BFH zu Pool- und Telearbeitsplätzen: Zusätzliches häusliches Arbeitszimmer kann abzugsfähig sein

04.06.2014

Der BFH hat in zwei am Mittwoch bekannt gegebenen Urteilen entschieden, dass Arbeitnehmer, die neben einem Pool-Arbeitsplatz beim Arbeitgeber auch über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen, dieses unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen können. Gleiches gelte auch für Telearbeitsplätze.

Im ersten entschiedenen Fall hatte ein beim Finanzamt beschäftigter Großbetriebsprüfer an seiner Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt berücksichtigte die für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Dies sah der Bundesfinanzhof (BFH) anders:

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien im konkreten Fall abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Betriebsprüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand.

Der BFH wies jedoch darauf hin, dass dies nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein müsse. Könne der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an einem Poolarbeitsplatz erledigen, so sei ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig (Urt. v. 26.02.2014, Az. VI R 37/13).

Mit einer zweiten Entscheidung vom selben Tag urteilte der VI. Senat des BFH, dass auch sogenannte Telearbeitsplätze grundsätzlich als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen seien. Im konkreten Fall habe der Arbeitnehmer allerdings auch ausreichende Bürokapazitäten bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung gehabt. Da er letztlich auf freiwilliger Basis auf die Wahrnehmung des Arbeitsplatzangebots bei seinem Arbeitgeber verzichtet habe, könne er seinen häuslichen Telearbeitsplatz nicht steuerlich geltend machen (Urt. v. 26.02.2014, Az. VI R 40/12).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Pool- und Telearbeitsplätzen: Zusätzliches häusliches Arbeitszimmer kann abzugsfähig sein . In: Legal Tribune Online, 04.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12171/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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