Der BGH hat entschieden, dass der Begriff "Familie" im Rahmen der Eigenbedarfskündigung streng ausgelegt werden muss. Und zwar so streng, dass Cousins in diesem Sinne nicht zur "Familie" gehören.
Cousins gelten nicht als Familienangehörige, zumindest wenn es um die mietrechtliche Eigenbedarfskündigung geht und praxisrelevante Ausnahmen beim Wohnungskauf geht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag klargestellt (Urt. v. 10.07.2024, Az. VIII ZR 276/23). Konkret ging es darum, ob die enge soziale Bindung zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die Cousins sind, ausreicht, um die zehnjährige Kündigungsschutzfrist nach einem Wohnungsverkauf zu umgehen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Erwerb einer bewohnten Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, da einer ihrer Gesellschafter die Wohnung selbst nutzen wollte. Beklagt waren in diesem Fall die Mieter der Wohnung. Sie hielten die Kündigung für unwirksam und beriefen sich auf die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13. August 2013.
Kündigung eigentlich erst zehn Jahre nach Erwerb möglich
Nach diesen Regelungen darf eine Personengesellschaft, die nach der Vermietung der Wohnung Eigentümer wurde, erst zehn Jahre nach dem Erwerb eine Kündigung mit berechtigten Interessen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB aussprechen, also unter anderem wegen Eigenbedarfs. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Danach gilt die Beschränkung dann nicht, wenn die Gesellschafter beim Erwerb des Eigentums zur selben Familie gehörten (§ 577a Abs. 1a BGB).
Cousins seien Familienangehörige, argumentierten die Gesellschafter. Entsprechend dürften sie ohne Beschränkung wegen Eigenbedarfs kündigen. So sah es auch das Landgericht (LG) Berlin (Urt. v. 19.10.2023, Az. 67 S 119/23). Vor dem BGH bekamen nun aber die Mieter der Wohnung Recht.
Kein Zeugnisverweigerungsrecht, kein Familienangehöriger
Der BGH entschied, dass die Begriffe "Familie" in § 577a Abs. 1a S. 2 BGB und "Familienangehörige" in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dieselbe Bedeutung haben. Nur diejenigen Personen seien "Familienangehörige", die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen haben, wie es in § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist, so der Senat.
Ein entfernterer Verwandter wie ein Cousin, der kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO oder § 52 StPO hat, gehört demnach nicht zum privilegierten Personenkreis nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, selbst wenn eine enge persönliche Bindung zum Vermieter besteht. Ebenso gilt die Privilegierung des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB nicht für entferntere Verwandte, selbst bei enger persönlicher Verbundenheit zwischen Mitgesellschaftern.
Keine besondere soziale Bindung bei Cousins
Der Gesetzgeber habe mit der Privilegierung von Familienangehörigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a S. 2 BGB berücksichtigt, dass innerhalb einer Familie aufgrund enger Verwandtschaft typischerweise eine persönliche Nähe und Solidarität besteht, die eine Kündigung zugunsten von Familienangehörigen rechtfertigt, so der BGH. Diese Regelung beruhe auf der allgemeinen Annahme, dass Familienmitglieder durch ihre Beziehung eine besondere Nähe zueinander haben. Deshalb muss nach Ansicht der Karlsruher Richter für die Bevorzugung der gesetzlich festgelegten Personen keine zusätzliche persönliche Nähe im Einzelfall nachgewiesen werden. Entscheidend ist, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber typischerweise eine besondere soziale Bindung angenommen hat.
Im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a S. 2 BGB habe der Gesetzgeber dies nicht näher definiert. Allerdings habe er eine solche Bewertung im Kontext des Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen vorgenommen und objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Beziehung festgelegt, so das Gericht. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind nach Ansicht des BGH auch für die Privilegierungen von Familienangehörigen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB anzuwenden.
xp/LTO-Redaktion
BGH konkretisiert den Begriff der "Familie": . In: Legal Tribune Online, 12.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54984 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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