Juristische Prüfungsordnung im Staatsexamen

Vier Punkte, trotzdem durch­ge­fallen

Lesedauer: 2 Minuten

Ein Notendurchschnitt von 4 Punkten reicht in Rheinland-Pfalz nicht unbedingt, um zur mündlichen Prüfung im ersten Staatsexamen zugelassen zu werden. Eine Kandidatin klagte gegen diese Regelung, hatte aber keinen Erfolg.

Eine Kandiadatin aus Rheinland-Pfalz hatte nach den Klausuren zwar im Durchschnitt vier Punkte erreicht, ist aber trotzdem durch das Erste Staatsexamen gefallen. Sie klagte, um zur mündlichen Prüfung antreten zu dürfen. Doch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat an der Prüfungsordnung nichts auszusetzen (Urt. v. 26.05.2023, Az. 10 A 10029/23.OVG).

In Rheinland-Pfalz müssen Prüflinge mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern in den Klausuren bestehen. Andernfalls bekommen sie nicht die Zulassung zur mündlichen Prüfung, auch wenn ihr Notendurchsschnitt bei mehr als vier Punkten liegt. Einer Jurastudentin ist genau das passiert: Sie erzielte bei den sechs schriftlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung im Pflichtfach Zivilrecht 6, 8 und 4 Punkte, im Pflichtfach Öffentliches Recht 3 und 2 Punkte und im Pflichtfach Strafrecht 2 Punkte. Damit hatte sie nicht bestanden und konnte nicht zur mündlichen Prüfung antreten.

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OVG beanstandet Prüfungsordnung nicht

Die Kandidatin klagte gegen die Prüfungsordnung. Die Regelung verstoße gegen höherrangiges Recht. Das OVG Koblenz sah das jedoch anders.

Die Kandidatin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 der juristischen Ausbildungs-und Prüfungsordnung (JAPO), wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung voraussetze, dass die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24 Punkte betrage und mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens vier Punkten bewertet worden seien.

Die Regelung verstoße auch nicht gegen das im Deutschen Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen (§ 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG), wie die Prüfungskandiadtin es angenommen hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere dieses Gebot keine strikte Uniformität, stellte das OVG fest. Kleinere Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen seien möglich. Nur gravierende Abweichungen seien zu beanstanden, wenn sie als Systembruch zu verstehen seien, meinte das Gericht. Das sei hier aber nicht der Fall.  

Prüfungsordnung im bundesweiten Vergleich nicht auffällig 

Besonders ein Vergleich mit den Prüfungsordnungen anderer Bundesländer zeige, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Regel nur erfolge, wenn neben einer bestimmten Mindestpunktzahl weitere Bestehensanforderungen wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichtsarbeiten erfüllt seien.

Die Prüfungsordnungen der Bundesländer unterscheiden sich. So hätte die Kandidatin zwar etwa in NRW bestanden - dort sieht die Prüfungsordnung vor, dass nur die Kandidaten durchfallen, die in mehr als der Hälfte der Klausuren durchfallen oder im Gesamtdurchschnitt weniger als 3,50 Punkte erreicht haben. Auch Bayern fordert einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten und nicht mehr als drei Klausuren einer geringeren Punktzahl als 4,0. In Berlin müssen vier von sieben Klausuren mit mindestens vier Punkten bestanden werden.

Einen behaupteten Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit lehnte das OVG ab. Es sei legitim, einen Prüfling als ungeeignet zu betrachten, der in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich Leistungen erbracht habe, die mangelhaft oder ungenügend und damit im Ganzen nicht mehr brauchbar waren.

cp/LTO-Redaktion

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