EuGH nicht zuständig: Kroa­tien und Slo­we­nien müssen Grenz­kon­f­likt selbst klären

31.01.2020

Seit vielen Jahren streiten sich die Republiken Slowenien und Kroatien über den Verlauf ihrer Grenzen. Der EuGH kann den Konflikt jedoch nicht lösen, da er nicht zuständig sei, wie er selbst entschied.

Kroatien und Slowenien müssen ihren seit Jahren schwelenden Grenzstreit ohne die Hilfe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) lösen. Der Konflikt um eine Bucht in der nördlichen Adria falle nicht in die Zuständigkeit der EU und damit auch nicht in die des EuGH, urteilten die Luxemburger Richter am Freitag. Die beiden EU-Staaten müssten sich nun "aufrichtig bemühen", in Einklang mit internationalem Recht selbst eine Lösung zu finden, forderten sie (Urt. v. 31.01.2020, Az. C- 457/18).

Die ehemals jugoslawischen Republiken Slowenien und Kroatien streiten seit vielen Jahren über ihren Grenzverlauf. Voraussetzung für den EU-Beitritt Kroatiens 2013 war, dass beide Länder sich verpflichteten, den Streit einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen. Dieses Schiedsgericht sprach die Bucht im Norden der Halbinsel Istrien zum größten Teil Slowenien zu.

Zagreb erkannte diesen Schiedsspruch jedoch nicht an, weil es aus dem gesamten Verfahren ausgestiegen war. Kroatien begründete dies damit, dass Slowenien gegen die Prinzipien des Schiedsgerichts verstoßen habe. 2018 verklagte die slowenische Regierung ihren Nachbarn schließlich vor dem EuGH. Für die Slowenen geht es bei dem Streit unter anderem um die Frage, ob sie einen direkten Zugang zu internationalen Gewässern haben oder nicht.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH nicht zuständig: Kroatien und Slowenien müssen Grenzkonflikt selbst klären . In: Legal Tribune Online, 31.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40033/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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