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Erbschaftsteuerreform auf der Zielgeraden: Stolpern nicht ausgeschlossen

von René Udwari

12.07.2015

Formular zur Erbschaftsteuer

Bild: © Wolfisch - fotolia.com

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer auf den Weg gebracht. Einfacher wird die Rechtslage damit gewiss nicht. René Udwari sieht auf dem Weg zur Reform noch Stolpersteine.

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Im vergangenen Dezember urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die konkrete Ausgestaltung der Begünstigung für die Unternehmensnachfolge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Der nun vorliegende Gesetzentwurf versucht, den Vorgaben des BVerfG gerecht zu werden. Grundsätzlich soll es auch mit der Reform des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) dabei bleiben, dass "begünstigtes Vermögen" wie bisher entweder zu 85 Prozent oder sogar gänzlich von der Steuer befreit ist. Im Ergebnis wird aber einiges noch komplizierter, vor allem die Frage, was zum "begünstigten Vermögen" gehört.

Das BVerfG hatte für die Steuerbegünstigung unter anderem eine konkrete Bedürfnisprüfung angemahnt. Infolge der Erbschaftsteuerreform 2009 konnten auch große und größte Geldvermögen steuerfrei vererbt und verschenkt werden, wenn sie entsprechend betrieblich verpackt waren, was zu Konstruktionen wie der sogenannten "Cash-GmbH" führte.

Auch die "Alles-oder-Nichts-Regelung", nach der die Steuerbegünstigung von 85 bzw. 100 Prozent auch für das nicht produktive Verwaltungsvermögen gilt, wenn das Verwaltungsvermögen eine Quote von 50 bzw. 10 Prozent am gesamten Betriebsvermögen nicht überschreitet, bewertete das BVerfG als zu weitgehend. Zum Zwecke der Arbeitsplatzsicherung sieht das bisher geltende Recht eine Lohnsummenregelung vor, nach der das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen bestimmten Betrag an Gehaltsaufwand aufweisen muss. Dass diese Regelung aber erst für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten gilt, geht nach der Entscheidung des BVerfG ebenfalls zu weit.

Komplizierte Neuregelungen

Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu entschieden, das ErbStG als solches zu erhalten und nur die von der Entscheidung des BVerfG betroffenen Vorschriften zu ändern. Bislang gilt ein Unternehmen insgesamt als begünstigungsfähiges Betriebsvermögen, wenn das Verwaltungsvermögen in der unmittelbar durch den Unternehmer gehaltenen Gesellschaft nicht mehr als 50 Prozent (bzw. 10 Prozent) beträgt. Der Vermögenserwerb ist dann insgesamt steuerbegünstigt ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"). Nachgeordnete Tochtergesellschaften zählen nur dann zum Verwaltungsvermögen der Obergesellschaft, wenn ihre eigene Verwaltungsvermögensquote mehr als 50 Prozent beträgt. Der Gesetzgeber will mit der Reform nun eine konsolidierte Betrachtung einführen und das Verwaltungsvermögen einer betrieblichen Einheit insgesamt als "nicht begünstigtes Vermögen" der Besteuerung unterwerfen. Diese Regelung wird darauf hinauslaufen, dass bei größeren Konzernen in jeder Gesellschaft für jeden Vermögensgegenstand dessen Betriebsnotwendigkeit zu prüfen ist.

Die Steuerbegünstigung von 85 Prozent (bzw. 100 Prozent) soll weiterhin an eine Betriebsfortführung (Behaltensfrist) von wenigstens fünf (sieben) Jahren und den Erhalt einer Lohnsumme von insgesamt 400 Prozent (700 Prozent) innerhalb der Behaltensfrist geknüpft sein. Weil das BVerfG die Ausnahme kleiner Betriebe von bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsumme monierte, sollen auch hier die Ausnahmeregelungen deutlich komplexer werden: Gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten sieht der Gesetzesentwurf drei Stufen für die Lohnsummenprüfung vor. Danach sind nur noch Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten von der Lohnsummenregelung gänzlich ausgenommen. Für Betriebe mit vier bis zehn Beschäftigten soll die Lohnsumme je nach der Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren wenigstens 250  Prozent (bzw. 500 Prozent) der Ausgangslohnsumme betragen. Für Betriebe mit elf bis 15 Beschäftigten sollen die Mindestlohnsummen 300  Prozent (bzw. 565  Prozent) betragen.

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Großer Unsicherheitsfaktor für künftige Übertragungen

Für die Übertragung großer Unternehmensvermögen mit einem begünstigen Vermögen von mehr als 26 Mio. Euro sieht der Gesetzentwurf ein Wahlrecht zwischen einer "Verschonungsbedarfsprüfung" und einem besonderen Verschonungsabschlag vor. Diese Wertgrenze soll sich "bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen" auf 52 Mio. Euro erhöhen. Für die Bedürfnisprüfung soll der Erwerber eines begünstigten Betriebsvermögens künftig nachweisen, dass er die Steuerschuld weder aus eigenem Vermögen noch aus dem auf ihn übergegangenen, nicht begünstigten Vermögen begleichen kann. Gelingt der Nachweis, wird die Steuer insoweit erlassen. Alternativ zu dieser Prüfung soll sich der Erwerber für eine stufenweise Abschmelzung der Verschonungsabschläge von 85 Prozent bzw. 100 Prozent entscheiden können.

Ob die Grenze von 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro überschritten und welches dann die günstigere Alternative ist – konkrete Bedürfnisprüfung oder Abschmelzen des Verschonungsabschlages -  dürfte zukünftige Übertragungen mit einem großen Unsicherheitsfaktor behaften.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Die bisherige Rechtslage – und was sich ändern soll

  • Seite 2:

    Was sich am Gesetz noch ändern könnte, und was es vorher zu bedenken gilt

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René Udwari, Erbschaftsteuerreform auf der Zielgeraden: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16198 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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