OVG NRW zum Datenschutz: fahr­er­be­wer­tung.de muss geän­dert werden

19.10.2017

Das OVG NRW hat entschieden, dass das Internetportal "fahrerbewertung.de", auf dem das Fahrverhalten von Autofahrern unter Angabe des Kennzeichens bewertet und eingesehen kann, datenschutzrechtlich unzulässig ist.

Das Internetportal "www.fahrerbewertung.de" ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat am Donnerstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt (Urt. v. 19.20.2017, Az. 16 A 770/17).

Auf dem Portal kann man das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens mit den Ampelfarben rot, gelb und grün bewerten. Rot steht dabei für negativ, grün für positiv. Die Bewertungen sind für jeden Nutzer ohne Registrierung eingesehen werden.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz sieht darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie gab den Portalbetreibern unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die dagegen erhobene Klage bereits abgewiesen.

OVG: Keine gewichtigen Interessen von Betreibern und Nutzern

Diese Bewertung bestätigte das OVG. Bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen handele es sich um personenbezogene Daten. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter gegenüber den Interessen der Portalbetreiber und –nutzer, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei.

Dem stünden keine gewichtigen Interessen der Betreiber und der Portalnutzer entgegen, entschied der Senat. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Geltung der Anordnungen erreicht werden.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW zum Datenschutz: fahrerbewertung.de muss geändert werden . In: Legal Tribune Online, 19.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25129/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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