Beitragsforderung nicht gezahlt: Aus Pro­test gegen Rund­funk­ge­bühr in Erzwin­gungs­haft

05.04.2016

Der Rundfunkbeitrag ist umstritten und bei vielen unbeliebt. Zahlreiche Klagen gegen die Zwangsgebühr blieben erfolglos. Eine 46-Jährige weigert sich jedoch, zu zahlen - und saß zwei Monaten in Erzwingungshaft.*

Ihre strikte Weigerung, den Rundfunkbeitrag zu entrichten, hat eine 46-Jährige ins Gefängnis gebracht. Sie sei am 4. Februar verhaftet und ins Frauengefängnis nach Chemnitz gebracht worden, sagte eine Sprecherin der Polizeiinspektion Bad Salzungen (Thüringen) am Montag auf Anfrage und bestätigte damit Medienberichte. "Ich habe die Frau selbst geholt", erklärte die Polizistin. Zuerst hatte die Welt am Sonntag berichtet, die vom ersten Fall dieser Art in Deutschland sprach. Durch ihre Inhaftierung habe die Frau auch ihren Arbeitsplatz verloren.

Demnach hatte die Frau aus dem thüringischen Geisa seit 2013 keinen Beitrag für die öffentlich-rechtlichen Sender gezahlt, weil sie weder Fernseher noch Radio habe und das System zur Rundfunkfinanzierung für verfassungswidrig halte, wie sie gegenüber der Welt am Sonntag erklärte.  Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte den Rundfunkbeitrag im März für verfassungsgemäß erklärt.

Zudem habe sich die Frau geweigert, die vom Gerichtsvollzieher geforderte Vermögensauskunft abzugeben. Diese Auskunft dient der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung: Der Gerichtsvollzieher braucht sie, um zu klären, welche Vermögenspositionen vorhanden sind und ob in diese vollstreckt werden kann. Weil die Frau sich weigert, die Auskunft abzugeben, saß sie seit Anfang Februar in Erzwingungshaft*. Diese kann gemäß §802j Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) maximal ein halbes Jahr dauern. "In dieser Zeit muss sie die Vermögensauskunft abgeben oder Gebühren zahlen", so die Polizeisprecherin. Wenn sie das nicht tut, wird sie zwar nach einem halben Jahr entlassen, die Forderung erlischt dadurch aber nicht. Eine erneute Inhaftierung aus demselben Grund ist nach Ablauf von zwei Jahren möglich; vorher ist sie nur zulässig, sofern Anhaltspunkte für eine deutliche Änderung in den Vermögensverhältnissen der Frau vorliegen, §§802j Abs. 3, 802d ZPO.

Kooperation als Anerkenntnis der Beitragspflicht?

"Ich habe nie Einspruch erhoben, Schreiben ignoriert, ich wollte dagegen von der Justiz die Rechtmäßigkeit des Gebühreneinzuges erklärt bekommen. Ich ließ alles auf mich zukommen", sagte die 46-Jährige der Welt am Sonntag. Die Abgabe der Erklärung über ihr Vermögen lehne sie ab, weil darin nach ihrer Auffassung die Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung liege.

Ende 2014 waren laut Beitragsservice insgesamt 4,5 Millionen Konten von Bürgern, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen im Mahnverfahren oder in Vollstreckung. "Hierbei von Zahlungsverweigerern zu sprechen, wäre jedoch falsch", so Greuel. Darunter seien viele, die ihre Beiträge nicht pünktlich entrichtet hätten. Der Großteil der rund 44,5 Millionen Zahler entrichte den Rundfunkbeitrag fristgerecht, hieß es.

* Update, 05.04.2016, 14:47: Wie die dpa unter Bezugnahme auf das Frauengefängnis in Chemnitz meldet, wurde die 46-Jährige am Montagabend aus der Haft entlassen. Zu den Gründen machte die Haftanstalt mit Hinweis auf den Datenschutz keine Angaben. An den mit * markierten Passagen wurden kleinere Änderungen vorgenommen, um dies klarzustellen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Beitragsforderung nicht gezahlt: Aus Protest gegen Rundfunkgebühr in Erzwingungshaft . In: Legal Tribune Online, 05.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18974/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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