem Streikende wollten Post AG und DHL Delivery Düsseldorf ihre Mitarbeiter an Sonntagen arbeiten lassen, damit sie ihre Stunden nachholen können. Das VG Düsseldorf machte dem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung.
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Beamte dürften auch gegen ihren Widerspruch mit Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer eingesetzt werden. Das Bonner ArbG wies am Donnerstag Eilanträge der Gewerkschaft ver.di zurück.
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Streik ist das Thema der vergangenen Wochen - auch in der Justiz. Das AG Bonn entschied am Dienstag, dass die Deutsche Post im aktuellen Tarifkampf weiterhin Beamte einsetzen darf, um streikende Angestellte zu ersetzen.
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Die Nachfolgeunternehmen der Bundespost (Deutsche Post, Telekom, Postbank) können von der Postbeamtenversorgungskasse keine Kosten für die Nachversicherung ihrer Beschäftigten verlangen, entschied das BVerwG am Mittwoch.
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Deutschland muss gründlicher prüfen, ob es von der Deutschen Post weitere zu Unrecht gewährte Subventionen zurückfordern kann. Dies entschied der EuGH am Mittwoch. Klagen gegen den zugrunde liegenden Komissionsbeschluss laufen allerdings noch.
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