Neutralität im Gericht

Mit Kopf­tuch im Refe­ren­da­riat

von Marlene GrunertLesedauer: 4 Minuten
Vor gut zehn Jahren machte das BVerfG den Weg frei für ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen. Viele Länder haben seitdem entsprechende Neutralitätsgesetze erlassen. Für angehende Lehrerinnen sehen sie Ausnahmen vor. Was aber gilt für Rechtsreferendarinnen?

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Eigentlich wollte Nur Yildiz Lehrerin werden. Weil sie aber befürchten musste, mit Kopftuch nicht unterrichten zu dürfen, entschied sie sich für ein Jurastudium.
Fünf Jahre später, das Studium und erste Staatsexamen hinter sich, tritt sie das Referendariat am Kammergericht in Berlin an. Als für etwa 180 Referendare die letzte Ausbildungsetappe damit beginnt, dass ihnen der Einstellungsbescheid in die Hand gedrückt wird, steht Nur Yildiz bereits seit Längerem mit dem Kammergericht in Kontakt. § 1 des Berliner Weltanschauungssymbolegesetzes verbietet es Beamten, die in der Rechtspflege tätig sind, innerhalb des Dienstes sichtbar religiöse oder weltanschauliche Symbole oder Kleidung zu tragen. Die Regelung gilt für Rechtsreferendare, wenn sie die Staatsanwaltschaft in Sitzungen vor Gericht vertreten. Von dieser Dienstpflicht, im Rahmen der Ausbildung als Ankläger aufzutreten, befreite das Kammergericht Nur Yildiz, nachdem sie eidesstattlich versichert hatte, ihr Kopftuch auch für dienstliche Belange nicht abnehmen zu wollen.  

"Viele muslimische Frauen studieren gar nicht erst Jura"

Jedes Jahr beginnen in Berlin 720 Juristen das Referendariat. Darunter befinden sich nach Auskunft des Kammergerichts durchschnittlich zwei Frauen, die ein Kopftuch tragen und von der Sitzungsvertretung befreit werden. Probleme habe es deshalb noch nie gegeben, heißt es. "Viele muslimische Frauen studieren allerdings gar nicht erst Jura, weil sie Angst davor haben, wegen des Kopftuchs diskriminiert zu werden", sagt Nur Yildiz. Sie habe keine Lust, sich mit dem Kammergericht zu streiten, dies sei aussichtslos. Außerdem wolle sie kein Aufsehen erregen. Ärgerlich sei es aber, nicht alle Aufgaben des Referendariats wahrnehmen zu dürfen. Zumal eine Kleiderordnung keine Neutralität garantieren könne. "Die innere Einstellung kann ein Richter ohnehin nicht ablegen, bevor er den Saal betritt", sagt sie. Auch Mathias Rohe, Professor an der Universität Erlangen-Nürnberg, kritisiert das Berliner Neutralitätsgesetz. Der Rechts- und Islamwissenschaftler beurteilt es als "unverhältnismäßig, weil zu weit greifend". Insbesondere seien Referendarinnen durch die Regelung in ihrer Berufswahlfreiheit betroffen.      Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage in einem Urteil vom 26. Juni 2008 (Az. 2 C 22.07) auseinandergesetzt. Darin hat es sich gegen ein umfassendes Kopftuchverbot für Lehramtsreferendarinnen ausgesprochen. Sie seien andernfalls daran gehindert, ihre Ausbildung abzuschließen und dadurch unverhältnismäßig in ihrer Berufswahlfreiheit eingeschränkt. Berlin hat deshalb eine entsprechende Ausnahmeregelung in das Neutralitätsgesetz aufgenommen. In Berlin wird diese aber nur auf Lehramtsreferendarinnen angewandt. Anders als diese können Rechtsreferendarinnen, die von einer einzelnen Dienstpflicht ausgeschlossen sind, ihre Ausbildung abschließen. In ihrer Berufswahlfreiheit sind die angehenden Juristinnen damit nicht beschränkt.*

Neutralität in Schule und Gericht

Einen durchgreifenden inhaltlichen Unterschied zwischen Lehramts – und Rechtsreferendaren, der diese Praxis rechtfertigen würde, erkennt Rechtswissenschaftler Rohe nicht. "Vielleicht repräsentiert die Tätigkeit vor Gericht noch ein wenig stärker als diejenige in der Schule den deutschen Staat, aber das halte ich in der Abwägung letztlich nicht für Ausschlag gebend." Vor Gericht spitzt sich das Machtverhältnis zwischen Staat und Bürger zu. Ist es da nicht unerlässlich, jeden auch nur äußerlichen Anschein mangelnder Objektivität zu vermeiden? Es gilt hier ein "besonders striktes Gebot staatlicher Neutralität", heißt es in der Begründung zum Berliner Neutralitätsgesetz. Auch in der Robe komme dies zum Ausdruck. Sie symbolisiert die Aufhebung der Individualität innerhalb der Rechtsfindung. Die strengen Kleiderregeln sollen den Prozessbeteiligten die "Gewähr einer neutralen Streitschlichtung" bieten, heißt es. Letztlich entscheidet kein Richter oder Staatsanwalt aufgrund einer Kleiderordnung völlig objektiv. Zumindest aber kommt ein ernsthaftes Bemühen darum für die Prozessbeteiligten zum Ausdruck. "Wenn im Gerichtssaal Neutralität herrschen soll, dann konsequent", fordert Nur Yildiz. Ein Kruzifix habe dort dann auch nichts zu suchen.

Einseitige Verwaltungspraxis

Auch wenn das Berliner Neutralitätsgesetz eine unmittelbare Benachteiligung vermeidet, macht es den Weg für eine einseitige Verwaltungspraxis frei. Zu diesem Ergebnis kommt Richterin des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Susanne Baer in einem Gutachten, das sie 2008 im Auftrag der Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung in Berlin erstellte. Die Praxis führe zu einer mittelbaren Diskriminierung, die mit den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht vereinbar sei. Dass die umfassenden Neutralitätspflichten indes nur für hoheitlich tätige Beamten gelten sollen, verdeutlichte zuletzt das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 9. Oktober 2012 (Az. (3) 121 Ss 166/12 (120/12)). Eine Frau mit Kopftuch kann als Schöffin im Gerichtssaal auftreten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte am 8. November 2013 darüber hinaus klar, dass das Tragen des Kopftuches im allgemeinen Verwaltungsdienst kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin sein könne (Az. 26 K 5907/12). Auch Anwältinnen dürfen vor Gericht ein Kopftuch tragen. Sie üben einen freien Beruf aus und sind deshalb nicht zu religiöser Neutralität verpflichtet. Nur Yildiz macht in einem Jahr das zweite Staatsexamen. Danach möchte sie in die Wirtschaft gehen. Vielleicht als Anwältin. *Anm. d. Red.: Der Absatz wurde aufgrund eines fehlerhaften Bezugs geändert am 25.02. um 9:10 Uhr.

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