Maskenpflicht im ersten Examen auch am Sitzplatz
In Nordrhein-Westfalen gilt für den aktuellen Durchgang des ersten Examens bei den anstehenden schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der zweiten Aprilhälfte die Maskenpflicht auch am Arbeitsplatz im Prüfungsraum. Die drei Justizprüfungsämter (JPA) Köln, Düsseldorf und Hamm, die in NRW für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Staatsexamen zuständig sind, haben das nach Auskunft des Kölner JPA gemeinsam abgesprochen, um einheitliche Regelungen für alle Prüfungsstandorte zu gewährleisten.
Konkret wurde den Examenskandidat:innen per Mail, die LTO vorliegt, mitgeteilt, dass es sich um eine medizinische Maske nach der aktuell gültigen Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) NRW handeln muss. Diese seien von den Studierenden selbst mitzubringen. Die Maskenpflicht herrscht danach auch am Sitzplatz, das kurzzeitige Ablegen ist "nur zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken" gestattet. Außerdem wird den Studierenden eine Schreibverlängerung von 15 Minuten gewährt, wie Sprecher aller JPA gegenüber LTO bestätigten.
Nachdem die Prüflinge diese Mitteilung am Montagvormittag erhalten hatten, gingen bei LTO mehrere Zuschriften ein. Darin kritisieren die Betroffenen insbesondere, dass die aktuell geltende CoronaSchVO NRW für Beteiligte an Prüfungen eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vorsehe, sofern der Mindestabstand zu anderen Personen im Raum eingehalten werden kann. Dass dies bei den Prüfungen der Fall ist, hätten die JPA bisher immer sichergestellt.
JPA: Gleiche Räumlichkeiten, gleiche Bedingungen
Auf Anfrage erfuhr LTO aus allen drei JPA, dass Anlass für die Anordnung der durchgängigen Maskenpflicht ein kürzlich ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf ist. Das Gericht hatte darin auf Antrag eines Referendars für den aktuellen Durchgang im zweiten Staatsexamen eine Maskenpflicht auch am Klausurplatz angeordnet.
Dass ein Prüfling einen entsprechenden Antrag bei Gericht auch für den aktuellen Durchgang im ersten Staatsexamen gestellt bzw. damit gedroht habe, sei den Justizprüfungsämtern nicht bekannt, heißt es auf LTO-Anfrage weiter. Allerdings fänden die Klausuren des ersten Staatsexamens weitgehend in den gleichen Räumlichkeiten und unter vergleichbaren Bedingungen statt wie die des zweiten Staatsexamens, die der antragstellende Prüfling aus Düsseldorf geschrieben hatte. Entsprechend habe man sich dazu entschieden, die durchgängige Makenpflicht auch für den Durchgang im ersten Examen anzuordnen.
Dass der nach der Ausnahme in der CoronaSchVO erforderliche Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen zwar eingehalten werden könne, habe man bei der Entscheidung über die Anordnung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz natürlich berücksichtigt, so die JPA gegenüber LTO. Allerdings begründe das allein nach der Entscheidung des VG Düsseldorf noch keine Befreiung von der Maskenpflicht. Daher habe man sich zu diese Schritt entschieden.
Prüflinge: JPA hätten Ausnahme von Infektionsschutzbehörde bestätigen lassen sollen
Konkret hatte das VG Düsseldorf seine Entscheidung damit begründet, dass die Beurteilung, ob eine Prüfungssituation unter die Ausnahme von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz fällt, der zuständigen Infektionsschutzbehörde obliege. Diese Beurteilung habe zum Zeitpunkt der Entscheidung jedoch gefehlt und daher könne die Ausnahme auch nicht greifen, so das VG.
In ihren Zuschriften an LTO kritisieren die betroffenen Prüflinge, dass die JPA besser eine solche Beurteilung hätten einholen sollen als gleichsam präventiv die durchgängige Maskenpflicht anzuordnen. Dabei betonen sie ausdrücklich, die Maskenpflicht generell nicht als unnötig oder gar falsch zu empfinden. Da es aber einen Unterschied mache, ob man mit Maske am Platz fünf bis sechs Stunden etwa in der Bibliothek arbeitet oder die maßgeblich über die Examensnote bestimmenden Klausuren schreibt, stelle das Einholen der Beurteilung durch die zuständige Behörde die kandidatenfreundlichere Lösung dar.
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2021 M04 13
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