OVG Bremen zur Gründung privater Grundschulen: Elterninitiativen scheitern vor Gericht

25.07.2012

Elterninitiativen sind in zwei Verfahren mit ihren Plänen vor dem OVG Bremen gescheitert, eine private Grundschule zu gründen. Am Mittwoch hat das Gericht die Entscheidungsgründe bekanntgegeben und näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen Elterninitiativen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Grundschule haben. 

In dem einen Fall handelt es sich um den Verein "Freie Schule Bremen e. V.", der geltend macht, eine an den Grundsätzen der Reformpädagogik orientierte, die Klassen 1 bis 6 umfassende Grundschule gründen zu wollen. In dem anderen Fall um einen Kreis von Eltern, die mit Unterstützung des Humanistischen Verbandes Deutschland eine humanistische Schule einrichten möchten, die sowohl die Grundschule als auch die nachfolgenden Jahrgangsstufen bis zur 10. Klasse umfasst.

In den Entscheidungsgründen (Urt. v. 24.04.2012, Az. 2 A 271/10 und Urt. v. 06.06.2012, Az. 2 A 267/10) führt das Oberverwaltungsgericht (OVG) aus, dass eine Genehmigung bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen sei. Die Genehmigung einer privaten Schule komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese sich in die vorhandene Grundstruktur der Schulorganisation des jeweiligen Bundeslandes einfüge. Grundschulen in Bremen umfassen aber nur die Jahrgangsstufen der ersten bis zur vierten Klasse, die Elterninitiativen wollten an der sechsjährigen Grundschule festhalten.

Auch materielle Anforderungen des Grundgesetzes nicht erfüllt

Unabhängig davon seien in beiden Fällen aber auch die materiellen Anforderungen nicht erfüllt, die das Grundgesetz für die Einrichtung einer privaten Grundschule verlange. Nach Art. 7 Abs. 5 GG habe die öffentliche Grundschule, die alle Kinder zusammenfasse, grundsätzlich Vorrang vor einer privaten Grundschule. Das Grundgesetz lasse eine Ausnahme nur zu, wenn "ein besonderes pädagogisches Interesse" an einer privaten Grundschule bestehe oder sie als "Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule" eingerichtet werden soll.

Auf ein solches "besonderes pädagogisches Interesse" könne sich die Freie Schule Bremen nicht berufen, da es an einem schlüssigen und tragfähigen Konzept fehle. Hingegen stelle der Humanismus zwar eine Weltanschauung dar, die humanistische Schule unterscheide sich mit ihren Konzepten in den zentralen Aussagen jedoch nicht von den Bildungsaufgaben und Erziehungszielen der staatlichen Grundschule.

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Bremen zur Gründung privater Grundschulen: Elterninitiativen scheitern vor Gericht . In: Legal Tribune Online, 25.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6701/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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