Die juristische Presseschau vom 29. Mai 2019: BVerwG zu Suizid-Medi­ka­menten / Youtuber als Jour­na­listen behan­deln? / Studie zu Asyl­ent­schei­dungen

29.05.2019

Das Bundesverwaltungsgericht lehnt einen Anspruch auf Suizid-Medikamente ab. Außerdem in der Presseschau: Diskussion über journalistische Sorgfaltspflichten für Youtuber und Studie belegt Einfluss des Geschlechts auf Asylentscheidungen.

Thema des Tages

BVerwG zu Suizid-Medikamenten: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Genehmigung zum Erwerb des Suizid-Medikamentes Natrium-Pentobarbital beantragt hatte. Dies berichten taz (Christian Rath), lto.de, community.beck.de (Jörn Patzak) und FAZ (Marlene Grunert). Die 82 und 75 Jahre alten Kläger waren nicht krank, wollten aber das Leben gemeinsam beenden, solange sie es noch als "rundherum gelungen" empfanden. Das Gericht berief sich demgegenüber auf die grundsätzliche Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) schließe die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus, weil sie mit dem Ziel des Gesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar sei. Anderes gelte nur im Ausnahmefall einer schweren und unheilbaren Erkrankung, die hier jedoch nicht vorgelegen habe. Die Kläger hatten in der behördlichen Ablehnung ihr Selbstbestimmungsrecht verletzt gesehen.

Rechtspolitik

Vollverschleierung im Hörsaal: lto.de (Maximilian Amos) berichtet über Pläne von CDU und FDP in Schleswig-Holstein, das Tragen eines Niqabs in universitären Veranstaltungen zu untersagen. Hierfür würde auf die Notwendigkeit der Gewährleistung einer offenen Kommunikation verwiesen und die Vollverschleierung als "Symbol der Unterdrückung der Frau" bezeichnet. Die Grünen als Koalitionspartner der in Kiel regierenden Jamaika-Koalition lehnten das Vorhaben indes ab.

Bundesverfassungsschutzgesetz: Im FAZ-Einspruch kritisiert Christian Mihr, Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen, den Gesetzentwurf zur "Harmonisierung des Verfassungsschutzrechtes". Dieser würde dem Bundesamt für Verfassungsschutz die Möglichkeit zur Online-Durchsuchung geben und davon auch Medien nicht grundsätzlich ausnehmen. Stattdessen würde nach dem neuen § 9a Bundesverfassungsschutzgesetz stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erfolgen. Dies sei eine Erosion journalistischer Schutzrechte. Im Sinne der Pressefreiheit sei es wünschenswert, wenn das Innenministerium seine Pläne rasch verwerfe und Medien-Mitarbeiter grundsätzlich von Online-Durchsuchungen ausnehme.

Transparenzregister: In einem Gastbeitrag für die FAZ erläutert Rechtsanwalt Christian Bochmann den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung des Transparenzregisters. Das bereits 2017 eingeführte Register, das die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten deutscher Unternehmen umfassen sollte, war zunächst nicht öffentlich. Eine EU-Richtlinie verpflichte nun zu einer allgemeinen Publizität des Transparenzregisters. Allerdings verbleibe Rechtsunsicherheit, da oft bereits unklar sei, wer als wirtschaftlich Berechtigter zu gelten habe.

Grundsteuer: In einem Gastbeitrag für FAZ-Einspruch befasst sich Hans Michelbach, stellvertretender Vorsitzender der CSU-Landesgruppe im Bundestag und Obmann der CDU/CSU-Fraktion, mit der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Grundsteuer-Reform. Sollte diese durch ein Bundesgesetz vollzogen werden, sei aus kompetenzrechtlichen Gründen eine Verfassungsänderung nötig. Derzeit liege die Kompetenz zur Grundsteuer-Gesetzgebung nämlich nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.

Corporate Governance Kodex: Rechtsanwältin Martina Schmid erklärt im FAZ-Einspruch den überarbeiteten Entwurf des Corporate Governance Kodex. Dieser verpflichte etwa den Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, ein verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu beschließen. Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft müsse mindestens alle vier Jahre oder bei einer wesentlichen Änderung über die Billigung des Vergütungssystems beschließen.

Glückspielstaatsvertrag: FAZ-Einspruch (Helmut Schwan) befasst sich mit einer Neuregelung des Glückspielstaatsvertrages, der verschärfte Auflagen für das Betreiben von Spielhallen vorsieht. So würden Erhalt und Verlängerung einer Konzession an ein Punktesystem gekoppelt. Punkte würden etwa für Mitarbeiterschulungen und die strikte Einhaltung von Altersgrenzen und des Ausschankverbots von Alkohol vergeben. Die Automatenwirtschaft fordere demgegenüber, dass die verschärften Standards zu Jugendschutz und Suchtprävention auch beim Online-Glückspiel durchgesetzt würden.

