LSG Bayern zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach mündlicher Prüfung

In Bayern ist Ende, wenn Ende ist

von Dr. Florian PlagemannLesedauer: 3 Minuten
Es reicht aus, sich innerhalb von drei Tagen nach der mündlichen Prüfung vom zweiten Examen arbeitslos zu melden, um Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit zu erhalten. So urteilte das LSG Bayern. Die Entscheidung erklärt Florian Plagemann.

Das Gericht stellt damit die bisher gängige Praxis in Frage. Arbeitsagenturen, wie auch die beklagte, fordern in der Regel bereits die Meldung über den neuen Status "arbeitssuchend", sobald der Termin zur mündlichen Prüfung feststeht. So hatte die beklagte Arbeitsagentur wegen der verspäteten Meldung auch dem Kläger eine Sperrzeit von sieben Tagen auferlegt. Der hatte sich nach dem Durchfallen beim zweiten Staatsexamen bis zur Wiederaufnahme des Referendariates und später noch einmal am Tag nach der mündlichen Prüfung arbeitslos gemeldet. Er bekam Arbeitslosengeld, allerdings gekürzt wegen der nicht rechtzeitigen Meldung. Zu Unrecht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Bayern (Urt. v. 27.01.2015, L 10 AL 382/13). Grundsätzlich sind Personen verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, sobald absehbar ist, dass deren Arbeitsverhältnis endet. Kommt der Arbeitslose dieser Meldepflicht ohne wichtigen Grund nicht nach, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) III.

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Abschluss mit Bekanntgabe der Gesamtnote

Diese Pflicht bestand im gegebenen Fall nicht, urteilten die Münchener Richter. Denn das genaue Datum der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sei nicht drei Monate vorher bekannt gewesen. Schon die Ladung zur mündlichen Prüfung sei ja weniger als drei Monate vor der Prüfung selbst erfolgt. Auch der Hinweis, das Ausbildungsverhältnisses ende spätestens am Tag der mündlichen Prüfung reicht nach der Entscheidung des LSG nicht aus. Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis eines Referendars endet gem. § 56 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote. Zwar sei in der Regel davon auszugehen, dass diese am Schluss der mündlichen Prüfung erfolge. Allerdings besagten die Ladungen der Referendare, dass es sich bei dem angegebenen Tag der mündlichen Prüfung nur um den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt handele. Allein die Möglichkeit, dass die Prüfung noch mal verlegt wird, schließe also das Vorliegen eines konkreten Beendigungszeitpunktes vor dem Ablegen der mündlichen Prüfung aus. Und damit sei auch eine Verpflichtung der Meldung gegenüber der Arbeitsagentur nicht gegeben. Die Kenntnis des Beendigungszeitpunktes gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfordert Zugang einer Kündigung oder Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages. Das Wissen, dass das Arbeitsverhältnis irgendwann im Verlauf eines Monats enden werde, reiche hingegen nicht aus.

Praktische Hinweise

Bisher war es üblich, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn sich der Referendar nicht bereits mit Erhalt der Zulassung zur mündlichen Prüfung arbeitssuchend ab dem Termin der mündlichen Prüfung meldete. Dies ist laut LSG Bayern nicht rechtmäßig. In laufenden Verfahren kann diese Entscheidung daher als Argumentationshilfe herangezogen werden. Offen ist das Verfahren darüber hinaus auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, so dass es sich im Einzelfall lohnen kann, unter Hinweis auf das LSG Bayern umgehend Widerspruch einzulegen. Spannend wird es für all diejenigen, die nach dem Urteil Arbeitslosengeldbescheide erhalten haben und werden. Die können jetzt beobachten, ob sich aus der Rechtsprechung des LSG Bayern eine ständige Rechtsprechung entwickelt. Entscheiden künftig andere Sozialgerichte im Ergebnis wie die Münchener, so können Absolventen unabhängig von seiner Bestandskraft den Bescheid auch in der Zukunft noch angreifen. Dabei können sie sich auch später auf die ständige Rechtsprechung berufen, so sieht es § 330 SGB III vor. Die ständige Rechtsprechung beginnt dann rückblickend ab dem Datum des Urteils des LSG Bayern. Keinen Vorteil von dieser Entscheidung haben Absolventen, die bereits vor Erlass dieses Urteils von den Arbeitsagenturen einen rechtskräftigen Bescheid erhalten haben. Der Autor Dr. Florian Plagemann, LL.M. (Cornell) ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle in Frankfurt am Main. Er ist u.a. verantwortlicher Schriftleiter des im Verlag C.H. Beck erscheinenden Fachdienst' Sozialversicherungsrecht und war selbst bis vor kurzem Rechtsreferendar.

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