"Ran an den Speck"-Artikel ohne Einwilligung woanders veröffentlicht: Verlag durfte Redak­teur abmahnen

27.06.2019

Wer als Redakteur einen Beitrag ohne Einwilligung seines Arbeitgebers in einem anderen Medium veröffentlicht, muss nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf mit einer Abmahnung rechnen.

Wer als Redakteur eines Wirtschaftsmagazins einen Beitrag verfasst während der Verlag der Veröffentlichung widerspricht, darf sein Werk nicht ohne Einwilligung einer Tageszeitung anbieten. Hält er sich nicht an ein solches Verbot, riskiert er eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und damit eine Abmahnung, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) von Mittwoch zeigt (Urt. v. 26.06.2019, Az. 4 Sa 970/18).

Geklagt hatte ein Mann, der als Redakteur über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten sollte. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Auf ihre Frage, warum er sich nicht am Essen bediene, antwortete dieser "zu viel Speck über dem Gürtel" zu haben, worauf die Unternehmerin zur "Überprüfung" seiner Aussage dem Redakteur beherzt in die Hüfte gekniffen haben soll.

Diese Passage wurde im weiteren Verlauf mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Beitrag ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Redakteurs, den vollständigen Beitrag doch noch im Wirtschaftsmagazin zu veröffentlichen, schlug fehl. Er kündigte deshalb gegenüber seinem Vorgesetzten an, den Beitrag anderweitig zu verwenden. Dieser zeigte sich jedoch unbeeindruckt und wies den Redakteur auf eine Regelung im für ihn geltenden Manteltarifvertrag hin, die eine anderweitige Publikation eines Textes in einem anderen Medium ausdrücklich von der Zustimmung des Chefredakteurs abhängig macht.

Der Mann veröffentlichte den Beitrag unter dem Titel "Ran an den Speck" trotzdem in einer Tageszeitung und stellte die Ereignisse auf dem Firmenevent in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte.

Gegen die daraufhin ausgesprochene Abmahnung wehrte sich der Mann zwar, blieb jedoch sowohl vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG) als auch jetzt vor dem LAG erfolglos. Die Regelung im Manteltarifvertrag sei eindeutig und unmissverständlich und eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten daher anzunehmen, so die Düsseldorfer Richter. Zwar greife die Norm in die Meinungsfreiheit des Redakteurs ein. "Es überwiege aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der Vorfall gerade auf dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem die handelnde Person die Unternehmerin selbst war", wie es in einer Mitteilung des Gerichts heißt. Gegen eine Ablehnung der Zustimmung hätte der Redakteur im Übrigen selbst gerichtlich vorgehen können. Da er dies nicht getan hat, sei die Abmahnung rechtmäßig.

Gegen die Entscheidung hat das LAG die Revision zugelassen.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

"Ran an den Speck"-Artikel ohne Einwilligung woanders veröffentlicht: Verlag durfte Redakteur abmahnen . In: Legal Tribune Online, 27.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36127/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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