OVG Meck-Pomm: Bele­gungs­ober­g­renze für Hotels bleibt

27.05.2020

Hotels und andere nicht private Gästeunterkünfte in Mecklenburg-Vorpommern dürfen zumindest bis zum 10. Juni nur zu 60 Prozent belegt werden, entschied das OVG. Nur so könne auch die Touristenzahl allgemein kontrolliert werden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat mehrere Eilanträge gegen die Belegungsobergrenze von 60 Prozent der Betten in Hotels am Mittwoch abgelehnt. Der Gerichtsbeschluss bezieht sich auf zwei Anträge der P&S Immobiliengesellschaft und der The Grand Hotel Management GmbH, vertreten jeweils durch den Geschäftsführer und Hotelier Oliver Schmidt. Er wollte mit den Rechtsbegehren vor allem erreichen, dass die wegen der Corona-Pandemie festgelegte Belegungsobergrenze aufgehoben wird (Beschl. v. 27.05.2020, Az. 2 KM 439/20 OVG).

Die Coronaschutzverordnung in Mecklenburg-Vorpommern sieht eine solche Begrenzung in § 4 vor. Danach ist es Betreibern auch untersagt, Gäste aufzunehmen, die vor ihrer Anreise nicht mindestens eine Übernachtung verbindlich gebucht haben, wenn sie keinen Wohnsitz in dem Landkreis oder kreisfreien Stadt haben. Diese Regelung monierte der Unternehmer ebenso wie eine entsprechende Hinweis- und Dokumentationspflicht.  

Die Landesregierung argumentierte als Antragsgegnerin in dem Verfahren, die Regelung diene dem Gesundheitsschutz. Da das Coronavirus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen übertragen werde, sei die Regelung auch geeignet, die Kontakte in den Beherbergungsbetrieben zu beschränken.

Nicht zu viele Touristen in Meck-Pomm

Diesen Erwägungen schloss sich auch das OVG an, dass die Regelung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig" bezeichnete.

Es sah in dem vorgelegten Hygiene-Maßnahmenplan des Hoteliers kein gleich effektives Mittel, um der abstrakten Gefahr von touristischen Reisen zu begegnen. Denn die Belegungsobergrenze solle zusätzlich die Anzahl an Touristen in Mecklenburg-Vorpommern allgemein beschränken. Dies sei auch der Grund dafür, dass die im Bereich des Einzelhandels geltende Mindestverkaufsfläche pro Kunde von zehn Quadratmetern auf Beherbergungsbetriebe nicht übertragbar sei. Insgesamt sei die Vorschrift auch wegen ihrer Geltungsdauer bis zum 10. Juni und im Hinblick auf die angekündigten schrittweisen Lockerungen angemessen.  

Wirtschaftsminister Harry Glawe (CDU) sagte, mit der Entscheidung sei der Kurs der Landesregierung bestätigt worden. "Das Gericht hat dem vorsichtigen, schrittweisen und verantwortungsvollen Vorgehen und Handeln der Landesregierung in Bezug auf den Schutz vor Corona-Neuinfektionen Rechnung getragen", sagte er. Die Corona-Pandemie sei noch längst nicht überstanden, wie die jüngsten Ausbrüche in anderen Bundesländern zeigten. Das Kabinett will Glawe zufolge in zwei Wochen entscheiden, inwieweit weitere Lockerungen, auch in Bezug auf den Tourismus, möglich sind.

Gegen die Belegungsobergrenze in Mecklenburg-Vorpommern hat auch die Dorint-Hotelgruppe mit Sitz in Köln geklagt. Sie nannte die Belegungsbeschränkungen unverhältnismäßig. Über die Klage wurde einem Gerichtssprecher zufolge noch nicht entschieden. Es handele sich nicht um einen Eilantrag. Im entschiedenen Fall wurden den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufgelegt.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

OVG Meck-Pomm: Belegungsobergrenze für Hotels bleibt . In: Legal Tribune Online, 27.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41739/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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