BGH zu Vornamen von Transsexuellen im Grundbuch: Neuer Name, neues Grund­buch­blatt

28.05.2019

Wenn eine Person ihren Namen nach dem Transsexuellengesetz ändert, darf der frühere Name nicht mehr offenbart werden. Das steht aber im Widerspruch zur Publizitätsfunktion des Grundbuches. Der BGH hat nun entschieden, wie zu verfahren ist. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden, wie eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in das Grundbuch einzutragen ist. Zwar scheide eine Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung aus, eine Umschreibung des Grundbuches sei aber gerechtfertigt (Beschl. v. 07.03.2019, Az. V ZB 53/18).

Eine Transsexuelle hatte beim Grundbuchamt eine Namensberichtigung beantragt, weil sie noch mit ihrem früheren männlichen Vornamen eingetragen war. Dazu legte sie einen amtsgerichtlichen Beschluss vor, wonach sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig einen weiblichen Vornamen trägt. Der Urkundsbeamte vermerkte daraufhin im Grundbuch, dass die eingetragene Eigentümerin aufgrund des AG-Beschlusses einen weiblichen Vornamen trägt. Die Betroffene wollte aber ohne die ausdrückliche Erwähnung der Namensänderung im Grundbuch stehen.

Bei Namensänderungen nach dem TSG darf der frühere Name aufgrund des Offenbarungsverbots in § 5 Abs. 1 TSG nicht ohne besondere Gründe offenbart oder ausgeforscht werden. Im Grundbuchrecht führt das allerdings zu Problemen: Zur Wahrung der Publizitätsfunktion müssen auch nicht mehr gültige Eintragungen sichtbar bleiben. Nach Ansicht des BGH scheidet eine Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung deshalb aus. Der V. Zivilsenat gab zu bedenken, dass sonst der Eindruck eines tatsächlich nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorgerufen werden könnte.

Neues Grundbuchblatt ohne Hinweis

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde der Transfrau aber trotzdem statt. Das Offenbarungsverbot im TSG rechtfertige eine Umschreibung des Grundbuchs. Dies führe laut BGH dazu, dass das umgeschriebene und die Namensänderung offenlegende Blatt geschlossen und ein neues Grundbuchblatt eröffnet werden muss.

Das alte Blatt bekommt dann einen Vermerk, aus dem der Grund für die Schließung hervorgeht - auf dem neuen Blatt stehen nur die aktuellen Daten. Zwar sei der alte Vorname dann immer noch auf dem alten Grundbuchblatt und den Urkunden in der Grundakte ersichtlich, für die Einsicht in die Dokumente sei aber gemäß § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig. Dieses Interesse müsse aber nicht nur an der Einsicht ins Grundbuch überhaupt, sondern hinsichtlich der Teile bestehen, in die Einsicht genommen werden soll.

Wer Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt nehmen will, muss laut BGH also ein berechtigtes Interesse an den früheren Eintragungen darlegen. Besteht ein solches Interesse, sei die hiermit verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt. Andernfalls habe das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Vornamen von Transsexuellen im Grundbuch: Neuer Name, neues Grundbuchblatt . In: Legal Tribune Online, 28.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35635/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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