BVerfG zum Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern: Staat­liche Mittel für Par­tei­auf­gaben?

05.10.2017

Das BVerfG hat den Einsatz von Bundestagsmitarbeitern als "missbrauchsanfällig" bezeichnet und den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Auch sprach es sich für die Fünf-Prozent-Klausel und gegen ein Eventualstimmrecht aus. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl im Jahr 2013 verworfen. Die Beschwerde gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel und für die Einführung eines Eventualstimmrechts war genauso erfolgslos, wie die Rüge einer staatlichen Wahlkampffinanzierung über den Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern (Beschl. v. 19.09.2017, Az.  2 BvC 46/14). Das hat das BVerfG am Donnerstag bekanntgegeben.

Der Senat hat allerdings den Deutschen Bundestag aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, die ordnungsgemäße Verwendung von staatlichen Mitteln für die Beschäftigung von Bundestagsmitarbeitern einer nachvollziehbaren Kontrolle zu unterlegen.

Der Beschwerdeführer sah durch einen mandatsrelevanten Wahlfehler das Recht auf gleiche Wahl und den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verletzt.

Diese ergebe sich zum einen aus der missbräuchlichen Verwendung von Abgeordnetengeldern. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Abgeordnetengesetz (AbgG) dürfen die Fraktionen Geld, das sie aus dem Bundeshaushalt bekommen, nicht für Parteiaufgaben verwenden. Genau das ist aber der Vorwurf: In Vorwahlkampfzeiten würden staatlich finanzierte Bundestagsmitarbeiter für Wahlkampfaktivitäten eingesetzt.

BVerfG: Einsatz von Bundestagsmitarbeitern "missbrauchsanfällig"

Allein die Bereitstellung staatlicher Mittel zur Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern stelle keinen Wahlfehler dar, urteilte der Senat. Diese Mittel würden dem Abgeordneten nur zur Verfügung gestellt, soweit sich die Tätigkeit der Mitarbeiter auf die Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit beschränkt. Etwas anderes gelte nur, wenn im Einzelfall aufgezeigt werden könne, dass Bundestagsmitarbeiter für Aufgaben außerhalb des Mandatsbezugs, also für Parteiaufgaben oder Wahlkampfaktivitäten, eingesetzt würden.  

Aus Sicht des BVerfG ist der Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern aber "missbrauchsanfällig" und "öffentlich weitgehend nicht" nachzuvollziehen. Die Gründe sehen die Karlsruher Richter in der unvermeidbaren Überschneidung zwischen der Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats im Wahlkreis und der Beteiligung am Wahlkampf.

Die derzeitige Rechtslage trage dem nicht ausreichend Rechnung. Der Gesetzgeber müsse deswegen dem Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf verstärkt entgegenwirken und die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel nachvollziehbaren Kontrollen unterwerfen, so die Verfassungsrichter.

Zitiervorschlag

BVerfG zum Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern: Staatliche Mittel für Parteiaufgaben? . In: Legal Tribune Online, 05.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24853/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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