BVerfG zum Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern: Staat­liche Mittel für Par­tei­auf­gaben?

05.10.2017

2/2: 15,7 Prozent der Stimmen entfielen auf Kleinparteien

Auch wurde ein neuer Versuch unternommen, die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu kippen. Das Argument: Ein Vergleich zum Europäischen Parlament und der Ausfall von 15,7 Prozent der Stimmen bei der Bundestagswahl 2013. Dabei handelte es sich um die Stimmen, die auf Parteien entfallen waren, die es nicht in den Bundestag geschafft hatten – so viele wie nie zuvor.

Für den Fall, dass die Sperrklausel bestehen bleibt, sollte der Gesetzgeber wenigstens eine Eventualstimme einführen. Die zusätzliche Stimme betreffe den Fall, dass die Hauptstimme auf eine Partei entfällt, die mangels Mindeststimmzahl am Einzug in den Bundestag gescheitert ist.  

Die Verfassungsrichter sahen jedoch keinen Anlass von ihrer Rechtsprechung abzuweichen. Ein Ausfall von 15,7 Prozent der Stimmen stelle keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, erklärte das BVerfG.

Eventualstimmrecht ist fehleranfällig

Auch ein Vergleich mit dem Europäischen Parlament – für dessen Wahl eine Sperrklausel von drei bzw. fünf Prozent als verfassungswidrig erachtet wurden – könne aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen nicht gezogen werden. Das Europäische Parlament müsse keine Regierung wählen, die auf fortlaufende Unterstützung angewiesen ist. Der Deutsche Bundestag müsse deswegen vor einer Parteizersplitterung geschützt werden, so das BVerfG.

Nach Ansicht des Senats könne ein Eventualstimmrecht nicht zweifelsfrei als gleich geeignetes, milderes Mittel angesehen werden, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu erhalten. Zweifel bestünden hinsichtlich der erhöhten Komplexität und Fehleranfälligkeit des Wahlvorgangs. Deswegen wäre es letztlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Vor- und Nachteile einer Eventualstimme abzuwägen.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zum Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern: Staatliche Mittel für Parteiaufgaben? . In: Legal Tribune Online, 05.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24853/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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