Anspruch besteht auch bei Studium in China
Geklagt hatte ein deutscher Staatsangehöriger chinesischer Herkunft. Sein Sohn absolvierte nach dem Ende seiner schulischen Ausbildung zunächst einen einjährigen Sprachkurs in China und nahm dort anschließend ein vierjähriges Bachelorstudium auf. Währenddessen wohnte er in einem Studentenwohnheim. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. In den Sommersemesterferien kehrte er für jeweils rund sechs Wochen nach Deutschland zurück – in sein altes Kinderzimmer bei den Eltern. Die Familienkasse stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes ein. Ihrer Ansicht nach hatte der Sohn seinen Wohnsitz nach China verlegt. Hiergegen klagten die Eltern. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihnen nun Recht. Wie zuvor bereits das Finanzgericht urteilten die höchsten deutschen Finanzrichter, dass weiterhin Kindergeld zu zahlen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn trotz seines Studiums in China einen inländischen Wohnsitz beibehalten habe, so der u.a. für Kindergeld-Fragen zuständige III. Senat. Da vorübergehende, weniger als einjährige Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes führen, sah der BFH den vor dem Studium durchgeführten Sprachkurs als unproblematisch an. Auch im Hinblick auf das Studium selbst billigte der BFH im Ergebnis die Würdigung des FG, dass noch keine Wohnsitzverlagerung nach China stattgefunden hat. Maßgeblich sei insofern, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Für unerheblich hielt der BFH dagegen, ob der klagende Vater oder sein Sohn über ausländische Wurzeln verfügten (Urt. v. 23.06.2015, Az. III R 38/14). mbr/LTO-Redaktion
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2015 M10 28
Kindergeld
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