Erbschaftsteuerreform auf der Zielgeraden: Stolpern nicht ausgeschlossen

von René Udwari

12.07.2015

2/2: Wachsamkeit im Gesetzgebungsverfahren

Mit Erleichterung kann man zur Kenntnis nehmen, dass der Entwurf keine Rückwirkung der Gesetzesänderung vorsieht. Das Gesetz zur Änderung des ErbStG soll nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die politischen Parteien haben die Erbschaftsteuer in den letzten Jahren jedoch immer wieder gerne als Wahlkampfmunition missbraucht.

Mit Blick auf die anstehenden Landtags- und Kommunalwahlen des Jahres 2016 lässt sich deshalb nicht sicher sagen, ob der Entwurf, wie er jetzt vorliegt, auch in dieser Form Gesetz wird. Auch sollte sich niemand in Sicherheit wiegen, dass das endgültige Gesetz zur Änderung des ErbStG nicht doch eine Rückwirkung vorsehen wird. Das BVerfG sieht als äußerste "Schmerzgrenze" einer Rückwirkung von Steuergesetzen die erstmalige Behandlung im Finanzausschuss des Bundestages an. Die Praxis wird den Gesetzgebungsprozess deshalb weiter wachsam verfolgen müssen.

Keine "Torschluss-Panik"

Die Neuregelungen in der vorliegenden Entwurfsfassung werden die planvolle Unternehmensnachfolge zukünftig erschweren und komplizieren, auch wenn die Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer für viele Unternehmen nicht steigen sollte. Abzuraten ist jedoch von "Last-Minute-Schenkungen", um die derzeit geltenden Regelungen noch auszunutzen. Wer jetzt noch schenkt, muss mit spitzer Feder rechnen und sein Unternehmen ganz genau unter die Lupe nehmen. Eine misslungene "Last-Minute-Schenkung" nach geltendem Recht kann sonst teurer werden als eine Übertragung zu einem späteren Zeitpunkt. Das betrifft vor allem die Zehn-Prozent-Grenze für das sogenannte Verwaltungsvermögen. Zudem wird die Finanzverwaltung besonders weitgehende Gestaltungsformen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr anerkennen.

Der Schenkungsvertrag sollte Widerrufs-und Steuerklauseln enthalten, um auf ungewollte Ergebnisse der Steuerberechnung reagieren zu können.

Unternehmer sollten schließlich bei der Unternehmensnachfolge nicht lediglich die Minimierung der Steuerlast im Blick haben. Für eine gelungene Fortführung des Unternehmens in der nächsten Generation kommt es vor allem auch darauf an, dass die Interessen des Unternehmens und der Familie aufeinander abgestimmt sind. Vor jeder Übertragung sollten deshalb der Unternehmer und sein Nachfolger den Gesellschaftsvertrag, die Unternehmensstruktur und die künftige Entwicklungspotenziale genau analysieren. Die Regelung der Unternehmensnachfolge muss für den Unternehmer und seinen Nachfolger sitzen wie ein Maßanzug.

René Udwari ist Associate in der Private-Client-Praxis der Kanzlei Redeker Sellner Dahs. Er berät im Steuerrecht sowie im Familien- und Erbrecht.

Zitiervorschlag

René Udwari, Erbschaftsteuerreform auf der Zielgeraden: Stolpern nicht ausgeschlossen . In: Legal Tribune Online, 12.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16198/ (abgerufen am: 05.05.2024 )

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