Vorwürfe gegen OB Boris Palmer: Der Ober-Poli­zist von Tübingen?

von Dr. Markus Sehl

27.11.2018

Der Tübinger OB geriet nachts mit einem Studenten aneinander. Er wollte daraufhin "als Leiter der Ordnungspolizei" Personalien feststellen. Dafür zuständig könnte er gewesen sein, so ein Verwaltungsrechtler, Rechtmäßigkeitszweifel bleiben.

Was da am 13. November nachts in der Tübinger Innenstadt genau passiert ist, dazu gibt es mindestens zwei Versionen. Die eine war zuerst zu lesen unter anderem im Schwäbischen Tagblatt, das titelte "Tübingens OB Boris Palmer soll einen Studenten bedrängt haben". Danach soll der grüne Oberbürgermeister einen Studenten der Erziehungswissenschaften bedrängt, angebrüllt und schließlich fotografiert haben.

Palmer (Bündnis 90/Die Grünen) bestreitet nicht, dass es in der Nacht einen Vorfall gegeben hat, und er hat auf seiner Facebook-Seite eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht. Dort schreibt er: "Ein Polizist wird von einem linken Studenten beschimpft. Er stellt den Angreifer sachlich zur Rede. Statt sich zu entschuldigen randaliert der Delinquent lautstark. Daraufhin zeigt der Polizist seinen Dienstausweis und verlangt die Personalien. Der Angreifer weigert sich, versucht Passanten durch laute Hilfeschreie auf seine Seite zu ziehen und flüchtet."

OB Palmer: "Als Leiter der Ortspolizeibehörde darf ich örtliches Recht durchsetzen"

Der Polizist, von dem die Rede ist, ist Palmer selbst. "Erstmal zur Rechtslage. Als Leiter der Ortspolizeibehörde bin ich berechtigt, örtliches Recht durchzusetzen", schreibt Palmer auf Facebook. "Dazu gehört auch die Nachtruhe. Wer es nicht glaubt, kann den Text auf meinem Ausweis lesen." Damit man sich davon überzeugen kann, hat Palmer auch gleich noch seinen Dienstausweis Nr. 1000 abfotografiert, Vor- und Rückseite. Auf der Rückseite ist unter anderem zu lesen: "Dieser Ausweis berechtigt den Inhaber bzw. die Inhaberin, die zur Erfüllung dienstlicher Aufgabe erforderlichen Handlungen vorzunehmen, mündliche Verwarnungen auszusprechen […]."

Davon will Palmer nun Gebrauch gemacht haben. Der OB schildert, dass er wegen Ruhestörung und damit Verstoß "gegen § 2 der örtlichen Polizeisatzung" berechtigt gewesen sei, die Personalien festzustellen. Dazu habe er auch seinen Dienstausweis vorgezeigt. Gemeint ist wohl die Polizeiverordnung Tübingens. Danach ist es "verboten, in der Zeit  von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltung, Singen, Schreien oder Grölen zu stören."

Wer aber genau wann geschrien haben soll in der Tübinger Innenstadt, das ist unklar. Dem Tagblatt zufolge kam der Erziehungswissenschafts-Student zusammen mit einer Begleiterin von einem Vortrag. Zufällig seien sie Palmer gegen 22 Uhr begegnet. Der Student soll daraufhin abfällig zu seiner Begleitung gesagt haben: "Ach nee, der auch noch."

Vor der Feststellung der Personalien geflohen?

Palmer sei zwar erst noch weitergelaufen, dann aber wieder umgekehrt. "So geht das nicht", soll Palmer gesagt haben, das bestätigt er auch selbst auf Facebook. Offenbar wollte Palmer mit dem Studenten ausdiskutieren, was ihn an ihm störe. Der Student wird so zitiert: "Irgendwann habe ich dann sehr laut zu ihm gesagt: 'Lassen Sie uns in Ruhe, wir fühlen uns bedrängt.'"

Nach Palmers Version hat der Mann zu ihm gesagt, er solle abhauen, er kenne ihn gar nicht. "Ich erwiderte, so gehe das nicht, er solle mir jetzt erklären, was Sache ist. Dann schrie er laut, ich würde ihn stalken, wedelte wild mit den Armen und bedrohte mich."

