Studierende arbeiten konzentriert an Laptops, während das Thema Extremismus und erforderliche Gesetzesänderungen diskutiert wird.
OVG-Beschluss sorgt für Aufruhr

Säch­si­sche Refe­ren­dare for­dern stren­gere Gesetze gegen Ext­re­misten

von Xenia Piperidou24. November 2025, Lesedauer: 4 Minuten

Ein Bewerber mit offen rechtsextremer Vergangenheit darf in Sachsen ins Referendariat. Zwei Referendarinnen wollen das nicht hinnehmen – und fordern per offenem Brief Gesetzesänderungen. Ihr Aufruf zählt bereits über 500 Unterstützer.

Wer das Referendariat beginnt, lernt schnell, welche Rolle Nähe in der juristischen Ausbildung spielen kann. Man sitzt Schulter an Schulter, steht gemeinsam im Gerichtssaal, teilt Arbeitsgemeinschaften und Fälle, schreibt an denselben Urteilsentwürfen, erlebt so einiges im Team und verbringt mehr Zeit miteinander als mit Freunden oder Familie. Vertrauen entsteht – oder es wird auf die Probe gestellt.

Denn wenn der Sitznachbar sich seinen Platz erst vor Gericht erstreiten musste, er bis vor kurzem eine eindeutig rechtsextreme Vergangenheit in einschlägigen Organisationen hatte, verändert das die Ausgangslage. Genau das ist in Sachsen geschehen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied Anfang November, dass der Mann sein Referendariat antreten darf, weil eine solche Vergangenheit nach der aktuellen Rechtslage im Freistaat kein Hindernis darstellt.

Normalerweise verschwinden solche Entscheidungen schnell im Ausbildungsrauschen zwischen Stationsplanung, Klausurenstress und Behördenalltag. Diesmal ist das aber anders. Ausgerechnet diejenigen, die unmittelbar mit ihm zusammenarbeiten sollen, melden sich öffentlich zu Wort. Die Dresdner Referendarinnen Johanna Sander und Martha Schmidt haben einen offenen Brief an das Sächsische Justizministerium sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verfasst und eine Petition gestartet, der sich innerhalb weniger Tage mehr als 500 Unterstützer angeschlossen haben. Ihr Anliegen: Der Fall soll nicht als unvermeidliche Folge einer juristischen Auslegung hingenommen werden, sondern Konsequenzen haben.

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Rechtsextreme Vergangenheit? In Sachsen kein Hindernis

Auslöser ist ein Beschluss des Sächsischen OVG. Der Bewerber war über Jahre im Umfeld des Vereins "Ein Prozent" aktiv und in der "Jungen Alternative Sachsen-Anhalt" zeitweise Vorstandsmitglied – offiziell ausgeschieden erst im Frühjahr 2025, also zu einem Zeitpunkt, an dem er gegenüber der Justiz eigentlich bereits einen Rückzug erklärt hatte. Für die Justizverwaltung war das Grund genug, ihm die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst gleich zweimal zu verweigern.

Das OVG sah diese Vergangenheit ebenfalls kritisch, sah sich aber in seiner Entscheidung gebunden. Der Sächsische Verfassungsgerichtshofs (SächsVerfGH) hatte 2022 entschieden, dass § 8 Abs. 3 und 4 Sächsisches Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG) so auszulegen sind, dass nur strafbares Verhalten eine Versagung rechtfertigt. Politische Nähe oder frühere Mitgliedschaften in extremistischen Organisationen genügen nicht. § 14 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz (SächsVerfGHG) macht diese Auslegung verbindlich. 

Dass das nicht zwingend so sein muss – und das in Sachsen , so Felix Thrun, zu einem juristischen Sonderweg führt – zeigt ein beispielhafter Blick ins Nachbarland Thüringen: Dort genügt bereits ein Tätigsein gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Ausschlussgrund (§ 8 Thüringer Juristenausbildungsgesetz – ThürJAG). Höhere Hürden sind also möglich – nur eben (noch) nicht in Sachsen. Am kommenden Mittwoch wird der Thüringer Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung zur Zukunft der dortigen Regelung verkünden, nachdem die AfD-Fraktion im Landtag § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG mit einem Normenkontrollantrag angegriffen hat.

Ein Schutzraum – aber nicht für Extremismus

Genau hier setzen Sander und Schmidt an. Für sie verliert das Bekenntnis zur Verfassungstreue seinen Wert, wenn erst strafbare Aktivitäten zum Ausschluss führen. Eine Erklärung zum bloßen Formularsatz. Wer sich jahrelang aktiv gegen Grundwerte des Rechtsstaats engagiert habe, dürfe nicht allein deshalb zugelassen werden, weil es strafrechtlich folgenlos blieb.

Für die beiden ist das keine abstrakte Diskussion. Das Referendariat sei ein Schutzraum, in dem man sich aufeinander verlassen müsse. Wer täglich gemeinsam im Gerichtssaal steht, Fälle bearbeitet und mit Beteiligten zu tun hat, brauche Vertrauen – auch in die Haltung derjenigen, die später als Richter, Staatsanwälte oder Anwälte auftreten. Eine menschenfeindliche Einstellung könne sich ihrer Ansicht nach bereits im Umgang mit Beteiligten zeigen. Zudem sehen sie ein Sicherheitsrisiko für Referendare mit Migrationsgeschichte, die nun mit einem Kollegen zusammenarbeiten sollen, der sich in der Vergangenheit offen gegen ihre gesellschaftliche Zugehörigkeit gestellt habe.

Gleichzeitig betonen beide, dass sie ihre Ausbildung in Sachsen schätzen. Sander hat in Göttingen studiert; Schmidt in Jena, seit einem Jahr sind sie Referendare. "In Sachsen wird sich große Mühe gegeben, uns ein gutes Referendariat zu bieten", sagen sie gegenüber LTO. Gerade deshalb wollten sie zeigen, dass der Freistaat kein Auffangbecken für Menschen mit rechtsextremem Gedankengut sei. Dass die Stimmung im Gericht "merklich angespannt" gewesen sei und das Thema "überall präsent", habe ihnen verdeutlicht, dass die Entscheidung auch unter Kollegen nicht folgenlos bleibe.

Systemfehler im Gesetz?

Ein zentraler Punkt ihres Anliegens betrifft die Rechtslage selbst. Nach der verfassungsgerichtlichen Linie darf der Zugang zum Referendariat nicht strenger sein als der zur Anwaltschaft. Und dort erlaubt § 7 Nr. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) einen Ausschluss nur bei strafbarer Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Solange diese Rechtslage besteht, bleibt es dabei, dass eine rechtsextreme Vergangenheit für die Zulassung keine Rolle spielt. Für Sander und Schmidt entwertet das die Verfassungstreueerklärung und öffnet das Referendariat für Bewerber, die sich zuvor gegen Grundwerte des Rechtsstaats engagiert haben. Aus ihrer Sicht müsse der Gesetzgeber handeln, damit die Ausbildung kein Einfallstor werde. Deshalb fordern sie, sowohl § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG als auch § 7 Nr. 6 BRAO zu ändern. Bereits eine Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung solle genügen, um die Aufnahme zu verweigern – so wie in Thüringen.

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