Ein Mann und eine Frau lernen sich über ein Dating-Portal kennen. Die Frau gebärt ein Kind, der Gentest belegt zu 99,9 Prozent die Vaterschaft des Mannes. Doch der will die Vaterschaft nicht anerkennen, mit einem gewagten Argument.
Sein Kampf hat sich gelohnt: Der biologische Vater eines Dreijährigen darf alsbald auch rechtlicher Vater seines Kindes werden. Gescheitert war er zuvor u.a. an einer restriktiven Rechtslage, die sich jetzt als verfassungswidrig herausstellte.
Für eine bereits erwachsene Tochter war im Geburtenregister lange Zeit kein Vater eingetragen. Dann erkannte ein Mann die Vaterschaft an – nachdem die Mutter bereits verstorben war. Nun entschied der BGH über die Wirksamkeit der Anerkennung.
Ein leiblicher Vater kämpft um sein Recht, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden. Ob das BVerfG seiner Verfassungsbeschwerde stattgeben wird, ist offen. Nicht ausgeschlossen, dass der Erste Senat den ganz großen Wurf wagt.
Ein leiblicher Vater rügt per Verfassungsbeschwerde, dass ihm trotz aller Bemühungen die rechtliche Elternschaft zu seinem kleinen Sohn verwehrt wird. Ob die aktuelle Rechtslage ihn in seinen Grundrechten verletzt, muss das BVerfG klären.
Wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat, erhält diese auch das Kind. Was passiert aber, wenn sich später herausstellt, dass die wahren Eltern gar keine Deutschen sind? Dazu hat nun das OVG Niedersachsen entschieden.
Spendet ein Mann privat seinen Samen, dann hat er genau wie jeder andere leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind, auch wenn dieses zwischenzeitlich adoptiert wurde. Das hat der BGH entschieden.
Da seine Tochter mit ihrer Mutter und deren Ehemann seit der Geburt zusammenlebt, kann ein biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes nicht beseitigen. Das hat das OLG Hamm entschieden.