LG Essen untersagt Namensnennung: Porno-Filesharer dürfen nicht an den Internetpranger

31.08.2012

Die Regensburger Kanzlei U+C Rechtsanwälte hatte vor Kurzem angekündigt, ab September die Namen erfolglos abgemahnter Porno-Filesharer auf ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen. Der Aufschrei in Medien und in der Anwaltschaft war groß: Von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Internetprangern war die Rede. Nun hat der Dortmunder Anwalt Hendrik Peters eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Veröffentlichung des Namens und der Adresse seiner Mandantin verbietet.

Nach Ansicht der Richter des Essener Landgerichts (LG) verletzt die namentliche Nennung der Antragstellerin in einer so genannten "Gegnerliste" in einer für jedermann zugänglichen Quelle ihr Recht auf Anonymität. Die Kanzlei könne sich auch nicht auf einen vermeintlich einschlägigen Beschluss des Bundesverfassungsgericht berufen. Dieses hatte seinerzeit entschieden, dass grundsätzlich die Benennung von Unternehmen auf Gegnerlisten zu Werbezwecken erlaubt sei. Bei der durch die Kanzlei U+C geplanten Veröffentlichung von vergeblich abgemahnten vermeintlichen Filesharern sei jedoch bereits nicht ersichtlich, inwieweit dies Werbezwecken diene (Beschl. v. 27.08.2012, Az. 4 O 263/12).

Wie das Online-Magazin "regensburg-digital" berichtet, hat inzwischen auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht die Veröffentlichung der Gegnerliste per Anordnung untersagt. U+C Rechtsanwälte erklärte inzwischen, hiergegen juristisch vorzugehen. Bis zum Abschluss des Verfahrens werde man jedoch von einer Veröffentlichung der Namen absehen.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Essen untersagt Namensnennung: Porno-Filesharer dürfen nicht an den Internetpranger . In: Legal Tribune Online, 31.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6978/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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