Wenn Medien zulässig über Strafverfahren berichtet und dabei Namen genannt haben, dann müssen sie diese nicht automatisch nach einer gewissen Zeit aus dem Online-Archiv entfernen. Es ist immer noch abzuwägen, so der BGH. Von Martin W. Huff.
Axel Springer klagt erneut gegen Internet-Werbeblocker. Und wieder gegen Eyeo. Dabei hat das Medienhaus 2018 vor dem BGH verloren. Jetzt stützt Springer sich nicht mehr auf Wettbewerbs-, sondern auf Urheberrecht. Doch auch das ist nicht neu.
Die EU-Staaten haben sich auf einen gemeinsamen Entwurf zur Reform des EU-Urheberrechts geeinigt. Die Streitpunkte wie das Leistungsschutzrecht und sog. Upload-Filter sieht der Kompromiss weiterhin vor – wenn auch mit Ausnahmen.
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Weil Google die Möglichkeiten des Adblockers von Eyeo beschränken wollte, hatte das BKartA ein Verfahren eingeleitet, das nun aber wieder eingestellt wurde: Die beiden Unternehmen haben den monierten Whitelisting-Vertrag abgeändert.
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Kanzleien senden presserechtliche Informationsschreiben an Journalisten, um persönlichkeitrechtsverletzende Berichterstattung über ihre Mandanten von vornherein zu verhindern. Einige Infos müssen sie den Schreiben aber anfügen, so der BGH.
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Die Erweiterung des Urheberrechtes, wonach Suchmaschinen auch an Presseverleger Lizenzgebühren zahlen müssen, muss unanwendbar bleiben. Der Gesetzgeber hätte vorher die Kommission notifizieren müssen, so Generalanwalt Hogan.
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Die Open Knowledge Foundation will "zentrale Inhalte der Demokratie erstmals frei zugänglich machen". Und rechnet mit einer urheberrechtlichen Klage des Bundesanzeiger-Verlags. Erfolg hätte die nicht, meinen Daniel Hürlimann & Hanjo Hamann.
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Die Justizminister der Länder Hamburg, Berlin und Thüringen haben den Beck-Verlag in einem offenen Brief dazu aufgefordert, den Standardkommentar zum BGB umzubenennen. Es sei an der Zeit, dem Werk einen würdigen Namen zu geben.
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