Zinsberechnung von Lebensversicherungen: BGH weist Klage ab

11.02.2015

Ein Rentner ist mit der Zinsauszahlung seiner Lebensversicherung nicht einverstanden und klagt sich bis vor den BGH durch. Seine Klage scheiterte am Donnerstag, nun könnte er noch das BVerfG anrufen.

Ein Rentner ist mit einer Klage gegen die Berechnung der Zinsen bei seiner Lebensversicherung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Das Gericht wies seine Revision am Mittwoch als unbegründet zurück.

Der 71-Jährige hatte den Allianz-Konzern verklagt. In dem Verfahren ging es um die Frage, wie die Versicherer die Beteiligung ihrer Kunden an Überschüssen und den sogenannten Bewertungsreserven im Detail regeln, wenn die Versicherungspolice abgelaufen ist (Az.: IV ZR 213/14).

Der Kläger ist der Auffassung, das Unternehmen habe ihm aus einer 2008 ausgelaufenen kapitalbildenden Lebensversicherung rund 650 Euro zu wenig an Zinsen ausbezahlt. Die Allianz habe die Bewertungs- oder stillen Reserven unzulässigerweise mit anderen Überschüssen verrechnet.

Das Unternehmen habe bei der Berechnung der Zinsen keine Fehler gemacht und den Kläger insbesondere an den stillen Reserven ausreichend beteiligt, urteilte der BGH nun. Auch eine weitergehende Auskunftspflicht des Unternehmens über seine Berechnungen sah das Gericht nicht.

"Ein Schlag ins Gesicht für Versicherte"

"Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht für jeden Bundesbürger, der seine Altersvorsorge in die Hände der Versicherungswirtschaft gelegt hat", kommentierte Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten (BdV) den Richterspruch. "Versicherer kommen weiter drum herum zu erklären, wie sie ihre Bewertungsreserven berechnen", sagte der Chef des Online-Verbrauchermagazins Finanztip, Hermann-Josef Tenhagen, der Berliner Zeitung. Damit blieben die Bewertungsreserven "eine Blackbox für die Kunden".

Der Kläger und sein Anwalt behielten sich den Gang zum Bundesverfassungsgericht vor.

Die Unternehmen begrüßten das Urteil dagegen. Es schaffe Klarheit und Sicherheit für die Lebensversicherungskunden, hieß es bei der Allianz. "Die Entscheidung bestätigt, dass die Beteiligung eines Kunden an den Überschüssen und Bewertungsreserven angemessen erfolgt ist", sagte Peter Schwark vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Seit 2008 müssen Versicherte an den stillen Reserven beteiligt werden. Dabei handelt es sich um Kursgewinne der Versicherer aus Anlagen auf dem Kapitalmarkt. In Deutschland gibt es derzeit mehr als 87 Millionen Lebensversicherungen.

dpa/acr/Redaktion

Zitiervorschlag

Zinsberechnung von Lebensversicherungen: BGH weist Klage ab . In: Legal Tribune Online, 11.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14671/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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