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Kein Anspruch auf Einsicht vor dem Verbesserungsversuch
Ein Prüfling hat keinen Anspruch darauf, noch vor dem Verbesserungsversuch seine korrigierten Examensklausuren einzusehen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) im Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 19.08.2026, Az. 2 B 236/26).
Der Jurastudent hatte nach bestandenem ersten Examen Akteneinsicht in seine schriftlichen Klausuren beantragt. Gemäß § 28 Abs. 2 der Sächsischen Prüfungsordnung für Jurist:innen (SächsJAPO) steht dies jedem Prüfling zu.
Da er den bald stattfindenden Verbesserungsversuch antreten wollte, sollte es jedoch schnell gehen. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Dresden wollte er das bis dahin untätige Prüfungsamt im Eilverfahren verpflichten lassen, ihm die Einsicht bis spätestens einen Tag vor Beginn des Versuchs zu gewähren. Nachdem das VG den Antrag abgelehnt hatte, wandte sich der Student per Beschwerde an das OVG.
Akteneinsicht zu Remonstrationszwecken
Auch dort hatte er allerdings keinen Erfolg. Daran, dass der Einsichtsanspruch besteht, ließen auch die Bautzener Richter:innen keine Zweifel. Dieser ergebe sich nicht nur aus § 28 Abs. 2 SächsJAPO, sondern daneben auch aus Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Eine Pflicht, die Auskunft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren, leitete das OVG daraus jedoch nicht ab. Der Senat betonte, die Prüfungseinsicht solle Prüflingen ermöglichen, Bewertungsfehler zu erkennen, um mögliche Einwände gegen die Prüfungsentscheidung vorbringen zu können. Der Einsichtsanspruch schütze somit zugleich die Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Das Gericht stellte jedoch klar, wozu der Einsichtsanspruch nicht diene: Prüflingen einen zusätzlichen Vorteil bei der Vorbereitung auf einen neuen Prüfungsversuch zu verschaffen. Dem Studenten entstehe kein unzumutbarer Nachteil, wenn die Einsicht erst nach dem Verbesserungsversuch erfolge, so der Senat.
Kein Wissensvorsprung gegenüber Erstprüflingen
Im Gegenteil würde eine vorzeitige Akteneinsicht den Studenten gegenüber Erstprüflingen unangemessen bevorzugen, argumentierte das OVG mit Verweis auf die "auch insoweit geltende Chancengleichheit". Wer zum Erstversuch antritt, verfüge nämlich regelmäßig nicht über die Korrekturen eigener früherer Examensklausuren, die er zur Vorbereitung nutzen könnte.
Im Ergebnis sah das OVG damit kein besonderes Eilbedürfnis im Sinne des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Prüfungsamt habe dem Studenten die Akteneinsicht nicht einfach grundlos verweigert, sondern sei schlichtweg nur untätig geblieben, machte das OVG deutlich und wies die Beschwerde zurück.
Gegen den Beschluss gibt es kein weiteres Rechtsmittel.
tas/LTO-Redaktion
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