OVG NRW zu Hochschulabgaben

Grund­ge­bühr der Fernuni Hagen rechts­widrig

Lesedauer: 2 Minuten
Studierende an der Fernuni Hagen müssen seit 2013 eine Grundgebühr von 50 Euro pro Semester zahlen. Damit ist nun Schluss: Das OVG NRW hat entschieden, dass der Grundgebühr die gesetzliche Grundlage fehlt.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die von der Fernuniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr nicht vom Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig ist (Urt. v. 28.03.2016, Az. 15 A 1330/15, 15 A 1675/15 und 15 A 2465/15). Die Fernuni hatte 2013 eine Grundgebühr von 50 Euro pro Semester eingeführt. Erhoben wurde die Gebühr von allen Studierenden, unabhängig davon, ob sie konkrete Studienangebote in Anspruch nahmen. Mit der Grundgebühr wollte die Uni Kosten für die Produktion und den Vertrieb des Studienmaterials sowie für ihre Regional- und Studienzentren (sog. Infrastrukturvorhaltekosten) decken. Einige Studierende klagten gegen die Gebühr. Ihr Argument: Der Grundgebühr fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das OVG sah das genauso: § 6 S. 1 u. 2 des Hochschulabgabengesetzes NRW ließen die Erhebung der Grundgebühr nicht zu. Mit dem dort verwendeten Begriff des Bezugs der Inhalte von Fernstudien meine der Gesetzgeber nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm die Entgegennahme konkreter Studienangebote der Fernuniversität, die durch Gebühren abgegolten werden könnten. Darunter fielen die von der Grundgebühr erfassten Infrastrukturvorhaltekosten allerdings nicht, so der OVG-Vizepräsident in der mündlichen Urteilsbegründung. Zwar dehne § 3 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Hochschulabgabenverordnung den gebührenpflichtigen Bezug von Fernstudieninhalten auf sämtliche Maßnahmen aus, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffneten und deren Rezeption ermöglichten oder unterstützen. Diese Bestimmung gehe aber über den gesetzlichen Rahmen hinaus und sei daher unwirksam, so das Gericht weiter. Über die Ausweitung des Gebührenzwecks habe der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, nicht der Verordnungsgeber. acr/LTO-Redaktion

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