ArbG Stuttgart stellt vollständig auf E-Akte um: Papier­akte ad acta

01.10.2018

Landauf, landab versuchen die Bundesländer, ihre Gerichte möglichst schnell für die Zukunft flott zu machen. Nun hat das ArbG Stuttgart als erstes Gericht seine Arbeit vollständig digitalisiert, wie es am Montag verkündete.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart hat nach eigenen Angaben als erstes Gericht in Deutschland vollständig auf die elektronische Aktenführung umgestellt. Von der Klageschrift über die Schriftsätze der Parteien, gerichtliche Verfügungen und Protokolle bis zum Urteil werde alles digital bearbeitet, wie das Arbeitsgericht am Montag mitteilte.

Die jährlich 12.000 Verfahren in Deutschlands drittgrößtem Arbeitsgericht werden demnach digital bearbeitet und dann gespeichert. Richter und und Anwälte arbeiteten ausschließlich mit einer elektronischen Akte. Dokumente werden im besonderen elektronischen Anwaltsfach (beA) ausgetauscht. Klagen dürften aber natürlich auch weiter auf Papier eingereicht werden.

In allen Bundesländern wird derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs gearbeitet, Strafverfahren beispielsweise sollen bis 2026 vollständig per E-Akte abgewickelt werden. Die Einführung läuft aber nicht ohne Probleme ab, viele Gerichte kommen nicht hinterher. Aus diesem Grund forderten Richter bereits eine Drosselung des Digitalisierungstempos.

In Baden-Württemberg sei die Entwicklung am weitesten vorangeschritten, lässt das Gericht verlauten. Dort habe man die E-Akte seit zwei Jahren an mehr als 5.000 Klagen erprobt, berichtete Präsident Jürgen Gneiting.

Als wichtigste Vorteile der E-Akte sieht Gneiting gesparte Postwege, den vereinfachten Zugriff auf Akten und geringeren Papierverbrauch. Möglicher Nachteil bleibe eine erhöhte technische Abhängigkeit der Arbeitsgerichte. Bewähren werde sich das Ganze nur, so Gneiting, mit einer verlässlichen Software und rascher Datenverarbeitung.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Stuttgart stellt vollständig auf E-Akte um: Papierakte ad acta . In: Legal Tribune Online, 01.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31257/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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