AGH NRW zu unzulässiger Anwaltswerbung

"Rei­ße­risch", "di­le­ttan­tisch", "ohne jeden Infor­ma­ti­ons­ge­halt"

von Constantin Baron van LijndenLesedauer: 2 Minuten
Oops, he did it again: Rechtsanwalt Martin Riemer, schon aus früheren Fällen für das (Über-)strapazieren der  berufsrechtlich zulässigen Eigenwerbung bekannt, hat erneut ein Verfahren vor dem AGH NRW geführt – und großenteils verloren.

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Wer als Anwalt selbständig tätig ist, der muss um seine Kundschaft kämpfen – und sich neben dem juristischen Handwerkszeug auch Fähigkeiten in Betriebsführung und Marketing aneignen. Einer, der diese Selbstvermarktung mit besonderem Elan betreibt, ist der Brühler Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer. Die Kölner Anwaltskammer und, ihr oftmals folgend, die Anwaltsgerichte können für seine eigenwilligen Werbemethoden allerdings kaum Begeisterung aufbringen. Eine Reihe von Schockmotiven, die Riemer auf Tassen hatte drucken lassen, verbot 2014 der Anwaltssenat des BGH; eine daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde scheiterte 2015. Auch die als Aufnäher an seiner Robe angebrachte Angabe seines Namens und seiner Internetadresse erklärte der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW vergangenes Jahr für unzulässig. Riemers Angebot einer kostenlosen Erstberatung schließlich sei zwar im Grundsatz zulässig; nicht jedoch in der von ihm gewählten Form, wie es in einer weiteren Entscheidung aus 2014 heißt (v. 09.05.2014, Az. 1 AGH 3/14). Unlängst hatte der AGH NRW nun erneut Gelegenheit, sich mit dem Werberebellen zu befassen. Dieser hatte eine Reihe von Anzeigen in der Lokalzeitung Kölner Stadtanzeiger abdrucken lassen; es folgten Aufsichtsvorgänge der Rechtsanwaltskammer Köln und anschließend nach § 123 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein Antrag von Riemer selbst, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, "damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann." Gelungen ist ihm das nur bei einer von vier Anzeigen; die übrigen sind in den Augen des AGH berufsrechtswidrig (Beschl. v. 03.06.2016, Az. 2 AGH 1/16). Was das Gericht zu den einzelnen Motiven zu sagen hatte, lesen Sie hier.

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