Falsch beschult: NRW akzep­tiert Ent­schä­d­i­gung für Ex-För­der­schüler

23.08.2018

 

Das Land NRW will im Rechtsstreit mit einem falsch beschulten Förderschüler keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LG Köln einlegen. Das Gericht entschied im Juli, dass der Mann einen Anspruch auf Entschädigung hat.

Im Schadensersatzorozess zwischen einem früheren Förderschüler und dem Land Nordrhein-Westfalen will das Land die Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln akzeptieren. "Wir werden nicht in Berufung gehen", sagte ein Sprecher der zuständigen Kölner Bezirksregierung am Donnerstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Damit dürfte das Urteil des LGs von Mitte Juli rechtskräftig werden, wonach der junge Mann Anspruch auf Entschädigung hat. Er war jahrelang zu Unrecht auf eine Förderschule für Menschen mit geistiger Behinderung geschickt worden.

Nach Ansicht des LG hat das Land seine Amtspflichten verletzt, weil es den Förderbedarf des Schülers nicht regelmäßig überprüft hatte. Deshalb hafte NRW für die fehlerhafte Beschulung des heute 21-Jährigen, entschied das Gericht. Wie hoch die Entschädigung ausfallen wird, ist noch unklar. Dazu wollte die Kammer eine weitere Beweisaufnahme durchführen, wenn das Grundurteil rechtskräftig ist. Unter anderem soll festgestellt werden, welche konkreten psychischen Folgen der Besuch der falschen Schule für den Kläger hatte, hieß es bei der Urteilsverkündung im Juli.

Der junge Mann fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt rund 60.000 Euro. Durch den erzwungenen Besuch der Förderschule für geistige Entwicklung seien ihm Chancen verbaut worden - unter anderem die Möglichkeit, früher seinen Hauptschulabschluss zu machen und mit 16 Jahren eine Ausbildung zu beginnen. Später hatte er den Hauptschulabschluss auf einem Berufskolleg nachgeholt - als einer der Klassenbesten.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Falsch beschult: NRW akzeptiert Entschädigung für Ex-Förderschüler . In: Legal Tribune Online, 23.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30527/ (abgerufen am: 05.05.2024 )

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