Referendariat in Sachsen: Ein Refu­gium für Ext­re­misten

Gastbeitrag von Dr. Felix Thrun

18.11.2025

Mit seiner umstrittenen Entscheidung aus dem Jahr 2022 hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof den Freistaat auf einen einsamen Sonderweg gezwungen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des dortigen OVG, meint Felix Thrun.

Das Recht der Zulassung zum Rechtsreferendariat droht, sich zwischen Sachsen und dem Rest der Republik auseinanderzuentwickeln. Während in den anderen Bundesländern extremistische Bewerbungen tendenziell abgelehnt werden, hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof der dortigen Justiz eine sehr einstellungsfreundliche Auslegung des dortigen Ausbildungsgesetzes aufgezwungen. Auf dieser Grundlage wurden nun schon mehrere Bewerber zum Referendariat zugelassen, die in anderen Bundesländern Ablehnungen erhalten hatten. 

Eine neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen zeigt, dass die dortigen Verwaltungsgerichte ihrem Verfassungsgerichtshof – wenn auch widerwillig – folgen werden. Es dürfte nun zu einem verstärkten Pull-Effekt auf Nachwuchsjurist:innen kommen, deren Verfassungstreue in Frage steht. Damit nimmt eine Entwicklung ihren Lauf , die Klaus F. Gärditz bereits vor über zwei Jahren in einem Beitrag für LTO vorausgesagt hatte.

Die Entscheidung des OVG Sachsen

Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen hatte im einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden, ob der bekannte rechte Aktivist John Hoewer mit seiner Bewerbung um einen Rechtsreferendarplatz abgelehnt werden durfte. Hoewer reiht sich in die Linie von Brian E. und Matthias B. ein, die trotz Zweifeln in Bezug auf ihre Verfassungstreue in Sachsen zu Volljuristen ausgebildet wurden. Auch Hoewer hat im Freistaat nun Erfolg.

Juristisch kommt diese Entscheidung wenig überraschend, denn der Sächsische Verfassungsgerichtshof hatte zuvor in Sachen Matthias B. das geltende Landesausbildungsgesetz sehr einstellungsfreundlich ausgelegt. Insbesondere hatte das Landesverfassungsgericht die Strafbarkeitsschwelle betont; die Ablehnung bzw. der Ausschluss vom Referendariat wegen einer "politischen Betätigung" setze demnach gerade ein strafbares Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) voraus. Strafbares Verhalten wird Hoewer nicht vorgeworfen.

Zwar hatte zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Ende 2024 ein Urteil zur bayerischen Ausbildungsordnung (und ebenfalls zu einer Bewerbung von Matthias B.) erlassen, dass in eine andere Richtung weist. Insbesondere betont das BVerwG, dass der Staat verfassungsfeindliche Bewerber:innen auch ohne strafbares Vorverhalten ablehnen darf. Anders als die fragwürdige Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs entfaltet das Urteil des BVerwG aber keine echte Bindungswirkung.

Überraschend waren daher eher die vorausgehenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts Dresden, die Hoewer den Zugang zum Referendariat verwehrten. Denn obgleich völlig auf der Linie der Rechtsprechung in anderen Bundesländern sowie den alten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, lassen sie sich eben kaum mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vereinbaren. Ein Beschluss, der in Sachsen gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz (SächsVerfGHG) Gesetzeskraft hat und die Gerichte auch in Bezug auf die tragenden Gründe bindet.

Die Wirkmacht der landesverfassungsgerichtlichen Entscheidung liegt dabei weniger in der Betonung der Strafbarkeitsschwelle selbst (diese ist ausdrücklich im dortigen Ausbildungsgesetz verankert), sondern vielmehr in der verbindlichen, "verfassungskonformen" Auslegung, wonach die im sächsischen Ausbildungsgesetz normierten Ablehnungsgründe nur als abschließend verstanden werden können und ohne strafbares Vorverhalten eine Ablehnung wegen der "politischen Betätigung" überhaupt nicht zulässig sein soll.

Vorgeschichte in Koblenz

Wie unterschiedlich die Rechtslage in anderen Bundesländern ist, zeigt interessanterweise gerade die Vorgeschichte im Falls Hoewer. Dieser war zuvor mit seiner Bewerbung in Rheinland-Pfalz gescheitert, obwohl die dortige Ausbildungsordnung eigentlich ebenfalls ein strafbares Bekämpfen der fdGO voraussetzt. Das VG Koblenz bestätigte im Mai 2025 seine Ablehnung gleichwohl, und zwar auf Grundlage des neuen Urteils des BVerwG und der alten Rechtsprechung des BVerfG zu den sogenannten Berufsverboten. Nach letzterer soll für die Ablehnung von "Verfassungsfeinden" überhaupt keine einfachrechtliche Grundlage erforderlich sein, geschweige denn ein strafbares Vorverhalten. Das staatliche Ablehnungsrecht soll unmittelbar aus der Verfassung folgen. 

Somit war es dem VG Koblenz möglich, die in der dortigen Ausbildungsordnung geregelten Ausschlussgründe als nicht abschließend auszulegen und um den gewissermaßen "ungeschriebenen", richterrechtlich entwickelten Ausschlussgrund (aktives Bekämpfen der fdGO) zu erweitern. Gerade dieser Weg ist in Sachsen aber nach der Entscheidung des dortigen Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht ohne weiteres gangbar, weil der Beschluss keinen Raum für eine solche verfassungskonforme Auslegung mehr lässt. Vielmehr hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof eben bereits eine einstellungsfreundliche "verfassungskonforme" Auslegung vorgenommen, um die man nicht so leicht herumkommt.

