LG Köln zu verspäteter Rechtsanwaltszulassung

Kein Scha­dens­er­satz für die "unwür­dige Asses­sorin"

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Die RAK Köln hatte den Antrag einer Volljuristin auf Zulassung zur Anwaltschaft nicht nur zu spät, sondern auch zu Unrecht abgelehnt. Schadensersatz wegen des zwischenzeitlich entgangenen Honorars muss die Kammer laut LG aber nicht zahlen.

Die Kölner Rechtsanwaltskammer (RAK) muss keinen Schadensersatz an eine mittlerweile zugelassene Rechtsanwältin zahlen, weil diese bis zur verspäteten Zulassung ihre Kanzlei nicht eröffnen konnte. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden (Urt. v. 03.08.2021, Az. 5 O 341/20).

Das LG hat sich mit der Klage einer Frau beschäftigt, welche nach dem bestandenen zweiten Staatsexamen bei der beklagten Kölner Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte. Laut Pressemitteilung des Gerichts beträgt die Bearbeitungszeit normalerweise drei Monate. In dem konkreten Fall habe die Frau den Antrag allerdings im August 2014 gestellt und erst im September 2018 die Zulassung zur Anwaltschaft erhalten.

Hintergrund ist, dass der Antrag zunächst im Mai 2015 abgelehnt worden war, weil die klagende Juristin ihren Ausbilder im Referendariat beleidigt habe. Zudem sei sie wegen uneidlicher Falschaussage vorbestraft gewesen, so die Kammer.

Es kam zu einem jahrelangen Rechtsstreit, der mit der Zeit als Fall der "unwürdigen Assessorin" bekannt wurde: Gegen die Ablehnung ist die klagende Volljuristin in der Folge vom Anwaltsgerichtshof NRW über den Bundesgerichtshof (BGH) bis zum Bundesverfassungsgericht gezogen, wo sie letztendlich Erfolg hatte. Die Ablehnung der Zulassung zur Anwaltschaft verletze sie in ihrer Berufsfreiheit, entschieden die Verfassungsrichterinnen und -richter.

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LG: Ansprüche verjährt

Für die während dieses Rechtsstreits vergangenen vier Jahre und vier Monate seien ihr 75.000 Euro Honorar entgangen, trug die klagende Juristin nun vor. Das entspreche dem Gewinn, den sie bei einer zeitgerechten Zulassung mit ihrer eigenen Kanzlei hätte erzielen können.

Das LG Köln wies die Klage allerdings wegen Verjährung der vorgeworfenen Pflichtverletzungen ab. Zwar könne die verzögerte Bearbeitung des Antrags grundsätzlich einen Amtshaftungsanspruch auslösen. Allerdings hätte die Frau diesen bis zum Ende des Jahres 2018 geltend machen müssen.

Außerdem sei die Ablehnung des Zulassungsantrags zwar verfassungswidrig gewesen, so das Gericht weiter, doch die beklagte Kammer habe nicht schuldhaft gehandelt. Immerhin sei ihre Entscheidung zunächst sogar vom Anwaltsgerichtshof NRW bestätigt worden.

pdi/LTO-Redaktion

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