Das Bundesverfassungsgericht – der Hüter des Grundgesetzes
Sitz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Karlsruhe. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das oberste Gericht die Aufgabe übernommen, die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte und die freiheitlich-demokratische Grundordnung als „Hüter der Verfassung“ zu wahren. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und haben oftmals politische Wirkung, da sie auf der Grundlage der eingereichten Klagen den politischen Entscheidungsspielraum bestimmen können.

Das Bundesverfassungsgericht, Bild: Tobias Helfrich, CC BY-SA 3.0
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf den Gebieten des Verfassungs- und Völkerrechts, wofür verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung stehen. Jeder deutsche Bürger hat das Recht, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Rechtsweg erschöpft ist und sich mindestens ein Bürger in seinen Grundrechten verletzt fühlt, beispielsweise durch einen Akt der Verwaltung oder durch ein Gerichtsurteil.
Während bei der konkreten Normenkontrolle ein Gericht eine bestimmte Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen kann, erfolgt die abstrakte Normenkontrolle auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages, einer Landesregierung oder der Bundesregierung.
Streiten staatliche Organe über in der Verfassung verankerte Rechte und Pflichten, entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Organstreitverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht wird auch bei Differenzen über Rechte und Pflichten aus der Verfassung zwischen Bund und Ländern tätig, beispielsweise in Fragen der Gesetzgebungskompetenz.
Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richtern, die jeweils zur Hälfte vom Bundesrat direkt und vom Bundestag gewählt werden. Das Wahlrecht des Bundestages nimmt ein Wahlausschuss wahr, der zu Beginn einer Wahlperiode eingesetzt wird. Er besteht aus zwölf Mitgliedern, die nach den Regeln der Verhältniswahl nach D`Hondt aus den Reihen der Abgeordneten der im Bundestag vertretenen Fraktionen in den Wahlausschuss gewählt werden. Gewählt ist ein Kandidat für das Richteramt, wenn er eine Zweidrittelmehrheit auf sich vereinigen kann. Wählbar sind Kandidaten, die mindestens vierzig Jahre alt sind und die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, wobei eine Wiederwahl nicht möglich ist.