LG Detmold: Bei Dachlawinen haftet auch der Hauseigentümer

von dpa/mbr/LTO-Redaktion

20.12.2010

Laut eines am Montag veröffentlichten Urteils des LG Detmold können Hauseigentümer für Schäden an Pkw durch Dachlawinen in die Haftung genommen werden. Allerdings sind auch die Autobesitzer nicht von aller Verantwortung frei.

Das Landgericht (LG) Detmold hatte sich mit einem Fall vom Februar 2010 zu befassen. Damals war eine Masse aus Schnee und Eis auf einen Stellplatz eines Mietshauses gerutscht und hatte bei dem Auto eines Mieters Motorhaube und Kotflügel verbeult. Die Richter sahen hier sowohl den Fahrzeugbesitzer als auch den Hausbesitzer in der Mitschuld: Zum einen müsse ein Hausbesitzer zwar durch Dachlawinen gefährdete Parkplätze nicht sperren, aber zumindest mit Warnhinweisen versehen. Andererseits hätte ein umsichtiger Autobesitzer sein Fahrzeug in dieser Situation nicht unter dem Dachüberhang abgestellt, urteilten die Richter. Der Autobesitzer bekam nur die Hälfte des geforderten Schadensersatzes (Az. 10 S 121/10, 10 S 135/10).

Zitiervorschlag

dpa/mbr/LTO-Redaktion, LG Detmold: Bei Dachlawinen haftet auch der Hauseigentümer . In: Legal Tribune Online, 20.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2192/ (abgerufen am: 06.05.2024 )

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