EGMR verneint Recht auf Scheidung: Pole muss mit ungeliebter Frau verheiratet bleiben

© jandruk - Fotolia.com
Die polnische Justiz verweigert einem Mann die Scheidung, schließlich sei er mit seiner Untreue Schuld am Scheitern der Beziehung. Diese Zwangsehe hat im polnischen Recht eine rechtliche Grundlage, an der auch der EGMR nicht rütteln mochte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Dienstag entschieden, dass es kein Recht auf Scheidung gebe. Artur Babiarz aus Polen, der die Ehe mit seiner Frau auflösen möchte, um seine langjährige neue Partnerin zu heiraten, hatte damit auch in Straßburg keinen Erfolg.
Die dortigen Richter waren der Auffassung, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die polnischen Behörden nicht verpflichte, die Scheidung zu akzeptieren. Auch dass die polnischen Behörden ihm eine erneute Ehe verwehren, verletze ihn nicht in seinen Grundrechten auf Ehe und Familie aus Art. 8 und 12 der EMRK (Az. 1955/10).
Damit bleiben die Eheleute Babiarz verheiratet, denn seine Ehefrau stimmte der Auflösung der Ehe bisher nicht zu, erklärte sogar, ihn trotz seiner Untreue noch immer zu lieben und sich mit ihm versöhnen zu wollen. Damit kann die polnische Justiz die Auflösung der Ehe weiter verweigern - und zwar auf handfester gesetzlicher Grundlage.
Polnisches Eherecht mit Verschuldensprinzip
Denn nach dem polnischen Eherecht kann im Fall einer "vollständigen und dauerhaften Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens" jeder Partner die Scheidung einreichen. Das zuständige Gericht in Lublin kam auch zu genau diesem Schluss: Die Ehe ist zerrüttet, eine Versöhnung unwahrscheinlich. Der einzig Schuldige für das Scheitern sei aber der untreue Ehemann.
Das führt zu dem entscheidenden Paragrafen im polnischen Eherecht, der an das Deutschland der Adenauer-Zeit erinnert: Stimmt der andere Ehepartner der Scheidung nicht zu, so ist diese "unzulässig, wenn sie von dem Ehegatten gefordert wird, der an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens allein schuld ist". Einzige Ausnahme: Die Weigerung verstößt gegen die Prinzipien des gesellschaftlichen Zusammenlebens, etwa wenn der verschmähte Ehepartner aus Hass, Rache oder Ärger handelt.
Der Juraprofessor für polnisches Privatrecht von der Universität Frankfurt (Oder), Arkadiusz Wudarski, sieht die Regelung, die auf dieses Verschuldensprinzip abstelle, sehr kritisch: "Eigentlich ist so etwas unzumutbar für heutige Verhältnisse in der polnischen Gesellschaft", sagt er. Ähnliche Regelungen gebe es in Europa nur noch sehr selten.
dpa/ms/acr/LTO-Redaktion
Bei allen anderen Rechtsgeschäften gilt der alte Grundatz "Ex turpi causa non oritur actio" ("Aus schändlichem Verhalten folgt keine Klage"). Niemand würde annehmen, ein vertragliches Wettbewerbsverbot könne mit der Begründung gekippt werden, der kläger habe schon oft gegen dieses verstoßen. Wenn man es doch zulässt, muss man konsequenter Weise ´sagen, dass die Ehe keine Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit ist, sondern mit bestimmter Frist gekündigt werden kann.
VRiLGDas wäre mal eine gute Idee, vor allem mit der Frist aus 622 BGB....
Sie können die Ehe aber nicht mit anderen Rechtsgeschäften vergleichen.
Die Ehe betrifft die Betroffenen in ungleich viel persönlicherer, privaterer Art und Weise als irgendwelche Verträge...
Ab sechs Uhr fünfundvierzig wird zurückbetrogen...
Linksliberaler Multi-Kulti Ökospinner"Diese Zwangsehe hat im polnischen Recht eine rechtliche Grundlage, an der auch der EGMR nicht rütteln mochte."
WissMitDanke LTO für weiteres Wasser auf den Mühlen derer, die LTO für Lügenpresse, tendeziös, juristisch schlecht usw. halten.
Eine Zwangsehe ist dann doch was anderes. Die beiden wurden dann aber doch nicht zwangsweise verheiratet, sondern der EGMR sagt, der Mann hat sich gefälligst an sein freiwillig abgegebenes Versprechen, bis zum Tod mit der Frau zusammenbleiben zu wollen, zu halten.
Zwang kann ich hier nur insoweit erkennen, als es auch bei normalen sonstigen Verträgen der Fall wäre, wenn einer nicht erfüllt.
