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Ein Gesetz, das im Hörsaal kaum ankommt
Wer in Deutschland Jura studiert, kann das Studium abschließen, ohne gelernt zu haben, wie Recht in der DDR als Herrschaftsinstrument eingesetzt wurde, welche Rolle das SED-Unrecht in Gerichten, Behörden und Verfahren spielte – und welche Verantwortung beteiligte Juristinnen und Juristen trugen.
Seit dem 1. Januar 2022 schreibt jedoch die Neufassung des § 5a Abs. 2 Satz 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) vor, die Pflichtfächer auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur zu vermitteln. Die gemeinsame Nennung verpflichtet zur Auseinandersetzung mit beiden Unrechtshistorien, setzt sie aber nicht gleich. Ideologien, Herrschaftsformen und Verbrechen unterscheiden sich.
Der 3. Oktober erinnert als Tag der Deutschen Einheit auch an das Ende der DDR-Diktatur und bietet Anlass zu fragen, ob die juristische Ausbildung ihrem Auftrag gerecht wird. Wer Recht nur als funktionierendes System kennenlernt, erfährt nicht, wie es zur Herrschaftssicherung missbraucht werden kann.
Ein gesetzlicher Auftrag, uneinheitliche Praxis
Dass die Umsetzung noch nicht ausreicht, zeigt der Beschluss des 75. Deutschen Juristentags: Mit 94:0:1 Stimmen fordert er, § 5a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 DRiG wirksam umzusetzen. Eine nicht repräsentative Studierendenbefragung des Bundesverbands rechtswissenschaftlicher Fachschaften von 2025 zeigt: Nur 4,14 Prozent gaben an, an ihrer Hochschule Kenntnisse zum SED-Unrecht erworben zu haben; zum NS-Unrecht waren es 13,79 Prozent.
Die Auseinandersetzung mit DDR-Recht oder dem SED-Unrecht findet bislang punktuell statt: etwa in einem Seminar an der Goethe-Universität Frankfurt am Main 2023, einer Veranstaltungsreihe an der Universität Leipzig im Sommersemester 2025 und einer Ausstellung an der Humboldt-Universität zu Berlin 2026.
Wie ungleich die Gewichtung ausfällt, zeigt beispielhaft die gemeinsame Ringvorlesung der Universität Hamburg und der Bucerius Law School im Wintersemester 2026/27. Die Reihe "NS-Unrecht und SED-Unrecht" versteht sich als Beitrag zur Umsetzung des § 5a DRiG und umfasst 14 Veranstaltungen: Acht behandeln ausdrücklich NS-Unrecht, vier haben einen offenen oder übergreifenden Schwerpunkt, nur zwei widmen sich ausdrücklich dem SED-Unrecht oder dem Recht in der DDR.
Die Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus wird dagegen seit Jahrzehnten breit erforscht, in der Pflichtvorlesung behandelt und in zahlreichen Rechtsgebieten aufgearbeitet.
Befassung mit SED-Unrecht erst im Referendariat
Wer sich vertieft mit dem SED-Unrecht beschäftigen will, muss länger suchen oder bis zum Referendariat warten. Der Bericht des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur (2026) hebt Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Thüringen bei der Vermittlung im Referendariat als vorbildlich hervor. Nordrhein-Westfalen schulte rund 50 Dozentinnen und Dozenten und stellte Lehrmaterial bereit. Sachsen-Anhalt entwickelte und evaluierte ein durch rechtsgeschichtliche Vorträge ergänztes Ausbildungsmodul zum SED-Justizunrecht (BT-Drs. 21/6840, S. 71–72).
Insgesamt wird die Auseinandersetzung mit dem SED-Unrecht offenbar vor allem ins Referendariat verlagert, obwohl § 5a DRiG – überschrieben mit "Studium" – sie bereits für die universitäre Ausbildung vorschreibt. Fundierte Lehre setzt jedoch entsprechende Forschung voraus.
DDR-Rechtsgeschichte schwerer zu vermitteln und zu erforschen
Der o.g. Bericht des Bundesbeauftragten bewertet die Hochschulforschung zur SED-Diktatur als unterrepräsentiert und kaum dauerhaft verankert (S. 76). Sicherlich trägt eine westdeutsch geprägte Hochschul- und Lehrtradition dazu bei, dass sie an vielen Fakultäten noch als "ostdeutsches Spezialthema" gilt und das SED-Unrecht seltener als Teil einer gemeinsamen deutschen Rechtsgeschichte erscheint. Die geringe Anzahl juristischer Fakultäten im Osten und der niedrige Anteil ostdeutscher Professorinnen und Professoren dürften das Forschungsungleichgewicht verstärken.