Daraufhin sei er wegen Ruhestörung eingeschritten, so Palmer. Als der Mann sich offenbar entfernte, ging Palmer ihm nach, bis der sich hinter den Marktständen des Martinimarktes versteckte. "Der Student hat sich der Feststellung der Personalien entzogen. Das ist ein Verstoß gegen § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz", so Palmer. Verstärkung durch den Polizeivollzugsdienst forderte er nicht an – aber er fotografierte den Mann noch. "[U]m die Chance zu erhalten, das Ordnungsgeld wegen Ruhestörung und Weigerung zur Angabe der Personalien durchzusetzen", so der Oberbürgermeister auf Facebook. Das könne laut Verordnung bis zu 5000 Euro betragen, weist er vorsorglich auf die Regelung hin. Aber war Palmer bei seinem nächtlichen Einsatz überhaupt zuständig?

Ist der Oberbürgermeister als Ortspolizei zuständig gewesen?

Als erstes scheint nicht klar, was eigentlich Anlass für Palmers Einschreiten war. Hat er auf eine Ruhestörung nur reagiert oder war der private Streit mit dem Studenten erst der Auslöser für den nächtlichen Lärm? In letzterem Fall hätte Palmer kaum zu hoheitlichen Mitteln greifen dürfen, um den Streit zu beenden, erklärt Professor Jörg Ennuschat, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht an der Ruhr-Uni Bochum. Einmal angenommen, Palmer durfte hier überhaupt hoheitlich tätig werden: Wäre er dann als Oberbürgermeister auch zuständig gewesen?

"Der Oberbürgermeister ist die Behörde einer Gemeinde, also auch die Ortspolizeibehörde nach § 62 Abs. 4 PolG BW", sagt Ennuschat. Im Normalfall werde ein anderer Beschäftigter der Ortspolizeibehörde tätig, entweder dann "i.A." oder "i.V." für den Oberbürgermeister. Dass der Oberbürgermeister in den Straßen seiner Stadt selbst agiert, ist also eher ungewöhnlich. "Meiner Einschätzung nach spricht aber nichts dagegen, dass der Oberbürgermeister auch im Alltagsfall selbst handelt", so Ennuschat, der auch Mitautor eines Lehrbuchs zum Öffentlichen Recht des Landes Baden-Württemberg ist. "Kommunalrechtlich kann der Oberbürgermeister im konkreten Fall auch selbst tätig werden."

Für spannender hält der Verwaltungsrechtler die polizeirechtliche Frage, durfte der OB selbst handeln oder hätte er nicht stattdessen etwa Polizeivollzugsbeamte hinzuziehen müssen? Nach § 60 Abs. 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) ist grundsätzlich erstmal die Ortspolizeibehörde dafür zuständig, alle polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Abs. 2 nimmt - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Polizeibehörde – aber der Polizeivollzugsdienst die polizeilichen Aufgaben wahr, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint. Wenn schnell gehandelt werden muss, soll das also der Polizeivollzugsdienst übernehmen, sonst ist der aber nur subsidiär zuständig.

Palmer lässt nicht locker

"Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn die Ortspolizeibehörde rechtzeitig handeln kann, dann kann sie auch 'sofort' tätig werden. Danach konnte der Oberbürgermeister also sofort handeln, ohne erst Polizeivollzugsbeamte zu rufen." Professor Ennuschat betont allerdings, dass neben der Zuständigkeitsfrage noch geklärt werden müsste, ob Palmers Vorgehen im Übrigen rechtmäßig war. Da dürfte insbesondere zu klären sein, ob er verhältnismäßig gehandelt hat.

Palmer seinerseits lässt derweil nicht locker. "Ich habe die Verwaltung gebeten, das dafür angemessene Bußgeld festzusetzen", sagte Palmer gegenüber der dpa. Aber er unterbreitete dem 33-Jährigen ein Angebot: "Wenn der junge Mann jetzt endlich mal den Mut finden würde, mir zu sagen, was ihn stört, kann man selbstverständlich drüber reden, ein solches Ordnungsgeld fallen zu lassen", sagte er. Auf Facebook hat er seinem Profil inzwischen ein neues Hintergrundbild verpasst. Es zeigt einen Superhelden mit grüner Gesichtsmaske im Stile Batmans. Die Montage war zuvor in sozialen Medien verbreitet worden. Über dem Foto steht: "Boris Palmer gibt nicht auf. Er wartet."

Zitiervorschlag

Vorwürfe gegen OB Boris Palmer: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32357 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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