VG Lüneburg zu Feuerwehreinsatz: Kostenlose Hilfe nur bei akuter Lebensgefahr

14.08.2013

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hanstedt bleibt teilweise auf den Kosten eines Rettungseinsatzes am Neujahrsmorgen 2012 sitzen. Soweit der Einsatz der Lebensrettung des Klägers galt, sei dieser für den Betroffenen unentgeltlich, entschied das VG. 64 der geforderten 574 Euro darf der Gerettete daher behalten.

Die Rettungsaktion der Freiwilligen Feuerwehr aus der Gemeinde Hanstedt nördlich von Bremen kommt den Verunfallten teuer zu stehen. Am Neujahrsmorgen 2012 war er mit seinem Auto gegen eine Hauswand geprallt, die Einsatzkräfte mussten den Bewusstlosen aus seinem völlig zerstörten PKW befreien. Hierfür benötigten sie nach Feststellung des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg ca. 15 Minuten. Danach konnten sie den Verletzten an den Notarzt übergeben. Insgesamt dauerte der Einsatz der Feuerwehr eineinhalb Stunden, und wurde von der Gemeinde per Bescheid mit 574,14 Euro berechnet.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte allerdings nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Gemeinde Kosten in Höhe von 64,62 Euro nicht zurückverlangen könne. Diese seien nämlich durch die Lebensrettung des Unfallopfers entstanden, also während der ersten 15 Minuten des Einsatzes. Nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und der Feuerwehrkostensatzung sind Einsätze, die der Lebensrettung dienen, unentgeltlich. Ab dem Zeitpunkt, als der Kläger mit dem Krankenwagen abtransportiert wurde, sei auch der Einsatz kostenpflichtig. Daher habe der Mann Kosten von insgesamt 509,51 Euro zu begleichen (Urt. v. 09.08.2013, Az. 6 A 78/13).

Daneben waren Einsatzkräfte des Landkreises Harburg involviert. Dieser machte Kosten in Höhe von 216,78 Euro für den Einsatz eines Rüstwagens geltend. Diese muss der Betroffene in voller Höhe tragen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Lüneburg zu Feuerwehreinsatz: Kostenlose Hilfe nur bei akuter Lebensgefahr . In: Legal Tribune Online, 14.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9355/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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