BGH zu intimen Bildern nach Beziehungsende: Keine Sex­fotos von der Ex

von Anne-Christine Herr

21.12.2015

2/2: Sex ist grundrechtlich geschützt und muss privat bleiben dürfen

Zu groß sei zum einen die Gefahr, dass die Bilder in die Hände Dritter gelangten. Die Abgebildete müsse selbst darüber entscheiden können, wem sie "Einblick in das eigene Geschlechtsleben gewährt", so die Urteilsbegründung. Dessen öffentliche Zurschaustellung gelte als "unschicklich" und "peinlich", erkannten die Richter weiter. Würden die Bilder bekannt werden, wäre dadurch die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich dabei um eine grundrechtlich geschützte Verhaltensweise handele.

Die Frau sei umso schutzbedürftiger, weil im Zuge des Fortschritts der Aufnahmetechniken die Gefahr der Reproduktion und Weitergabe an Dritte immer größer werde. Unter diesen Umständen könne es schon das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzen, dass ein anderer gegen ihren Willen die Verfügungsmacht über die Bildaufnahmen habe, so die Karlsruher Richter.

Die Herrschafts- und Manipulationsmacht des Fotografen über die Abgebildete sei auch dann nicht hinzunehmen, wenn diesem bereits gerichtlich untersagt worden sei, die Bilder weiterzugeben. Denn bereits die "zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird".

Vorherige Einwilligung war zeitlich beschränkt

Zwar sei die Frau während der Beziehung mit den Bildern einverstanden gewesen, sodass ihre Rechte nicht bereits mit dem Anfertigen der Fotos selbst verletzt gewesen seien. Doch die vorherige Einwilligung schließe einen Löschungsanspruch am Ende der Liaison nicht aus: Diese sei konkludent auf die Dauer der Beziehung beschränkt gewesen.

Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine solche Einwilligung wirksam ist, seien die nach § 22 KUG entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach sei eine konkludente Beschränkung in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht, in Bezug auf bestimmte Medien oder einen bestimmten Zweck zulässig.

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, habe in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass die Bilder nicht etwa professionell gefertigt wurden, wie es z.B. bei Aufnahmen eines Modells gegen Entgelt der Fall wäre, sondern im Rahmen einer Liebesbeziehung. Sie stünden somit in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Fotografen. Die Frau habe nach der Auslegung des Gerichts nicht erlaubt, dass ihr Ex-Freund die Bilder auch nach Beziehungsende behalten dürfe. Mit diesen Feststellungen war das OLG auch zum weitestgehend gleichen Ergebnis gekommen (Urt. v. 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13) wie nun der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat.

Weiterhin anschauen darf der Fotograf nach BGH-Ansicht immerhin Bilder, die seine einstige Geliebte mit mehr als nur Unterwäsche bekleidet zeigen, z.B. in unverfänglichen Alltags- oder Urlaubssituationen. Diese Fotos seien weniger geeignet, das Ansehen der Frau "gegenüber anderen zu beeinträchtigen", befanden die Richter. Für eine weitergehende "Pflege der Erinnerungen" muss er wohl seine Phantasie bemühen.

Zitiervorschlag

Anne-Christine Herr, BGH zu intimen Bildern nach Beziehungsende: Keine Sexfotos von der Ex . In: Legal Tribune Online, 21.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17940/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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