Justiz

LG Rostock – Rechtsbeugung: Im Prozess um angebliche Rechtsbeugung eines ehemaligen Richters des Amtsgerichts Güstrow hat ein Kollege des Angeklagten ausgesagt, berichtet lto.de. Diesem wird vorgeworfen, zwischen 2013 und 2015 insgesamt 816 Ordnungswidrigkeitsverfahren so lange nicht bearbeitet haben, bis er sie wegen Verjährung einstellen konnte. Vor Gericht sagte der Richterkollege nun, der Angeklagte habe Verfahren aus anderen Rechtsbereichen "nicht so richtig" beherrscht, weshalb ihm der Bußgeldbereich zugewiesen worden sei. Der Angeklagte sei nicht faul gewesen, habe aber sein Arbeitspensum nicht nachvollziehen können. Ein Gutachter soll nun die Schuldfähigkeit des Angeklagten überprüfen.

BSG zu Raucherentwöhnung: Gesetzliche Krankenkassen müssen nicht die Kosten für Arzneimittel zur Raucherentwöhnung übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden, wie SZ und FAZ (Marcus Jung) melden. Es verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgrundsatz, dass alkohol- oder drogenabhängige Menschen dagegen durchaus Medikamente auf Kassenkosten erhalten könnten. Der Gesetzgeber dürfe zu Recht davon ausgehen, dass die Nikotinsucht-Arzneimittel vorrangig der Steigerung der Lebensqualität dienten.

Berit Uhlmann kritisiert die Entscheidung in der SZ als inhuman: Der Kampf gegen eine Sucht sei "keine Lifestyle-Entscheidung" und ein Nikotinpflaster kein Accessoire.

BGH zu Transsexuellen im Grundbuch: Der Bundesgerichtshof hat die Frage entschieden, wie Transsexuelle nach einer Namensänderung im Grundbuch aufzuführen sind, meldet lto.de. Grundsätzlich darf bei Namensänderungen der frühere Name aufgrund des Offenbarungsverbots in § 5 Abs. 1 Transsexuellengesetz nicht ohne besondere Gründe offenbart werden. Im Grundbuchrecht führt dies jedoch zu Problemen, da zur Wahrung der Publizitätsfunktion auch nicht mehr gültige Eintragungen sichtbar bleiben müssen. Der BGH entschied nun, dass das Offenbarungsverbot eine Umschreibung des Grundbuchs rechtfertige. Das umgeschriebene und die Namensänderung offenlegende Blatt müsse demnach geschlossen und ein neues Grundbuchblatt eröffnet werden. Das alte Blatt bekomme dann einen Vermerk, aus dem der Grund für die Schließung hervorgehe, wohingegen auf dem neuen Blatt nur die aktuellen Daten stünden. Für eine Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt sei allerdings ein berechtigtes Interesse an den früheren Eintragungen notwendig.

Asylverfahren und Geschlecht: SZ (Wolfgang Janisch) stellt eine österreichische Studie vor, die den Einfluss des Geschlechts auf Entscheidungen im Asylverfahren untersucht. Bei Richterinnen würde danach der Anteil positiver Entscheidungen um neun Prozentpunkte höher liegen als bei Richtern. Im Normalfall bleibe dies konstant und falle unabhängig vom Geschlecht des jeweiligen Antragstellers aus. Dies ändere sich jedoch, wenn Personen hauptsächlich Anträge männlicher Bewerber bearbeiten würden. In diesem Fall würden die Chancen der verbleibenden weiblichen Antragsteller um bis zu 17 Prozentpunkte höher liegen, sowohl bei Richterinnen als auch bei Richtern.

StA Stuttgart – Porsche-Razzia: Fast 200 Ermittler von Staatsanwaltschaft, Polizei, Steuerfahnung und Landeskriminalamt haben zwei Standorte des Autoherstellers Porsche sowie Büroräume der Finanzbehörden in Stuttgart durchsucht. Dabei ging es um Vorwürfe, nach denen ein Beamter des Konzernprüfungsamtes Stuttgart bei einer Betriebsprüfung geheime Informationen an einen Steuerberater der Porsche AG verraten und im Gegenzug Vorteile angenommen haben soll. Auch der Verdacht der Untreue stehe im Raum, da einem ehemaligen Betriebsratsmitglied möglicherweise unverhältnismäßig hohe Vergütungen gezahlt wurden. Es berichten lto.de und SZ (Stefan Mayr).

