Spendet ein Mann privat seinen Samen, dann hat er genau wie jeder andere leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind, auch wenn dieses zwischenzeitlich adoptiert wurde. Das hat der BGH entschieden.
Ein privater Samenspender und damit leiblicher Vater eines Kindes kann ein Umgangsrecht mit diesem beanspruchen. Dass er zuvor in die Adoption des Kindes durch den Partner oder die Partnerin der Mutter eingewilligt hat, steht diesem Recht nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 16.06.2021, Az. XII ZB 58/20).
Der BGH hatte sich mit dem Antrag eines Mannes zu beschäftigen, der privat Samen an eine Frau gespendet hat. Das im Jahr 2013 geborene Kind wurde später von der Lebenspartnerin der Mutter mit Einwilligung des Mannes adoptiert. Das Kind hatte Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft des Mannes und bis 2018 hatte es auch Umgangskontakte im Haushalt der rechtlichen Eltern gegeben. In der Folge hatte der Mann jedoch den Wunsch geäußert, den Umgang auszuweiten, was die Eltern jedoch abgelehnt haben. Der Kontakt ist daraufhin gänzlich abgebrochen.
Der Mann stellte deswegen einen Antrag auf ein Umgangsrecht, der jedoch in den ersten beiden Instanzen erfolglos blieb. Es gebe keine Rechtsgrundlage, argumentierten die Gerichte. Das hat der BGH nun anders gesehen: Es komme sehr wohl ein Anspruch nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Der Umgang muss jedoch dem Kindeswohl dienen. Dass das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt wurde, spiele entsprechend der gesetzlichen Anfordernungen keine Rolle, so der BGH. Der Mann erfülle die Voraussetzungen, um ein Umgangsrecht zu erhalten.
Kammergericht muss Interessenlage nun austarieren
Unerheblich sei auch, dass der Antragsteller in die Adoption eingewilligt hat. Das schließe ein Umgangsrecht nämlich nur dann aus, wenn in der Einwilligung zugleich ein Verzicht auf das Umgangsrecht enthalten ist, so der BGH.
Ob und in welchem Umfang der Umgang zu regeln ist, richte sich dabei nach dem gezeigten Interesse des leiblichen Vaters an dem Kind sowie am Kindeswohl. Das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern müsse der leibliche Vater dabei respektieren. Ob die Voraussetzungen vorliegen und wie die Interessenlage auszutarieren ist, muss nun das Kammergericht entscheiden, an welches der Fall zurückverwiesen wurde.
Im Übrigen betonte der BGH, dass es keinen sachlichen Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und durch die Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter gebe. Dass Letzteres vom Gesetz nicht ausdrücklich berücksichtigt werde, stellte der BGH auch fest, verwies aber auf das Bundesverfassungsgericht, das die sog. Sukzessivadoption als zulässig erachtet hatte. Klären muss das höchste deutsche Gericht jedoch noch die Frage, ob zwei Mütter auch von Gesetzes wegen anerkannt und in die Geburtsurkunde eingetragen werden können.
pdi/LTO-Redaktion
BGH bejaht Umgangsrecht: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45508 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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