Zudem ist das NS-Unrecht stärker im kollektiven Gedächtnis verankert, auch weil die Auseinandersetzung damit schon vor 2022 unumgänglich war. Die Entstehung des Grundgesetzes, häufig als "Gegenentwurf" zum Nationalsozialismus bezeichnet, und der politische Druck der Alliierten erforderten eine tiefgreifende Analyse des nationalsozialistischen Unrechtssystems. Trotzdem konnten zahlreiche NS-Juristen nach 1945 in Justiz und Wissenschaft der Bundesrepublik zurückkehren. Auch in der DDR wurden – mit eigener Stoßrichtung und anderer Konsequenz – Lehren aus dem NS-Unrecht gezogen.
Für die Beschäftigung mit dem SED-Unrecht fehlte es dagegen lange an vergleichbarem politischem Druck. Die gesellschaftliche und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem SED-Unrecht blieb im Zuge der Wiedervereinigung weniger umfangreich als die mit dem NS-Recht nach dem Zweiten Weltkrieg. Das westdeutsche Rechtssystem wurde auf dem Gebiet der DDR übernommen, eine Aufarbeitung erschien daher vielfach entbehrlich. Sie beschränkte sich darauf, dass nicht alle Richterinnen und Richter der DDR-Justiz übernommen wurden; dabei spielten politische Belastungen und bestimmte frühere Entscheidungen eine Rolle.
Verständnis nur im Gesamtsystem von Recht und Politik
Hinzu kommt, dass sich Recht und politische Herrschaft in der DDR nur im Gesamtsystem verstehen lassen. Gesetze und Urteile allein zeigen nicht, wie Recht in der DDR wirkte. Die Verfassung konnte Recht(e) versprechen, während politische Vorgaben ihre Durchsetzung in der Praxis begrenzten. Eine umfassende Auseinandersetzung käme einem Studium der DDR-Rechtswissenschaft, ergänzt um Soziologie und Politikwissenschaft, gleich. Ein unmittelbar greifbares und damit anschaulich lehrbares Prinzip wie das Führerprinzip, das im Nationalsozialismus zur veränderten Auslegung derselben Normen führte, gab es im DDR-Recht nicht.
Abgesehen von wenigen regelmäßig behandelten Fällen wie den Mauerschützenprozessen ist das SED-Unrecht ohne Verständnis des Gesamtsystems mithin schwer zu erfassen. Entscheidend ist, wie Gerichte und Behörden arbeiteten, wo politische Vorgaben Entscheidungen beeinflussten und ob Betroffene wirksamen Rechtsschutz erhielten. DDR-Rechtsnormen pauschal als Unrecht zu behandeln, würde die Analyse ebenso verkürzen wie ein Blick allein auf ihre formale Geltung.
DDR-Rechtsgeschichte jenseits vom Strafrecht
Die DDR-Rechtsgeschichte ist auch jenseits des Strafrechts relevant: Ihre Regeln und Folgen wirken in heutigen Rechtsfragen und gesellschaftlichen Erfahrungen fort. Eine Erforschung lohnt sich.
Nach DDR-Recht konnten Gebäude- und Grundstückseigentum unter bestimmten Voraussetzungen getrennt sein. Nach § 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind fest verbundene Gebäude grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks – es gibt nur wenige Ausnahmen. Diese DDR-Rechtsverhältnisse waren nach 1990 bei Rückübertragungsansprüchen und der Neuordnung von Eigentums- und Nutzungsverhältnissen zu berücksichtigen. Ihre Behandlung in der Pflichtvorlesung Sachenrecht wäre ein Ansatz.
Auch gesellschaftlich wirkt die DDR fort: Erfahrungen mit Staat und Wiedervereinigung prägen bis heute persönliche Erinnerungen und Deutungen, besonders in Ostdeutschland.
Forschung und Kooperationen mit Institutionen
Um die Geschichte dauerhaft in der juristischen Lehre zu verankern und ihre Folgen zu verstehen, braucht es kontinuierliche Forschung und zugängliches Lehrmaterial. Lehrstühle können das Thema stärker in Forschung und Lehre aufnehmen, fakultätsübergreifend forschen und mit Archiven, Gedenkstätten sowie der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur kooperieren.
Untersucht werden sollten DDR-Rechtslehrbücher, Gerichts- und Verwaltungsakten, die praktische Umsetzung, Akteure und die juristische Ausbildung. Die Forschungsstelle DDR-Recht an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena ist ein institutionelles Beispiel; weitere bundesweite Einrichtungen könnten Forschung und Lehre dauerhaft stärken. Lehrbücher erleichtern auch fachfremden Dozierenden, das SED-Unrecht zu vermitteln. So kann der Auftrag des § 5a DRiG endlich in den Hörsälen seine Geltung entfalten.
Der Autor Constantin Meyer zu Allendorf studiert Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig. Er war langjähriger Sprecher des Fachschaftsrats und vertrat die Interessen der Studierenden im Fakultätsrat. Derzeit ist er studentisches Mitglied des Erweiterten Senats der Universität Leipzig.
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