Bindung trotz Zweifel

Das OVG Sachsen fühlt sich insofern zurecht an die Auslegung des Verfassungsgerichtshofs gebunden, als es den Beschluss und die darin enthaltene Auslegung – selbst wenn diese gegen Bundesrecht verstößt – nicht einfach unangewendet lassen und durch eine anderslautende, am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) orientierte Auslegung ersetzen darf. Zwar dürfte kein Fall des § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorliegen, weil die dort angeordnete Gesetzeskraft nur dem Entscheidungstenor zukommt. Der Beschluss mit seinen tragenden Gründen bindet das Gericht gleichwohl nach § 14 Abs. 1 SächsVerfGHG im Rang eines Landesgesetzes.

Allerdings ist diese Bindung – wie bei sonstigem Landesrecht auch – nicht unüberwindbar. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Zulassungsregelung im sächsischen Ausbildungsgesetz in der vorgegebenen Auslegung mit Bundes(verfassungs)recht nicht zu vereinbaren ist (siehe zu entsprechenden Argumenten Gärditz bei LTO), dann muss es nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem BVerfG vorlegen. Daran hindert die Bindung nach § 14 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht, zumal bereits der Sächsische Verfassungsgerichtshof nach der hier vertretenen Ansicht gem. Art. 100 Abs. 3 GG zur Vorlage verpflichtet gewesen wäre.

Ablehnen-Dürfen und Ablehnen-Müssen

Diese Überzeugung hat das OVG Sachsen trotz seiner Zweifel an der Richtigkeit der vorgegebenen Auslegung offenbar nicht gebildet. Auch wenn eine Klarstellung durch das BVerfG wünschenswert gewesen wäre, ist dem OVG zugutezuhalten, dass streng zwischen dem Ablehnen-Dürfen und dem Ablehnen-Müssen zu unterscheiden ist. Das BVerfG hat in seiner alten, nun vom BVerwG "aktualisierten" Rechtsprechung in erster Linie das staatliche Ablehnungsrecht gestärkt, ohne sich ausdrücklich zu einer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Ablehnung von "Verfassungsfeinden" zu äußern. Die Rechtsfrage, ab wann die Bundesländer Verfassungsfeinde ablehnen müssen, stellte sich seinerzeit in Karlsruhe schlicht nicht.  Es ist den Bundesländern daher auf den ersten Blick unbenommen, Verfassungsfeinde auszubilden, wenn sie dies möchten. Anders ließe sich jedoch eine BVerfG-Entscheidung (BVerfGE 46, 43) aus dem Jahr 1977 zu einem Hamburger Fallverstehen, wo von dem Ablehnungsrecht als "zwingendem Verfassungsrecht" die Rede ist.

Das sächsische Ausbildungsgesetz mit seiner an der Strafbarkeitsschwelle der anwaltlichen Berufszulassung ausgerichteten Entstehungsgeschichte bot von Beginn an bereits wenig Spielräume für eine Ablehnung verfassungsfeindlicher, aber strafloser Bewerber:innen. Spätestens der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat das Gesetz zu einem klaren gesetzgeberischen Verzicht auf das dem Grunde nach bestehende, staatliche Ablehnungsrecht unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausgedeutet.

Auswege und Ausblick

Damit stellt sich die Situation in Sachsen ironischerweise so dar, dass die Ablehnung von verfassungsfeindlichen Bewerbern im bundesweiten Vergleich besonders schwer möglich ist, obwohl der Gesetzgeber mit dem Erlass des Ausbildungsgesetzes 2021 eigentlich gerade das Gegenteil erreichen wollte. 

Soweit der Bundes- oder der sächsische Gesetzgeber zu der Erkenntnis kommen, dass die Auslegung des Verfassungsgerichtshofs seinem Willen nicht entsprechen, steht der Weg der Gesetzesänderung offen. Insbesondere eine bundesrechtliche Regelung ginge in ihrem Rang dem Landesverfassungsgericht vor. Aber auch eine Änderung im sächsischen Ausbildungsgesetz würde die Gerichte zumindest von der verbindlichen Auslegung des Verfassungsgerichtshofs entbinden.

Abseits der Gesetzesänderung besteht noch ein bisher wenig diskutierter prozessualer Weg, um die fragwürdige Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zu überwinden und Klarheit zu schaffen: Die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG. Ein solches Normenkontrollverfahren ist aktuell auch beim thüringischen Verfassungsgerichtshof in Bezug auf das dortige Ausbildungsgesetz anhängig, die Entscheidung wird Ende November 2025 erwartet.

Die abstrakte Normenkontrolle vor dem BVerfG könnte sofort von der Bundesregierung, den Landesregierungen oder einem Viertel der Mitglieder des Bundestages erhoben werden. Dafür reichen Zweifel des Antragstellers aus, dass die Norm des in der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs mit dem GG in Einklang steht. Auch andere Landesregierungen sind antragsberechtigt, schon weil sie nach § 6 Abs. 2 DRiG zur Anerkennung sächsischer Staatsexamina verpflichtet sind. Die erforderlichen Zweifel ließen sich jedenfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und insbesondere die Entscheidung aus 1977, Stichwort "zwingendes Verfassungsrecht" begründen.

Dr. Felix Thrun ist Habilitand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik an der Universität zu Köln (Institutsleitung Prof. Dr. Christoph Schönberger). Er arbeitet unter anderem zu Fragen der wehrhaften Demokratie.

Zitiervorschlag

Referendariat in Sachsen: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58645 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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