LG Köln zu Hambacher-Forst-Aktivistin: Das Landgericht Köln hat die 19-jährige Hambacher-Forst-Aktivistin "Eule" zu drei Wochen Dauerarrest wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Dies melden taz (Julia Springmann) und lto.de. Damit milderte die Berufungsinstanz das erste Urteil des Amtsgerichts Kerpen deutlich ab, das die Aktivistin noch zu neun Monaten Haft verurteilt hatte. Ihr wird vorgeworfen, sich gegen die Räumung des Hambacher Forstes gewehrt zu haben und dabei einer Beamtin mit schweren Schuhen ins Gesicht zu treten versucht zu haben. Die Frau hatte sich geweigert, Angaben zu ihrer Person zu machen, weshalb sie sechs Monate in Untersuchungshaft verbrachte. Damit gilt der nun verhängte Arrest als verbüßt.

LG Berlin zu Strache-Video: Das Landgericht Berlin hat eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Gesicht eines der mutmaßlichen Hintermänner des Strache-Videos nicht mehr gezeigt werden darf. Dies meldet lto.de. Ungeachtet einer tatsächlichen Beteiligung des Mannes an der Erstellung des Videos überwiege sein Persönlichkeitsrecht.

EuGH zur Arbeitszeiterfassung: Jost Müller-Neuhof (Tsp) verteidigt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung gegen Kritik. Gerichte müssten im Streitfall kontrollieren können, ob Arbeitszeitvorschriften eingehalten würden, was nur durch ein objektives System der Zeiterfassung möglich sei. Auch habe der EuGH ausreichend Spielraum gelassen, um die Eigenheiten bestimmter Branchen oder Unternehmen zu berücksichtigen.

Recht in der Welt

Österreich – Strache-Video: Im FAZ-Einspruch befasst sich der österreichische Strafrechtsprofessor Andreas Scheil mit einer möglichen Strafbarkeit der Beteiligten im sogenannten Strache-Video. Es liege nahe, dass Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus das Delikt der "Vorteilsannahme zur Beeinflussung" nach § 306 des österreichischen Strafgesetzbuchs erfüllt hätten. Strache als Organ des Nationalrats und Gudenus als Landeshauptmann-Stellvertreter und Vizebürgermeister der Stadt Wien seien zum Zeitpunkt des Videos im Juli 2017 "Amtsträger" und damit taugliche Tatsubjekte gewesen. Ihre Äußerungen ließen den Vorsatz erkennen, sich im Sinne der Strafvorschrift durch einen Vorteil bei der künftigen Amtstätigkeit als Organ entweder der Justiz oder der Gesetzgebung oder der Verwaltung beeinflussen zu lassen.

Rumänien – EU-Wahl: In einem englischsprachigen Beitrag auf verfassungsblog.de weist die Rechtsprofessorin Bianca Selejan Gutan darauf hin, dass eine Vielzahl im Ausland lebender Rumänen an der Ausübung ihres Wahlrechts bei den EU-Wahlen am 26. Mai gehindert wurden. Weder Brief- noch Onlinewahl seien möglich gewesen und überdies nicht genügend Wahllokale errichtet worden.

EMGR zu katalanischer Parlamentssitzung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Beschwerde des katalanischen Separatistenführers Carles Puigdemont gegen das Verbot einer Parlamentssitzung im Oktober 2017 abgewiesen, bei der die Unabhängigkeit der spanischen Region verkündet werden sollte. Das spanische Verfassungsgericht habe mit dem Verbot im Interesse der öffentlichen Sicherheit gehandelt, so der EGMR. Puigdemont und 75 weitere katalanische Politiker hatten durch das Sitzungsverbot unter anderem ihr Versammlungsrecht und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung beschnitten gesehen, so lto.de und spiegel.de.

Großbritannien – Türkische Haftbefehle: Die Welt (Lennart Pfahler) berichtet über die Festnahme des türkischen Menschenrechtsanwalts Özcan Keles in Großbritannien aufgrund eines Auslieferungsantrags der Türkei. Sie wirft ihm vor, via Twitter Propaganda für die Gülen-Bewegung verbreitet zu haben, die in der Türkei als Terrororganisation gilt. Viele europäische Staaten würden derartige Anträge derzeit nicht mehr bearbeiten, da sie politisch motiviert seien oder die Folter nach einer Auslieferung nicht ausgeschlossen werden könne. Keles sei derzeit nur gegen eine Bürgschaft wieder auf freiem Fuß.

Sonstiges

Youtube und Journalismus: In Reaktion auf das millionenfach geklickte Youtube-Video mit dem Titel "Die Zerstörung der CDU" hat deren Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer die Frage gestellt, "was eigentlich in diesem Lande los" wäre, wenn alternativ eine Vielzahl von Zeitungsredaktion kurz vor der Wahl einen Aufruf gegen CDU und SPD gestartet hätten. FAZ (Constantin van Lijnden/Reinhard Müller) erläutert aus diesem Anlass die presserechtlichen Rahmenbedingungen. Wahlempfehlungen durch Zeitungsredaktionen seien keineswegs unzulässig, sie unterblieben zumeist lediglich aus einer kulturellen Gepflogenheit. Ungeklärt sei derzeit jedoch, ob generelle journalistische Sorgfaltspflichten auch für Youtuber gelten könnten. Dies sei grundsätzlich eine Abgrenzungsfrage, die sich etwa nach der Regelmäßigkeit von Beiträgen und der Anzahl der erreichten Menschen richten könne.

