Zwei Kondomhersteller streiten über den Slogan auf ihrer Verpackung. Spricht der für einen "Mehrfachgebrauch"? Und muss ein Werbespruch für Kondome eindeutig sein - oder geht auch witzig? Das LG scheint sich seine Meinung gebildet zu haben.
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Eine Webseite, die auch Videos anbietet, kann ein audiovisueller Mediendienst sein, meint der EuGH. Das könnte zu dichter behördlicher Kontrolle von Webseiten führen. Oder ziemlich kontraproduktiv sein, meint Markus Ruttig.
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Es bleibt dabei: Das Ärzteempfehlungsportal "jameda" muss Anzeigen von Ärzten, die für Top-Platzierungen bezahlt haben, deutlicher kennzeichnen. Jameda nahm die Berufung gegen ein Urteil des LG München I zurück.
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Werbung, die vor der eigentlichen Werbung geschaltet wird und mit einem kurzen Hinweis deutlich machen soll, dass es sich um Werbung handelt, verstößt gegen den Rundfunkstaatsvertrag, entschied das BVerwG.
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Ein pfiffiges Wortspiel, dazu Fotos, die das unverfälschte Leben mit Rauchen in Verbindung bringen. Weil die Marlboro-Kampagne vor allem mit Unsicherheiten Jugendlicher spiele, wurde sie 2013 verboten. Zu Unrecht, entschied das VG München.Artikel lesen
Von wegen "wohl bekomms". Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden, hat das LG Ravensburg entschieden. Und unterstellt dem "mündigen Verbraucher" dabei recht wenig Verstand, meint Christian Robertz.
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Die juristische Auseinandersetzung wegen der Aktion der Drogeriemarktkette Müller, Rabattgutscheine der Konkurrenz in den eigenen Fililalen anzunehmen, wird den BGH beschäftigen.
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YouTube-Videos und deren Akteure werden von Unternehmen oft für PR- und Werbezwecke genutzt. Das Bewusstsein für die gebotene Trennung von Werbung und Inhalt ist dabei oft nur unzureichend ausgeprägt. Die Grenze erklärt Jonas Kahl.
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