Tja, wer heiratet, ahnt meist nicht, welch einen weitreichenden Vertrag er da unterschreibt. Man schaut sich verliebt in die Augen und träumt von einer gemütlichen gemeinsamen Wohnung, überhört in der Trauungszeremonie das "in guten wie in SCHLECHTEN Tagen", will noch nichts von Unterhaltspflichten, von Versorgungsausgleich, von Zugewinnsgemeinschaft, wissen, denn das Ende der Liebe ist noch nicht vorstellbar.
DimitriaScheiße, dass hier ein gefühl die Motivation darstellt und ein Rattenschwanz an Vermögens- usw- Fragen im Kleingedruckten steht.
"Stimmt der andere Ehepartner der Scheidung nicht zu, so ist diese "unzulässig, wenn sie von dem Ehegatten gefordert wird, der an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens allein schuld ist"."
Kritischer JuristBei wörtlicher Auslegung dürfte diese Regelung keinen Anwendungsbereich haben, da an der Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse immer beide Ehegatten in irgendeiner Weise mitschuldig sind. Allenfalls kann einen Ehegatten die überwiegende, manchmal vielleicht auch deutlich überwiegende Verantwortung für das Zerbrechen der Ehe treffen. Eine "Alleinschuld" im wortwörtlichen Sinne gibt es aber nicht, jedenfalls habe ich eine solche Konstellation in meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt noch nicht erlebt.
Dass das Verschuldensprinzip bei uns aufgegeben wurde, ist wohl richtig, wobei das alte Recht in materiell-rechtlicher Hinsicht gerechter war, allerdings bot das Verschuldensprinzip zu große Manipulationsmöglichkeiten für Ehegatten und unredliche Anwälte.
Allerdings gibt es auch in unserer Rechtsordnung durchaus noch "Überbleibsel" des Verschuldensprinzips, z.B. in § 1579 BGB, die von der Rechtsprechung leider zu eng ausgelegt werden, weil im Denken der "normalen Leute" das Verschuldensprinzip nach wie vor fest verankert ist.
Das bringt uns zum Kern des Problems: Der deutsche Gesetzgeber dürfte - wie manch andere Gesetzgeber- zur der Auffassung gelangen, es gebe keine Alleinschuld. War der polnische Gesetzgeber nach den Grundsätzen der EMRK verpflichtet, sich dem Anzuschließen?
Selbst der BGH hat 2013 entschieden, dass die Ehe ein Schuldverhältnis darstellt. (XII ZB 412/11 v. 20.02.2013). Damit entstehen auch Ansprüche nach 194 BGB, woraus unabhängig von der deliktischen Grundfrage eben auch in Deutschland ein Schadensersatz dem Grunde nach gegeben ist. Von dem her, finde ich die polnische Entscheidung ganz in Ordnung.
WadelbeisserIch kündige morgen....fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin....Wann ist das eigentlich?
HeinerKommt drauf an, was Sie kündigen ;-) Bei Ehen gilt idR die Frist des Trennungsjahres - wohlgemerkt bis zur Antragstellung bei Gericht. Das Verfahren bis zum Scheidungsurteil dauert dann (je nach Komplexität des Versorgungsausgleiches, sofern dieser durchzuführen ist) im Schnitt ca. 6-9 Monate.
Ohne Folgesachen wie Güterrecht und Unterhalt und Sorgerecht. Falls die noch dazukommen, reden wir auch von mehreren Jahren Verfahrensdauer (plus ggf. Beschwerdeinstanz...)
Fazit: "es dauert"
Schneller gehts nur mit Härtefallscheidung, aber die Latte liegr sehr hoch. Wird idR nicht klappen, wenn nicht zufällig ein Ehegatte den anderen versucht hat, umzubringen (sogenannte Italienische Scheidung...) oder ähnlich schwerwiegende Gründe vorliegen
Ich frage mich, ob das Urteil gegen eine Frau anstelle eines Mannes auch so ausgefallen wäre. Und ich frage mich, wie das Presseecho dann ausgefallen wäre.
NuriIst doch glasklar:
Das Urteil wäre genau so ausgefallen, weil Gleichheitsgrundsatz.
In der Presse hätte #TeamGinaLisa mit Hilfe von #KeineSteuernAlice aber das Gericht - und natürlich alle Männer der Welt überhaupt! - dafür zerrissen.
Ich habe gerade meine Frau zurückbekommen, nachdem sie mich mit den Kindern allein gelassen hat und mit einem anderen Mann für 8 Jahre gegangen ist, ohne auch nur ein Telefonat zu führen. Sie können auch Ihre eigene Ehe, finanzielle oder spirituelle Hilfe von diesem guten Zauberspruch namens Priester Ogidi bei [priestogidishrine@gmail.com] oder whatsapp unter +2348182260982 bekommen und Ihre Hilfe innerhalb von 24 Stunden bekommen
phlip liam