Berthold Kohler (FAZ) ist der Meinung, der für das betreffende Video verantwortliche Youzuber "Rezo" habe die rechtlichen Grenzen zwar nicht überschritten. Dennoch sei die Frage legitim, "ob auch im Netz die Regeln gelten sollten, die sich eine Gesellschaft für ihre analogen Auseinandersetzungen" gegeben hat. Auch Jost Müller-Neuhof (Tsp) begrüßt, dass Kramp-Karrenbauer ein Thema angeschnitten habe, das Aufmerksamkeit verdiene.

Overblocking: Auf lto.de befasst sich der Wissenschaftliche Mitarbeiter Hanno Magnus mit möglichen Rechtsbehelfen gegen vermeintliches Overblocking durch Facebook. Grundsätzlich würden die Gerichte einen entsprechenden Anspruch auf Wiederherstellung des Inhalts aus allgemeinem Schuldrecht ableiten, wobei auch eine mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit berücksichtigt werde. Dies könne allerdings Moderationspraktiken einschränken, die neben der bloßen Rechtmäßigkeit auch Etikette oder einen bestimmten Themenbezug fordere. Sollten sich Anbieter von Internet-Plattformen "zu echter Moderation aufraffen, sollten sie nicht von deutschen Gerichten zurückgepfiffen werden".

Kippa und Neutralitätsgesetze: In einem englischsprachigen Beitrag auf verfassungsblog.de befasst sich der Doktorand Andrew Mark Bennett mit der Äußerung des Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung, Felix Klein, nach der dieser das Tragen der Kippa nicht überall in Deutschland empfehlen könne. Bennett begrüßt die Äußerung als ehrliche Anerkennung einer gesellschaftlichen Realität. Dabei kritisiert er auch die sogenannten "Neutralitätsgesetze", die Beamten das Tragen religiöser Symbole verbieten. Solche Gesetze würden zum Ausdruck bringen, dass die Kippa nicht neutral sei und die jüdische Identität von Rechts wegen als Fremdkörper verstanden würde.

Populismus und Strafrecht: Im FAZ-Einspruch befasst sich Rechtsprofessorin Elisa Hoven mit den Gefahren einer populistischen Kriminalpolitik. Sie schüre Kriminalitätsängste und präsentiere Strafrechtsverschärfungen als Lösung, obwohl das Versprechen absoluter Sicherheit durch eine strenge "Law and Order"- Politik eine Illusion sei. Die durch populistische Kriminalpolitik hervorgebrachten Gesetze und Gesetzentwürfe ignorierten kriminologische Befunde, blendeten Langzeitfolgen aus und zögen kurzfristige Lösungen komplexeren Konzepten vor. Insgesamt sei der Begriff des Populismus jedoch ungeeignet für die Bewertung kriminalpolitische Forderungen, da er durch inflationären Gebrauch beliebig werde und seine Wirkkraft als Mittel zur kriminalpolitischen Kritik einbüße.

70 Jahre Grundgesetz: swr.de (Bernd Wolf) widmet sich den Feierlichkeiten zum 70. Geburtstag des Grundgesetzes. Dabei wird auch auf jüngste Verfassungsänderungen eingegangen, die sich oft wie Verwaltungsvorschriften lesen würden, nicht wie eine Verfassung.

Das Letzte zum Schluss

Hochentzündlich: Mit 200 Stundenkilometern raste ein Mann durch eine Autobahnbaustelle in Oberbayern, als er geblitzt wurde. Wohl aus Angst vor Konsequenzen machte sich der Mann daraufhin daran, das Gerät mit Benzin in Brand zu setzen. Da die Anlage jedoch regelmäßig kontrolliert wird, wurde der Mann noch während der Tat durch eine Streifenbesatzung der Polizei festgenommen. Es berichtet spiegel.de.

Beiträge, die in der Presseschau nicht verlinkt sind, finden Sie nur in der Printausgabe oder im kostenpflichtigen E-Paper des jeweiligen Titels.

Am Freitag nach Christi Himmelfahrt erscheint eine neue LTO-Presseschau.

lto/mps

(Hinweis für Journalisten)

Was bisher geschah: zu den Presseschauen der Vortage.

Sie können die tägliche LTO-Presseschau im Volltext auch kostenlos als Newsletter abonnieren.

Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 29. Mai 2019: BVerwG zu Suizid-Medikamenten / Youtuber als Journalisten behandeln? / Studie zu Asylentscheidungen . In: Legal Tribune Online, 29.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35661/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen