BGH bejaht Verstoß gegen Umgehungsverbot

Bür­o­ver­sehen ist kein Argu­ment

von Martin W. HuffLesedauer: 4 Minuten
Den Gegner "versehentlich" direkt angeschrieben? Diese Ausrede lässt der BGH nicht gelten. Martin W. Huff stellt die Entscheidung vor: Gegen berufsrechtliche Pflichten können Anwälte auch fahrlässig verstoßen.

Für Auseinandersetzungen nicht nur mit Mandanten, sondern auch unter Rechtsanwälten sorgt immer wieder die Vorschrift des § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Sie regelt, dass ein Rechtsanwalt, wenn sich für die Gegenseite ein anderer Anwalt bestellt hat, die Kommunikation nur mit diesem führen und nicht mehr unmittelbar Kontakt zu dessen Mandanten aufnehmen darf. Dieses Umgehungsverbot schützt den Mandanten, der ein Recht darauf hat, dass erst einmal sein Anwalt kontaktiert wird. Der Vorwurf, gegen § 12 BORA verstoßen zu haben, gehört zu einem der häufigsten berufsrechtlichen Verstöße, die bei den 27 regionalen Rechtsanwaltskammern angezeigt werden. Die betroffenen Rechtsanwälte verteidigen sich dann oft damit, dass der Gegenanwalt nicht bewusst umgangen worden sei, sondern man die Bevollmächtigung des Kollegen schlichtweg – etwa durch ein Büroversehen – übersehen habe. Die Ahndung eines solchen Büroversehens sei aber nicht möglich.
Dieser Ansicht hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer Ende November veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. vom 26.10.2015, Az. AnwZ (Brfg) 25/15) eine klare Absage erteilt.

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RA: "Verstoß, wenn überhaupt, nur fahrlässig"

Der Inhaber einer Kanzlei hatte verfügt, dass bei allen ausgehenden Schriftsätzen neben der Unterschrift des sachbearbeitenden Anwalts seine Unterschrift durch einen Faksimile-Stempel anzubringen sei. Dies solle nur dann geschehen, wenn alle Rechtsvorschriften von den anderen Anwälten und den Mitarbeitern eingehalten worden seien. Offenbar nicht zum ersten Mal kam es dabei zu einem Verstoß gegen das Umgehungsverbot. Der Rechtsanwaltskammer in Sachsen wurde es – so ist zwischen den Zeilen zu lesen – wohl zu bunt, dass der betroffene Anwalt immer wieder seinen Stempel auf Schreiben setzte, mit denen der Gegenanwalt umgangen und die gegnerische Partei direkt angeschrieben wurde. Sie erteilte ihm einen so genannten belehrenden Hinweis, dass er zukünftig persönlich dafür sorgen müsse, dass es nicht mehr zu Verstößen gegen § 12 BORA komme. Diesen Verwaltungsakt der Kammer focht der Advokat an -  insbesondere habe er, wenn überhaupt, die Verstöße nur fahrlässig begangen. Erfolg hatte er damit schon in den Vorinstanzen nicht. Und auch der Anwaltssenat lässt das nicht gelten: Zunächst stellt der BGH klar, dass das Umgehungsverbot vorrangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten diene. Er soll davor geschützt werden, durch die direkte Kontaktaufnahme wegen fehlender rechtlicher Kenntnisse und mangels rechtlicher Beratung übervorteilt zu werden. Der Schutz vor Überrumpelung soll ein  faires Verfahren gewährleisten und dient damit dem Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege, führen die Richter aus.

BGH: Fahrlässigkeit genügt: "Büroversehen" schützt vor Sanktion nicht

Und dann stellen die Richter klar: "Ein Verstoß gegen § 12 BORA kann fahrlässig begangen werden. Die Verletzung des Umgehungsverbots stellt einen wesentlichen Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht dar. Es ist kein Grund ersichtlich, den Schuldvorwurf auf vorsätzliches Handeln zu beschränken. Vielmehr genügt – wie bei der Verletzung anderer Berufspflichten – jedes schuldhafte Handeln und damit auch Fahrlässigkeit". Es ist dem Anwalt zurechnen, wenn er in seinem Büro einen Faksimile-Stempel für seine Unterschrift verwenden lässt, ohne die Schreiben selber kontrolliert zu haben, so der Anwaltssenat Denn damit vermittle er nach außen den Eindruck, die Angelegenheit selber geprüft zu haben und übernehme damit auch selbst Verantwortung für den Verstoß gegen das Berufsrecht. Komme es hierbei zu Fehlern durch den sachbearbeitenden Anwalt oder auch das Büropersonal,  handelt es sich um ein Organisationsverschulden, das sich der Rechtsanwalt zurechnen lassen muss. Der BGH betont damit nicht nur noch noch einmal die Bedeutung des Umgehungsverbots. Er entzieht auch dem Argument von Rechtsanwälten den Boden, es sei bei der Versendung von Schreiben direkt an den Gegner zu Pannen gekommen, für die man nicht persönlich verantwortlich sei. So sei vergessen worden, den sich meldenden Anwalt in der elektronischen Akte zu notieren, sein Schreiben sei falsch abgeheftet oder erst verspätet zugeordnet worden. Nach dem Urteil des BGH ist klar, dass solche Ausreden – und solche sind es in vielen Fällen – nicht vor einer berufsrechtlichen Sanktion schützen. Zwar wird der einmalige Verstoß in aller Regel von den Anwaltskammern nur mit einer Rüge nach § 74 BRAO geahndet. Aber bei einem wiederholten Fehlverhalten kann die Kammer das Verfahren auch an die für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zuständige Generalstaatsanwaltschaft abgeben. Das Anwaltsgericht kann dann berufsrechtlich zu einer Geldbuße oder Vertretungsverboten verurteilen. Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Legerlotz Laschet Rechtsanwälte (LLR) in Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln.

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