Die Regeln der Regierungsbildung: 39 zwei, 63, 69 drei plus Gespräche

07.10.2013

Wer wählt den Bundeskanzler?

Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt, Art. 63 GG. Und zwar ohne Aussprache. Eine Debatte über die Person des Kandidaten ist im Parlament also unzulässig.

Welche Mehrheit braucht es dafür?

Das kommt darauf an. Im Zweifel sind drei Wahlgänge möglich mit unterschiedlichen Anforderungen an die Mehrheit.

Für den ersten Wahlgang schlägt der Bundespräsident einen Kandidaten vor. Dabei ist er grundsätzlich nicht gebunden. Allerdings soll er zu einer erfolgreichen Regierungsbildung beitragen und kann daher nicht grundlos einen Kandidaten vorschlagen, der wahrscheinlich keine Mehrheit bekommt, wenn ein mehrheitsfähiger Kandidat bereit steht.

Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt, Art. 63 Abs. 2 GG, das ist die absolute Mehrheit. Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag selbst – also nicht mehr der Bundespräsident wie nach Art. 63 Abs. 1 GG im ersten Wahlgang –  innerhalb von 14 Tagen einen Kandidaten vorschlagen und einen weiteren Wahlversuch unternehmen. Auch dabei braucht der Kandidat eine absolute Mehrheit, Art. 63 Abs. 3 GG.

Klappt auch das nicht, tritt die dritte Wahlphase ein. In dieser genügt eine relative Mehrheit, gewählt ist also, wer die meisten Stimmen erhält, Art. 63 Abs. 4 GG. Bekommt der Gewählte trotzdem eine absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Andernfalls hat der Bundespräsident die Wahl, Art. 63 Abs. 4 GG: Er kann den Gewählten entweder innerhalb von sieben Tagen ernennen oder den Bundestag auflösen und damit für Neuwahlen sorgen.

cko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Die Regeln der Regierungsbildung: 39 zwei, 63, 69 drei plus Gespräche . In: Legal Tribune Online, 07.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9744/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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